Language of document : ECLI:EU:F:2009:170

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

18. Dezember 2009

Rechtssache F-92/09 R

U

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entlassungsentscheidung – Dringlichkeit – Fumus boni iuris“

Gegenstand: Klage nach den Art. 242 EG, 243 EG, 157 EA und 158 EA auf Aussetzung der Entscheidung des Parlaments vom 6. Juli 2009, die Klägerin zu entlassen, und auf Erlass einstweiliger Anordnungen

Entscheidung: Der Vollzug der Entscheidung vom 6. Juli 2009, die Klägerin zu entlassen, wird bis zur Verkündung der Endentscheidung des Gerichts ausgesetzt. Über die Anträge auf Wiedereingliederung der Klägerin und auf Anordnung aller erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen braucht nicht gesondert entschieden zu werden. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast

(Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

3.      Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 2 Abs. 4 und 17 Abs. 2)

4.      Beamte – Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen – Fürsorgepflicht

1.      Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen insbesondere die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris).

Die Voraussetzungen der Dringlichkeit und des fumus boni iuris sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt.

Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

(vgl. Randnrn. 40 bis 42)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. August 2001, De Nicola/EIB, T‑120/01 R, Slg. ÖD 2001, I‑A‑171 und II‑783, Randnrn. 12 und 13

Gericht für den öffentlichen Dienst: 31. Mai 2006, Bianchi/ETF, F‑38/06 R, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑27 und II‑A‑1‑93, Randnrn. 20 und 22

2.      Auch wenn ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als nicht oder nur schwer wiedergutzumachend angesehen werden kann, da ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist, hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter dennoch anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der sofortige Vollzug der Entscheidung, die Gegenstand des Aussetzungsantrags ist, dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden zufügen kann, den selbst die Aufhebung der Entscheidung bei Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht mehr wiedergutmachen könnte.

Im vorliegenden Fall muss sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter anhand der jeweiligen Situation des Antragstellers vergewissern, dass dieser über einen Betrag verfügt, der es ihm normalerweise erlauben dürfte, die gesamten Ausgaben zu bestreiten, die unerlässlich sind, um seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, bis die Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist.

(vgl. Randnrn. 47, 49 und 50)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. November 1993, D./Kommission, T‑549/93 R, Slg. 1993, II‑1347, Randnr. 45; 10. Februar 1999, Willeme/Kommission, T‑211/98 R, Slg. ÖD 1999, I‑A‑15 und II‑57, Randnr. 37; 28. November 2003, V/Kommission, T‑200/03 R, Slg. ÖD 2003, I‑A‑317 und II‑1549, Randnr. 57

3.      Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts sieht vor, dass jede Person, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet, ausnahmsweise durch eine besondere, mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt werden kann. Der Umstand, dass ein Beamter nicht beantragt hat, dass ein Mitglied seiner Familie nach diesen Vorschriften einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt wird, erlaubt jedoch nicht die Feststellung, dass dieser Beamte seine Familie, die in seinem Herkunftsland verblieben ist, nicht finanziell unterstützt.

Außerdem sieht Art. 17 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts vor, dass der Beamte zugunsten eines unterhaltsberechtigten Kindes oder einer Person, gegenüber der der Beamte Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfüllen hat, einen Teil seiner Bezüge in einen anderen Mitgliedstaat überweisen lassen kann, als den, in dem er seine Tätigkeit ausübt. Der Umstand, dass ein Beamter nicht geltend gemacht hat, dass er die in diesen Vorschriften genannten besonderen Voraussetzungen für das Überweisenlassen eines Teils seiner Bezüge an seine Familie erfüllt, die in seinem Herkunftsland verblieben ist, erlaubt jedoch ebenfalls nicht die Feststellung, dass der Beamte seine Familie nicht finanziell unterstützt.

(vgl. Randnrn. 59 und 60)

4.      Die Fürsorgepflicht gebietet der Verwaltung, dass sie im Fall von Zweifeln hinsichtlich der medizinischen Ursachen für die Schwierigkeiten eines Beamten bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben alle Anstrengungen unternimmt, um diese Zweifel zu beseitigen, bevor eine Entscheidung ergeht, diesen Beamten zu entlassen.

Im Übrigen geht dieses Erfordernis auch aus der internen Regelung des Parlaments betreffend das im Rahmen der Erkennung, Behandlung und Lösung potenzieller Fälle unzureichender fachlicher Leistungen von Beamten angewandte Verbesserungsverfahren selbst hervor, da Art. 8 dieser Regelung vorsieht, dass es dem Endbeurteilenden obliegt, unter bestimmten Umständen den Ärztlichen Dienst des Parlaments zu konsultieren, falls er Kenntnis von Tatsachen erlangt, die darauf schließen lassen, dass das dem Beamten vorgeworfene Verhalten medizinische Ursachen haben könnte.

Zudem sind die Verpflichtungen, die sich für die Verwaltung aus der Fürsorgepflicht ergeben, erheblich strenger, wenn es um die Situation eines Beamten geht, an dessen psychischer Gesundheit und folglich an dessen Fähigkeit, seine eigenen Interessen angemessen wahrzunehmen, Zweifel bestehen; dies gilt umso mehr, wenn dem Betroffenen die Entlassung droht und er sich somit in einer Situation der Verletzlichkeit befindet.

(vgl. Randnrn. 75 bis 77)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 26. Februar 2003, Latino/Kommission, T‑145/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑59 und II‑337, Randnr. 93

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, F‑17/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑149 und II‑A‑1‑577, Randnr. 72