Language of document : ECLI:EU:C:2019:984


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. November 2019 – Syyttäjä und Tulli

(Rechtssache C486/19)(1)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Steuer auf Süßwaren, Speiseeis und Erfrischungsgetränke – Befreiung gleichartiger Erzeugnisse, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann – Befugnis zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion im Fall des Versäumens von mit dieser Steuer verbundenen Pflichten“

1.      Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

(vgl. Rn. 19, 20)

2.      Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Abgaben mit Befreiungen, die Beihilfecharakter haben – Einbeziehung – Verhängung nationaler strafrechtlicher Sanktionen wegen Versäumens von Pflichten im Zusammenhang mit einer Abgabe mit Befreiungen – Unmöglichkeit für den Schuldner einer Abgabe, sich auf den Beihilfencharakter der Befreiungen zu berufen – Ausnahmen – Abgabe und Befreiung, die Bestandteil einer Beihilfemaßnahme sind – Abgabe und Beihilfemaßnahme, die untrennbare Bestandteile ein- und derselben fiskalischen Maßnahme sind – Fehlen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 21-28 und Tenor)

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Verurteilung einer natürlichen Person zu einer strafrechtlichen Sanktion nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wenn diese Person für ein Unternehmen handelt, das einer Verbrauchssteuer auf bestimmte Erzeugnisse wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuer unterliegt und sie die mit dieser Steuer verbundenen Pflichten versäumt hat, selbst wenn die Befreiung anderer Unternehmen von dieser Steuer auf gleichartige Erzeugnisse als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen wäre.


1 ABl. C 295 vom 2.9.2019.