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Vorabentscheidungsersuchen der Cour dʼappel de Mons (Belgien), eingereicht am 12. Oktober 2018 – Wagram Invest SA/Belgischer Staat

(Rechtssache C-640/18

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour dʼappel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Wagram Invest SA

Berufungsbeklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

Lässt der Begriff „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ in Art. 2 Abs. 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen1 in Anbetracht der in Art. 32 der Richtlinie genannten Bewertungskriterien zu, dass beim Erwerb einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft ein Skonto für eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten der Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos ausgewiesen werden?

Ist die Wendung „in Ausnahmefällen“, die Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ist und es erlaubt, von einer (anderen) Bestimmung dieser Richtlinie abzuweichen, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn festgestellt wird, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Angaben in den Anhängen nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, nicht gewahrt werden kann?

Ist vorrangig Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie anzuwenden, so dass von der in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, von einer Bestimmung der Richtlinie abzuweichen, nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn sich auch durch zusätzliche Angaben eine effektive Anwendung des in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie verankerten Grundsatzes der Bilanzwahrheit nicht sicherstellen lässt, und auch dann nur in Ausnahmefällen?

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1 Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. 1978, L 222, S. 1).