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Vorabentscheidungsersuchen der Cour dʼappel de Paris (Frankreich), eingereicht am 24. Oktober 2018 – IT Development SAS/Free Mobile SAS

(Rechtssache C-666/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour dʼappel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IT Development SAS

Beklagte: Free Mobile SAS

Vorlagefrage

Stellt die Tatsache, dass ein Lizenznehmer einer Software die Bestimmungen eines Lizenzvertrags über die Software nicht einhält (wegen des Ablaufs eines Testzeitraums, der Überschreitung der zulässigen Zahl von Nutzern oder einer anderen Maßeinheit wie der Prozessoren, die zur Ausführung der Anweisungen der Software eingesetzt werden dürfen, oder durch die Änderung des Quellcodes der Software, wenn dazu nach der Lizenz nur der ursprüngliche Inhaber berechtigt ist),

–     eine Verletzung (im Sinne der Richtlinie 2004/48 vom 29. April 20041 ) der dem Inhaber des Urheberrechts an der Software durch Art. 4 der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vorbehaltenen Rechte2 dar,

–     oder kann sie unter eine gesonderte rechtliche Regelung wie die Regelung des allgemeinen Rechts der vertraglichen Haftung fallen?

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1     Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).

2     Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111, S. 16).