Language of document : ECLI:EU:C:2018:849





Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 –
Star Television Productions/EUIPO

(Rechtssache C602/18 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verfahrenssprache – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.      Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt – Jederzeitige Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)

(vgl. Rn. 4)

2.      Gerichtliches Verfahren – Sprachenregelung – Wahl der Verfahrenssprache – Pflicht, diese Wahl im Fall eines Rechtsmittels zu beachten

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 37 Abs. 2 und Art. 168 Abs. 4)

(vgl. Rn. 9, 10)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Star Television Productions Ltd trägt die Kosten.

2.

Die Star Television Productions Ltd trägt die Kosten.