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Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande), eingereicht am 6. November 2017 – Strafverfahren gegen Tronex BV

(Rechtssache C-624/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Den Haag

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Tronex BV

Vorlagefragen

1.    Ist ein Einzelhändler, der einen von einem Verbraucher zurückgegebenen oder einen in seinem Sortiment überschüssig gewordenen Gegenstand aufgrund einer zwischen ihm und seinem Lieferanten bestehenden Vereinbarung an diesen (also an den Importeur, den Großhändler, den Vertreiber, den Hersteller oder eine andere Person, von der er den Gegenstand bezogen hat) zurückgibt, als ein Besitzer anzusehen, der sich des Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Rahmenrichtlinie1 entledigt?

2.    Kommt es für die Antwort auf Frage 1.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein leicht zu behebender Mangel oder Defekt anhaftet?

3.    Kommt es für die Antwort auf Frage 1.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein Mangel oder Defekt von solchem Umfang oder solcher Schwere anhaftet, dass der Gegenstand deshalb nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet oder brauchbar ist?

1.    Ist ein Einzelhändler oder ein Lieferant, der einen von einem Verbraucher zurückgegebenen oder einen in seinem Sortiment überschüssig gewordenen Gegenstand an einen Aufkäufer (von Restposten) weiterverkauft, als ein Besitzer anzusehen, der sich des Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Rahmenrichtlinie entledigt?

2.    Kommt es für die Antwort auf Frage 2.1 darauf an, wie hoch der vom Aufkäufer an den Einzelhändler oder Lieferanten zu zahlende Kaufpreis ist?

3.    Kommt es für die Antwort auf Frage 2.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein leicht zu behebender Mangel oder Defekt anhaftet?

4.    Kommt es für die Antwort auf Frage 2.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein Mangel oder Defekt von solchem Umfang oder solcher Schwere anhaftet, dass der Gegenstand deshalb nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet oder brauchbar ist?

1.    Ist ein Aufkäufer, der einen großen Posten bei Einzelhändlern oder Lieferanten aufgekaufter, von Verbrauchern zurückgegebener und/oder überschüssig gewordener Waren an einen (ausländischen) Dritten weiterverkauft, als ein Besitzer anzusehen, der sich des Warenpostens im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Rahmenrichtlinie entledigt?

2.    Kommt es für die Antwort auf Frage 3.1 darauf an, wie hoch der vom Dritten an den Aufkäufer zu zahlende Kaufpreis ist?

3.    Kommt es für die Antwort auf Frage 3.1 darauf an, ob der Warenposten auch einige Waren enthält, denen ein leicht zu behebender Mangel oder Defekt anhaftet?

4.    Kommt es für die Antwort auf Frage 3.1 darauf an, ob der Warenposten auch einige Waren enthält, denen ein Mangel oder Defekt von solchem Umfang oder solcher Schwere anhaftet, dass der betreffende Gegenstand deshalb nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet oder brauchbar ist?

5.    Kommt es für die Antwort auf Frage 3.3 oder Frage 3.4 darauf an, welchen Prozentsatz die defekten Waren an dem gesamten Posten der an den Dritten weiterverkauften Waren ausmachen? Wenn ja, bei welchem Prozentsatz liegt dann der Umschlagspunkt?

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1     Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).