Language of document : ECLI:EU:C:2019:110

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

12. Februar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 4 – Öffentliche Bezugnahmen auf die Schuld – Anordnung der Untersuchungshaft – Rechtsbehelfe – Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung – Beachtung der Unschuldsvermutung – Art. 267 AEUV – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Anhörung innerhalb einer angemessenen Frist – Nationale Regelung, die die Befugnis nationaler Gerichte, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, beschränkt oder sie verpflichtet, eine Entscheidung zu treffen, ohne die Antwort auf diese Frage abzuwarten – Disziplinarmaßnahmen im Falle der Nichtbeachtung dieser Regelung“

In der Rechtssache C‑8/19 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 27. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Januar 2019 im Strafverfahren gegen

RH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 27. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Januar 2019, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund der Entscheidung der Ersten Kammer vom 16. Januar 2019, diesem Antrag stattzugeben,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV, Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit vor Gericht in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) in Verbindung mit dem 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie.

2        Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen RH und betrifft die Frage der Aufrechterhaltung seiner Untersuchungshaft.

 Rechtlicher Rahmen

 EMRK

3        Art. 5 („Recht auf Freiheit und Sicherheit“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt:

„(1)      Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

c)      rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

(4)      Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

…“

4        Art. 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) EMRK bestimmt in seinem Abs. 1:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …“

 Unionsrecht

5        Der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 lautet wie folgt:

„Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung läge vor, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person in einer öffentlichen Erklärung einer Behörde oder in einer gerichtlichen Entscheidung, bei der es sich nicht um eine Entscheidung über die Schuld handelt, als schuldig dargestellt wird, solange die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Solche Erklärungen und gerichtlichen Entscheidungen sollten nicht den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist. Davon sollten Strafverfolgungsmaßnahmen unberührt bleiben, die darauf abzielen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, wie etwa die Anklage, ebenso wie gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung widerrufen wird, soweit dabei die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Ebenso unberührt bleiben sollten vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa Entscheidungen über Untersuchungshaft, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Personen darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Bevor eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art getroffen wird, müsste die zuständige Stelle unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden.“

6        Art. 4 („Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld“) bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig. Dies gilt unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen, die dazu dienen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, sowie unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen.“

7        Art. 6 dieser Richtlinie („Beweislast“) lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Dies gilt unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Zweifel hinsichtlich der Frage der Schuld dem Verdächtigen oder der beschuldigten Personen zugutekommt, einschließlich in Fällen, wenn das Gericht prüft, ob die betreffende Person freigesprochen werden sollte.“

 Bulgarisches Recht

8        Gemäß Art. 22 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) (im Folgenden: NPK) muss jedes Strafverfahren innerhalb einer angemessenen Frist geprüft und verhandelt werden, insbesondere wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet.

9        Gemäß Art. 56 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 des NPK kann eine Untersuchungshaft angeordnet und verlängert werden, wenn ein „hinreichender Verdacht“ besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

10      Bestreitet der Beschuldigte vor einem Gericht, dass sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer seiner Untersuchungshaft, einschließlich des hinreichenden Tatverdachts für die in Rede stehende Straftat, erfüllt seien, hat das Gericht nach Art. 65 Abs. 4 NPK auf dessen Vorbringen zu antworten und zu beurteilen, ob die Voraussetzungen noch immer gegeben sind.

11      Gemäß Art. 489 Abs. 2 NPK können die Beteiligten im Falle eines Vorabentscheidungsersuchens, auch wenn das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht ausgesetzt ist, die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragen, und das Gericht hat über diesen Antrag eine Sachentscheidung zu treffen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Es besteht der Verdacht, dass RH an einer zur Begehung von Tötungsdelikten gegründeten kriminellen Vereinigung beteiligt war, ein Verbrechen, das nach Art. 321 Abs. 3 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 dieses Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bestraft wird.

13      Am 22. Oktober 2018 wurde Untersuchungshaft gegen RH angeordnet, da die Gerichte der ersten Instanz und der Berufungsinstanz der Ansicht waren, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass RH die ihm zur Last gelegte Straftat begangen habe.

14      Am 20. Dezember 2018 beantragte der Anwalt von RH die Aufhebung der Untersuchungshaft seines Mandanten beim vorlegenden Gericht gemäß Art. 56 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 NPK, da kein hinreichender Verdacht bestehe, dass er an der genannten Straftat beteiligt gewesen sei.

15      Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Frage der Freilassung von RH nur davon abhängig sei, ob ein hinreichender Verdacht bestehe, dass er die betreffende Straftat begangen habe.

16      Bei der Entscheidung hierüber hat das vorlegende Gericht Zweifel in zweierlei Hinsicht. Zum einen stoße es bei der Prüfung der Frage, ob ein hinreichender Verdacht bestehe, dass RH die in Rede stehende Straftat begangen habe, auf große Schwierigkeiten, wie es seine Entscheidung zu formulieren habe, um RH nicht als schuldig darzustellen und gleichzeitig die Einwände seines Verteidigers zu beantworten.

17      Aus der jüngsten nationalen Rechtsprechung gehe hervor, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft und bei der Feststellung, ob ein hinreichender Verdacht bestehe, dass der Verdächtige oder der Beschuldigte die zur Last gelegten Taten begangen habe, der Nachweis der Anschuldigung mit einer Bewertung „auf den ersten Blick“ vorzunehmen sei.

18      In diesem Zusammenhang legt das vorlegende Gericht dar, dass die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zur Anordnung von Untersuchungshaft bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache war, die zum Urteil vom 19. September 2018, Milev (C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732), geführt hat. In dieser Rechtssache beantragte der Beschuldigte im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen und die Aussetzung des Verfahrens wiederholt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft aus den gleichen Gründen, wie sie im Vorabentscheidungsersuchen vorgetragen wurden.

19      Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es dadurch, dass es dieses Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt und das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt hat, das Unionsrecht, einschließlich der Verpflichtung, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, beachte. Auch wenn Art. 489 Abs. 2 NPK nicht ausdrücklich vorsehe, dass dieses Gericht über einen Antrag auf Abänderung der Anordnung der Untersuchungshaft entscheiden müsse, werde diese Bestimmung in der neueren Rechtsprechung in einem Sinne ausgelegt, dass ein Vorabentscheidungsverfahren unmöglich erscheine.

20      Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Gericht, das mit dem Verfahren befasst gewesen sei, in dem das Urteil vom 19. September 2018, Milev (C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732), ergangen sei, die Angelegenheit entgegen den Anweisungen der höheren Instanz zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt habe, was zu einem Disziplinarverfahren vor dem Visshia sadeben savet (Oberster Rat der Justiz, Bulgarien) wegen Verstoßes gegen die Pflicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden, geführt habe.

21      Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Steht es im Einklang mit Art. 267 AEUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta, eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 489 Abs. 2 NPK dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, obwohl es ein Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtmäßigkeit einer Untersuchungshaft in einem Strafverfahren vorgelegt hat, direkt über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden hat, statt die Antwort des Gerichtshofs abzuwarten?

Falls die erste Frage verneint wird:

2.      a)      Hat das nationale Gericht sein nationales Recht aufgrund des letzten Satzes des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2016/343 so auszulegen, dass es, bevor es die Verlängerung der Untersuchungshaft anordnet, „zunächst prüfen [muss], ob das … belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen“?

b)      Wenn die Verteidigung begründet und ernsthaft bestreitet, dass das „belastende Beweismaterial … ausreicht“, hat das nationale Gericht darauf wegen des in Art. 47 Abs. 1 der Charta aufgestellten Erfordernisses der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Haftverlängerung einzugehen?

c)      Verstößt es gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2016/343 in der Auslegung im Urteil vom 19. September 2018, Milev (C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732), wenn das nationale Gericht die Verlängerung der Untersuchungshaft im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erstens zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK begründet, indem es das Vorliegen von Beweisen feststellt, die die Anschuldigung stützen und ihrer Natur nach „einen neutralen und objektiven Beobachter überzeugen können, dass die betreffende Person die Tat begangen haben kann“, und zweitens zu Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem es sich effektiv und tatsächlich zu den Einwänden der Verteidigung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft äußert?

 Zum Eilvorabentscheidungsverfahren

22      Das vorlegende Gericht hat beantragt, diese Vorlage zur Vorabentscheidung dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

23      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Richtlinie 2016/343 betrifft, die unter Titel V („Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt. Es kann daher dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen werden.

24      Hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen des Ausgangsverfahrens derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteil vom 6. Dezember 2018, IK [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Wie in den Rn. 12 bis 14 dieses Beschlusses ausgeführt wurde, steht RH im Ausgangsverfahren im Verdacht, an einer kriminellen Vereinigung beteiligt gewesen zu sein, deren Ziel die Begehung von Tötungsdelikten war, und am 22. Oktober 2018 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn angeordnet. Am 20. Dezember 2018 beantragte der Anwalt von RH beim vorlegenden Gericht die Freilassung seines Mandanten und bestritt einen hinreichenden Tatverdacht für dessen Beteiligung an der in Rede stehenden Straftat.

26      Daraus folgt, dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft für RH von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt, da sich seine Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts unmittelbar darauf auswirken könnte, was mit der Untersuchungshaft geschieht.

27      Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs am 16. Januar 2019 auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

 Zu den Vorlagefragen

28      Wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, kann der Gerichtshof gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

29      Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens anzuwenden.

 Zur ersten Frage

30      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 267 AEUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung durch die Rechtsprechung entgegenstehen, die zur Folge hat, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden, ohne dass es die Möglichkeit hat, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen oder dessen Antwort abzuwarten.

31      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verfolgt diese Regelung das Ziel, das Recht eines Verdächtigen oder Beschuldigten darauf, dass sein die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft betreffender Antrag innerhalb einer angemessenen Frist geprüft wird, nicht zu verletzen, auf die Gefahr hin, dass die Mitglieder dieses Gerichts bei einem Verstoß gegen diese Regelung Disziplinarstrafen ausgesetzt sind.

32      Erstens ist hervorzuheben, dass das Recht der Beschuldigten darauf, dass ihre Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird, in Art. 6 Abs. 1 EMRK und in Art. 47 Abs. 2 der Charta – in Bezug auf das gerichtliche Verfahren – niedergelegt ist. Im Bereich des Strafrechts ist dieses Recht nicht nur während des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch im Ermittlungsverfahren zu beachten, sobald die betreffende Person einer Beschuldigung ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 4 AEUV innerhalb kürzester Zeit entscheidet, wenn eine Vorabentscheidungsfrage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt wird.

34      Insoweit ist das Eilvorabentscheidungsverfahren, das durch Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeführt wurde, eine der Modalitäten für die Umsetzung des Rechts jeder Person, dass ihre Sache innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird.

35      Folglich sind Verfahren wie die in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen gerade darauf ausgerichtet, dieses in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Recht zu beachten.

36      Was zweitens die Möglichkeit betrifft, ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen oder die Antwort des Gerichtshofs abzuwarten, so ist daran zu erinnern, dass Art. 267 AEUV insbesondere in seinem Abs. 2 vorsieht, dass ein einzelstaatliches Gericht ihm Fragen vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

37      Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C‑430/15, EU:C:2017:74, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Die nationalen Gerichte haben somit ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Insbesondere steht es den nationalen Gerichten frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen. Es ist nämlich allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die durch Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten eingeräumte Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden darf, nach denen das Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 95 und 98).

41      Hinsichtlich der Notwendigkeit für das vorlegende Gericht, die Antwort des Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten, oder seiner Möglichkeit, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, über einen während der Zeit, in der der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen prüft, gestellten Antrag auf Freilassung zu entscheiden, ist zunächst klarzustellen, dass das nationale Gericht nicht daran gehindert wird, die Freilassung des Verdächtigen oder Beschuldigten zu gewähren, insbesondere wenn die ihm vorliegenden Beweise dafür sprechen.

42      Ferner ist Art. 100 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu berücksichtigen, wonach ein nationales Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die Beteiligten zurücknehmen kann.

43      In gleicher Weise muss es nach ständiger Rechtsprechung einem nationalen Gericht, das mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasst ist, möglich sein, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Die praktische Wirksamkeit des mit Art. 267 AEUV geschaffenen Systems würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein nationales Gericht, das das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Vorlagefragen durch den Gerichtshof aussetzt, nicht so lange einstweiligen Rechtsschutz gewähren könnte, bis es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs seine eigene Entscheidung erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C‑213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21 und 22).

44      Der Gerichtshof kann seinerseits jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit weiterhin erfüllt sind, wie sich aus Art. 100 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung ergibt.

45      Nach ständiger Rechtsprechung folgt nämlich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik des Art. 267 AEUV, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (Beschluss vom 5. Juni 2014, Antonio Gramsci Shipping u. a., C‑350/13, EU:C:2014:1516, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Was drittens die vom vorlegenden Gericht genannte Gefahr von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtbefolgung der verbindlichen Anweisungen des höheren Gerichts und die Unabhängigkeit des vorlegenden Gerichts betrifft, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Unabhängigkeit insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung ist, da dieser Mechanismus nur von einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Einrichtung, die u. a. dieses Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt, in Gang gesetzt werden kann (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], genannt „LM“, C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Ebenso wie die Unabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung oder eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung verlangt das Unabhängigkeitserfordernis insoweit, dass die Disziplinarregelung für diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, die erforderlichen Garantien aufweist, damit jegliche Gefahr vermieden wird, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], genannt „LM“, C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 64 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit besteht darin, dass die Richter keinen Disziplinarstrafen für die Ausübung einer Befugnis ausgesetzt sind, wie beispielsweise des Rechts, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zu übermitteln oder die Antwort auf ein solches Ersuchen abzuwarten, bevor sie über die Begründetheit der bei ihnen anhängigen Rechtssache, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fällt, entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 267 AEUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung durch die Rechtsprechung entgegenstehen, die zur Folge hat, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden, ohne dass es die Möglichkeit hat, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen oder dessen Antwort abzuwarten.

 Zur zweiten Frage

49      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit deren 16. Erwägungsgrund dahin auszulegen sind, dass die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, es verlangen, dass das zuständige Gericht, wenn es im Rahmen einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei der Prüfung des hinreichenden Verdachts dafür, dass der Verdächtige oder der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat, eine Abwägung der ihm vorgelegten belastenden und entlastenden Beweise vornimmt und seine Entscheidung nicht nur damit begründet, dass es die berücksichtigten Beweise darlegt, sondern auch über die Einwände des Verteidigers der betreffenden Person entscheidet.

50      Obwohl das vorlegende Gericht die Auslegung kennt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2018, Milev (C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732), vorgenommen hat, da es sich ausdrücklich darauf bezieht, ist es der Ansicht, die Erläuterungen des Gerichtshofs würden eine vollständige Beantwortung seiner Fragen nicht zulassen.

51      Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, dass Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass sie dem Erlass vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa einer Entscheidung einer gerichtlichen Stelle über die Fortdauer der Untersuchungshaft, nicht entgegenstehen, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Diese Richtlinie regelt hingegen nicht die Voraussetzungen, unter denen die Untersuchungshaft angeordnet werden kann.

52      Die Fragen des vorlegenden Gerichts erfolgen in dem umfassenderen Rahmen des „hinreichenden Verdachts“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK und scheinen sich insbesondere aus dem letzten Satz des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2016/343 zu ergeben, in dem es heißt: „Bevor eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art getroffen wird, müsste die zuständige Stelle unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden.“

53      In diesem Fall entspricht der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 Art. 4 dieser Richtlinie, da dieser Erwägungsgrund darauf gerichtet ist, die Ziele des genannten Artikels zu erläutern, so dass der letzte Satz des 16. Erwägungsgrundes im Licht dieses gesamten Erwägungsgrundes und des Art. 4 dieser Richtlinie zu verstehen ist.

54      Insoweit sind Art. 4 („Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld)“ der Richtlinie 2016/343 und die Sätze 1 bis 4 des 16. Erwägungsgrundes der genannten Richtlinie darauf fokussiert, dass in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person Bezug genommen werden darf, als sei er bzw. sie schuldig. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 besagt im Übrigen ausdrücklich, dass „dies … unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, [gilt]“.

55      Zwar weisen der erste und der zweite Satz des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2016/343 lediglich auf die Notwendigkeit der Wahrung der Unschuldsvermutung in öffentlichen Erklärungen hin, im dritten und im vierten Satz dieses Erwägungsgrundes wird jedoch der Gedanke wiederholt, dass die Vorsicht in öffentlichen Erklärungen keine Auswirkung auf Strafverfolgungsmaßnahmen oder vorläufige Verfahrensentscheidungen, insbesondere die Untersuchungshaft, hat.

56      Darüber hinaus stellt Art. 6 („Beweislast“) Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 ausdrücklich fest, dass diese Bestimmung unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, „sowohl belastende als auch entlastende“ Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen, gilt.

57      Gelangt ein vorlegendes Gericht nach Prüfung der belastenden und entlastenden Beweise zu dem Schluss, dass ein hinreichender Verdacht dafür besteht, dass ein Betroffener die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen hat, und trifft es eine vorläufige Entscheidung in diesem Sinne, so kommt dies keiner Darstellung gleich, in der im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2016/343 auf den Verdächtigen oder die beschuldigte Person Bezug genommen würde, als sei er bzw. sie schuldig.

58      Tatsächlich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie, dass diese Bestimmung unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art gilt, die von gerichtlichen Stellen getroffen werden, und der vierte Satz des 16. Erwägungsgrundes der genannten Richtlinie schließt Entscheidungen über Untersuchungshaft in diese vorläufigen Entscheidungen mit ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 44).

59      Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2016/343, da mit ihr nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, nicht so verstanden werden kann, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln, sei es in Bezug auf die Frage, auf welche Weise es die verschiedenen Beweise zu würdigen hat oder wie ausführlich es auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen eingehen muss (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47).

60      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 4 und 6 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit deren 16. Erwägungsgrund dahin auszulegen sind, dass die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, dem nicht entgegenstehen, dass das zuständige Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Untersuchungshaft prüft, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person die ihm oder ihr zur Last gelegte Straftat begangen hat, eine Abwägung der ihm vorgelegten belastenden und entlastenden Beweise vornimmt und zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur die herangezogenen Gesichtspunkte darlegt, sondern auch über die Einwände des Verteidigers der betreffenden Person entscheidet, sofern die inhaftierte Person in dieser Entscheidung nicht als schuldig dargestellt wird.

 Kosten

61      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens, die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 267 AEUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung durch die Rechtsprechung entgegenstehen, die zur Folge hat, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden, ohne dass es die Möglichkeit hat, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen oder dessen Antwort abzuwarten.

2.      Die Art. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind in Verbindung mit dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Anforderungen, die sich aus der Unschuldsvermutung ergeben, dem nicht entgegenstehen, dass das zuständige Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Untersuchungshaft prüft, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person die ihm oder ihr zur Last gelegte Straftat begangen hat, eine Abwägung der ihm vorgelegten belastenden und entlastenden Beweise vornimmt und zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur die herangezogenen Gesichtspunkte darlegt, sondern auch über die Einwände des Verteidigers der betreffenden Person entscheidet, sofern die inhaftierte Person in dieser Entscheidung nicht als schuldig dargestellt wird.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.