Language of document : ECLI:EU:F:2010:40

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

5. Mai 2010

Rechtssache F-94/09

Vladimir Nikolchov

gegen

Europäische Kommission

„Gütliche Beilegung auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr Nikolchov, Vertragsbediensteter der Kommission vom 1. Oktober 2008 bis 15. Januar 2009, dann Beamter der Kommission seit 16. Januar 2009, die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2009 beantragt, mit der ihm bei seinem zweiten Dienstantritt das Tagegeld nach Art. 10 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union versagt worden ist

Entscheidung: Die Rechtssache F‑94/09, Nikolchov/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Es wird festgestellt, dass der Kläger seine Klage auch in Bezug auf die Kosten zurückgenommen hat. Die Kommission zahlt dem Kläger einen Pauschalbetrag von 2 500 Euro als Beteiligung an dessen Kosten. Der Kläger trägt seine übrigen Kosten selbst. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 und 74)