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Klage, eingereicht am 3. November 2006 - H / Rat

(Rechtssache F-127/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates vom 15. März 2006, die Klägerin von Amts wegen zum 31. März 2006 in den Ruhestand zu versetzen, aufzuheben, soweit ihr darin Invalidengeld nach Artikel 78 Absatz 1 des Statuts bewilligt wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wurde zum 30. April 2003 aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und ab 1. November 2004 wiederverwendet. Nach mehreren Fehlzeiten wegen Krankheit versetzte sie der Rat erneut in den Ruhestand und gewährte ihr ab 1. April 2006 das in Artikel 78 Absatz 1 des Statuts vorgesehene Invalidengeld.

Die Klägerin trägt vor, dass sich der Invaliditätsausschuss zum Ursprung ihrer Krankheit oder zu einem eventuellen Zusammenhang zwischen der Verschlechterung ihrer Krankheit und ihren Arbeitsbedingungen nicht geäußert habe. Unter diesen Umständen habe der Rat nicht über die erforderlichen Anhaltspunkte verfügt, um festzustellen, ob sie Anspruch auf die in Artikel 78 Absatz 1 des Statuts oder die in Artikel 78 Absatz 5 vorgesehene Leistung habe. Die Entscheidung, die der Rat insoweit getroffen habe und die für die Klägerin ungünstiger sei, sei rechtswidrig.

Zudem enthalte die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Wesen ihrer Krankheit, die sich gerade durch die Wiederaufnahme der Arbeit und den mit den beruflichen Aufgaben verbundenen Stress verschlimmert habe.

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