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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland (Niederlande), eingereicht am 20. November 2014 – Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA/VSB Machineverhuur BV u. a.

(Rechtssache C-523/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Gelderland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA

Beklagte: VSB Machineverhuur BV, Van Someren Bestrating BV, Jos van Someren

Vorlagefragen

Fällt die von Aertssen als Zivilpartei erhobene Klage im Sinne von Art. 63ff. der belgischen Strafprozessordnung in Anbetracht der Art ihrer Erhebung und des Stadiums, in dem sich das Verfahren befindet, in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/20011 ?

Falls ja:

Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass eine Klage vor einem ausländischen (belgischen) Gericht im Sinne dieser Vorschrift auch anhängig ist, wenn vor dem belgischen Untersuchungsrichter durch eine Zivilpartei Klage erhoben worden und die gerichtliche Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen ist?

Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt gilt die Rechtssache, die durch die von einer Zivilpartei erhobene Klage anhängig gemacht worden ist, für die Zwecke der Art. 27 Abs. 1 und 30 der Verordnung Nr. 44/2001 als anhängig und/oder das Gericht als angerufen?

Falls nein: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die Erhebung einer Klage durch eine Zivilpartei dazu führen kann, dass eine Klage vor einem belgischen Gericht zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift anhängig wird?

Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt gilt die Rechtssache für die Zwecke der Art. 27 Abs. 1 und 30 der Verordnung Nr. 44/2001 in diesem Fall als anhängig geworden und/oder das Gericht als angerufen?

Sofern eine Zivilpartei Klage erhoben hat, eine Klage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zum Zeitpunkt der Klageerhebung damit aber noch nicht anhängig ist und im Laufe der Prüfung der erhobenen Klage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nachträglich anhängig werden kann: Ergibt sich in diesem Fall aus der genannten Vorschrift, dass das Gericht, bei dem eine Klage anhängig gemacht worden ist, nachdem die Klage der Zivilpartei bei dem belgischen Gericht erhoben wurde, seine Entscheidung aussetzen muss, bis feststeht, ob vor dem belgischen Gericht eine Klage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 anhängig ist?

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1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).