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Klage, eingereicht am 24. September 2010 - Fulmen/Rat

(Rechtssache T-439/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Fulmen (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kronshagen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 11 des Abschnitts I B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie den Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/20071 und des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates2 über restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Prolieferation, soweit ihr Name in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen worden sei, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in Anwendung dieser Vorschrift eingefroren würden.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass der angefochtene Beschluss des Rates deshalb für nichtig erklärt werden müsse, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses keine einschlägige Entscheidung einer zuständigen Behörde die Aufnahme der Klägerin in die Liste der Organisationen, die im Zusammenhang mit dem Nuklear- und Flugkörperprogramm des Iran stünden, gerechtfertigt habe.

Die Klägerin macht außerdem eine Verletzung der Verfahrensgarantien dadurch geltend, dass gegen ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf ein faires Verfahren verstoßen worden sei, da

der Rat seinen Beschluss, den Namen der Klägerin in die streitige Liste aufzunehmen, nicht hinreichend begründet habe,

dem Beschluss des Rates keine Mitteilung der Punkte, die der Klägerin zur Last gelegt würden, vorangegangen sei, und

die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden sei, ihren Standpunkt zu diesen Punkten erfolgreich geltend zu machen.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25).

2 - Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).