Language of document : ECLI:EU:T:2012:601

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

15. November 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftskollektivwortmarke GG – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑278/09

Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V., früher Verband Deutscher Prädikats- und Qualitätsweingüter e.V., mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch B. Schmidt, dann durch G. Schneider und schließlich durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2009 (Sache R 1568/2008‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens GG als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 17. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 22. November 2011, mit der der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt wurde,

nach Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. Oktober 2007 meldete der Kläger, der Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V., früher Verband Deutscher Prädikats- und Qualitätsweingüter e.V., nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftskollektivmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GG.

3        Die Marke wurde für „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ in Klasse 33 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 10. September 2008 wies der Prüfer des HABM die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe darstelle und keine Unterscheidungskraft besitze.

5        Am 30. Oktober 2008 legte der Kläger nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 30. April 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

7        Sie war erstens der Ansicht, dass die angemeldete Gemeinschaftskollektivmarke im vorliegenden Fall nicht in den Genuss der in Art. 66 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Privilegierung kommen könne, da sie nicht aus Angaben über die geografische Herkunft bestehe, und dass folglich bei der Prüfung der Beschwerde die üblichen von der Rechtsprechung für Individualmarken entwickelten Kriterien zugrunde zu legen seien.

8        Zweitens richteten sich die in der Anmeldung genannten Waren, zu denen Weine gehörten, an das allgemeine Publikum, das nicht nur aus Endverbrauchern, sondern auch aus im Weinsektor tätigen Fachleuten bestehe, so dass zum einen auf die wahrscheinliche Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch ein erfahrenes Publikum und zum anderen auf einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit zumindest bei einem Teil der Endverbraucher abzustellen sei, nämlich bei denjenigen, die sich vor dem Kauf der fraglichen Waren beraten ließen, sowie bei Weinfacheinkäufern.

9        Drittens lasse sich anhand der vom Prüfer angeführten Fundstellen feststellen, dass die Großbuchstabenfolge „GG“ für den im Weinsektor verwendeten deutschen Ausdruck „Großes Gewächs“ stünde und dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Buchstaben daher als direkten Hinweis auf eine höhere Qualität dieser Waren wahrnehmen würden; das Wortzeichen GG sei somit eine direkt und unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.

10      Viertens sei die Großbuchstabenfolge „GG“ nicht geeignet, die in der Anmeldung genannten Waren nach ihrer Herkunft zu unterscheiden, da diese Buchstabenfolge eine klare Bedeutung in Bezug auf diese Waren habe, soweit diese im Zusammenhang mit Weinen stünden. Außerdem fehle dem Wortzeichen GG ohne unterscheidungskräftige, insbesondere grafische Zusätze das Minimum an Unterscheidungskraft, das erforderlich sei, damit die Öffentlichkeit es als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis verstehen könne. Der angemeldeten Marke fehle es daher an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

11      Fünftens habe der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2008 über die Eintragung des Wortzeichens GG für Waren der Klasse 33 in Deutschland Indizwirkung, sei für die Beschwerdekammer jedoch nicht bindend, da sie ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer etwaigen vorherigen Entscheidungspraxis entscheide.

12      Sechstens reichten, was Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 angehe, die vom Kläger vorgelegten Beweise nicht aus, um eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke in den deutschsprachigen Gegenden feststellen zu können, da diese Beweise keinen Aufschluss über die konkreten Marktverhältnisse im Weinsektor, namentlich in Deutschland und Österreich, oder über den Marktanteil des Klägers und seiner Mitglieder für unter dem Wortzeichen GG vertriebene Weine gäben.

 Anträge der Parteien

13      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009, drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und viertens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

16      Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen, dann der dritte und anschließend der vierte und der zweite Klagegrund.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009

17      Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Ausführungen in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung nicht begründet, wonach im Rahmen der Bemerkungen Dritter vorgelegte Unterlagen ebenfalls bestätigt hätten, dass die relevanten Verkehrskreise in der Lage seien, die Großbuchstabenfolge „GG“ sofort als Abkürzung des Ausdrucks „Großes Gewächs“ zu verstehen und das Wortzeichen GG somit unmittelbar und direkt als Hinweis auf eine höhere Qualität wahrzunehmen. Diese Unterlagen stünden jedoch im Zusammenhang mit Weingütern, die seinen Mitgliedern gehörten; das fragliche Zeichen werde also nachgewiesenermaßen nur in Bezug auf Weine seiner Mitglieder verwendet.

18      Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG. Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich aus der nach Art. 253 EG vorgeschriebenen Begründung klar und eindeutig die Erwägungen ergeben, die der Verfasser des Rechtsakts angestellt hat. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnrn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das HABM, wenn es die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ablehnt, zur Begründung seiner Entscheidung das dieser Eintragung entgegenstehende absolute oder relative Eintragungshindernis sowie die Bestimmung, aus der es abgeleitet wird, angeben und den Sachverhalt darlegen muss, den es als erwiesen zugrunde gelegt hat und der seiner Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmung rechtfertigt. Eine solche Begründung ist grundsätzlich ausreichend, um den in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Mozart, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 46).

20      Der vorliegende Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

21      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung, wonach von Dritten im Rahmen ihrer Bemerkungen vorgelegte Unterlagen ebenfalls den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke bestätigt hätten, nicht begründet habe.

22      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, dass sie die angefochtene Entscheidung nicht auf die von Dritten im Rahmen ihrer Bemerkungen vorgelegten Unterlagen stütze.

23      Wie sich aus den Randnrn. 24 bis 28 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Beschwerdekammer ihre Beurteilung hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke nämlich auf andere Fundstellen und Unterlagen als die von Dritten im Rahmen ihrer Bemerkungen vorgelegten gestützt.

24      Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung nicht auf die von Dritten im Rahmen ihrer Bemerkungen vorgelegten Unterlagen gestützt hat. Sie musste diese Entscheidung daher nicht im Hinblick auf diese Unterlagen begründen.

25      Der Kläger behauptet weiter, dass sich sämtliche von Dritten im Rahmen ihrer Bemerkungen vorgelegten Unterlagen auf Weingüter seiner Mitglieder bezögen, was beweise, dass das Wortzeichen GG nur im Zusammenhang mit von seinen Mitgliedern erzeugten Weinen verwendet worden sei.

26      Mit dieser Rüge möchte der Kläger somit die Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung in Abrede stellen.

27      Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Pflicht zur Begründung jedoch ein wesentliches Formerfordernis dar, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnrn. 58 und 59, und vom 17. Dezember 2009, Notartel/HABM – SAT.1 [R.U.N.], T‑490/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27). Dieses Vorbringen des Klägers ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

28      Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der in den Randnrn. 18 und 19 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer die der Eintragung des Wortzeichens GG als Gemeinschaftsmarke entgegenstehenden Eintragungshindernisse sowie die Bestimmungen, aus denen sie abgeleitet wurden, angegeben und klar dargelegt hat, welcher Sachverhalt ihrer Ansicht nach die Anwendung der geltend gemachten Vorschriften rechtfertigte.

29      Demnach hat die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet, so dass der Kläger ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und seine Rechte verteidigen und das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen kann.

30      Der erste Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

31      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, da die Großbuchstabenfolge „GG“ für die in der Anmeldung angegebenen Waren nicht beschreibend sei.

32      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Abs. 2 dieses Artikels finden die „Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

33      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bringt das Allgemeininteresse daran zum Ausdruck, dass Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Vorschrift soll verhindern, dass solche Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden, während andere Unternehmen – z. B. die Wettbewerber dieses Unternehmens – möglicherweise gerade die als Marke eingetragenen Begriffe zur Beschreibung ihrer eigenen Waren verwenden wollen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T‑230/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T‑348/02, Slg. 2003, II‑5071, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Mozart, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 87; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 30).

35      Im Übrigen fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 24, und vom 9. Juni 2010, Hoelzer/HABM [SAFELOAD], T‑315/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

36      Folglich fällt ein Zeichen unter das in der vorstehend genannten Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (siehe Urteile PAPERLAB, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 25, und SAFELOAD, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 16).

37      Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das Amt setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 32).

38      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter einer Marke im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen als Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, und nach der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2010, MPDV Mikrolab/HABM [ROI ANALYZER], T‑233/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Der vorliegende Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

40      Erstens hat die Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und deren Wahrnehmung der angemeldeten Marke zu Recht festgestellt, dass sich die in der Markenanmeldung angegebenen Waren an ein Publikum richten, das zum einen aus Endverbrauchern und zum anderen aus im Weinsektor tätigen Fachleuten, wie z. B. Facheinkäufern von Weinhandlungen oder Supermärkten oder Facheinkäufern für Hotels, Restaurants und Bars, besteht.

41      Der Kläger trägt nichts vor, was diese Würdigung der Beschwerdekammer entkräften könnte. Er führt lediglich aus, dass die im Weinsektor tätigen Fachleute nicht zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörten. Der Umstand, dass diese Fachleute u. a. auf der Ebene des Vertriebs der von der angemeldeten Marke erfassten Waren tätig sind, rechtfertigt jedoch nicht, sie von vornherein von den maßgeblichen Verkehrskreisen auszuschließen, da sie diese Waren kaufen und sich für ihre Merkmale und ihre Herkunft interessieren, zumal es sich um Weine höherer Qualität handelt. Diese Fachleute gehören daher zwangsläufig zu den maßgeblichen Verkehrskreisen.

42      Entgegen den Ausführungen des Klägers ist daher davon auszugehen, dass sich die in der Markenanmeldung angegebenen Waren an ein Publikum richten, dass sowohl aus Endverbrauchern als auch aus im Weinsektor tätigen Fachleuten besteht.

43      Daher ist übereinstimmend mit der Beschwerdekammer die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch ein in dem fraglichen Sektor erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum zugrunde zu legen.

44      Außerdem wird die Wahrnehmung der Marke durch das maßgebliche Publikum vom Grad seiner Aufmerksamkeit beeinflusst, der je nach der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T‑358/04, Slg. 2007, II‑3329, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall gehört zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren u. a. nach besonderen Kriterien und Methoden erzeugter hochpreisiger Wein höherer Qualität. Angesichts der Merkmale der in Rede stehenden Ware ist die Beschwerdekammer in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest bei einem Teil der Endverbraucher, nämlich bei denen, die sich vor dem Weinkauf in einem Weinfachhandel, in der Weinabteilung eines Supermarkts oder bei der Weinauswahl in einem Restaurant beraten lassen, sowie bei Weinfacheinkäufern, ein erhöhter Grad an Aufmerksamkeit festzustellen ist.

46      Zweitens trägt der Kläger zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke vor, dass die Großbuchstabenfolge „GG“ für die in Rede stehenden Waren nicht unmittelbar beschreibend sei, nicht zum allgemeinen Wortschatz gehöre und allenfalls einen abstrakten oder assoziativen Bedeutungsgehalt habe. Diese Buchstabenfolge falle in den Bereich der Evokation, nicht aber in den der Beschreibung von Merkmalen von Weinen und könne beim maßgeblichen Verbraucher eine diffuse Qualitätsvorstellung wecken.

47      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus der Großbuchstabenfolge „GG“ besteht und die von ihr erfassten Waren alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) sind, zu denen Weine gehören.

48      Erstens hat die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass der Ausdruck „Großes Gewächs“ für die von der Anmeldung erfassten Waren insofern beschreibend sei, als er einen Hinweis auf einen Wein höherer Qualität darstelle. Sie hat sich dabei insbesondere auf den vom Kläger nicht bestrittenen Umstand gestützt, dass dieser in der Begründung seiner Beschwerde vor der Beschwerdekammer bestätigt habe, dass dieser Ausdruck ein Hinweis auf eine besondere Qualität der fraglichen Waren sei. Der Kläger trägt im Übrigen nichts zum Beleg dafür vor, dass die Feststellung der Beschwerdekammer zur beschreibenden Bedeutung des Ausdrucks „Großes Gewächs“ unzutreffend wäre.

49      Daher ist übereinstimmend mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass der Ausdruck „Großes Gewächs“ einen Hinweis auf eine höhere Qualität der von der angemeldeten Marke erfassten Waren, nämlich Weinen, darstellt.

50      Zweitens hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass es im Weinsektor – auch in Deutschland – üblich ist, Abkürzungen für bestimmte, mit Wein im Zusammenhang stehende Begriffe zu verwenden, um Weine höherer Qualität oder aus bestimmten Anbaugebieten stammende Weine zu bezeichnen. Sie führt insoweit beispielhaft in Deutschland im Zusammenhang mit Weinen üblicherweise verwendete Abkürzungen an. So steht „AC“ für „Appellation Contrôlée“, „BA“ für „Beerenauslese“, „QmP“ für „Qualitätswein mit Prädikat auch Prädikatswein genannt“ und „QbA“ für „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“. Der Kläger trägt jedoch nichts vor, was die Feststellung der Beschwerdekammer, dass Abkürzungen in Deutschland üblicherweise insbesondere zur Bezeichnung von Weinen höherer Qualität verwendet werden, entkräften könnte.

51      Drittens hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung zu Recht beispielhaft Fundstellen angeführt, die zeigen, dass die Großbuchstabenfolge „GG“ als Abkürzung für den deutschen Ausdruck „Großes Gewächs“ verwendet wird. Diese Fundstellen sind somit ein Hinweis darauf, dass diese Buchstabenfolge auf Weinetiketten dem genannten Ausdruck entspricht und dass dieser Ausdruck auf dem Etikett sogar in Form der Abkürzung GG stehen muss. Der Kläger bestreitet, dass diese Buchstabenfolge eine für den fraglichen Ausdruck verwendete Abkürzung sei, ohne jedoch konkrete Angaben zu machen, die die Feststellung der Beschwerdekammer widerlegen könnten; er führt lediglich aus, dass die Bedeutung der Buchstabenfolge in den Bereich der Evokation, nicht aber in den der Beschreibung von Merkmalen von Weinen falle. Wie sich jedoch aus Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Beschwerdekammer sich insoweit auch auf die anderen vom Prüfer angegebenen und in Randnr. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführten Fundstellen gestützt, die die Feststellung bestätigen, dass die Großbuchstabenfolge „GG“ im Weinsektor in Deutschland üblicherweise für den Ausdruck „Großes Gewächs“ steht.

52      Schließlich hat die Beschwerdekammer in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die relevanten Verkehrskreise nicht zusammenhanglos mit der angemeldeten Marke konfrontiert würden, sondern dann, wenn sie auf Weinen angebracht sei, so dass diese Verkehrskreise die Großbuchstabenfolge „GG“ sofort als Abkürzung des Ausdrucks „Großes Gewächs“ verstünden. Daher hat die Beschwerdekammer anschließend zutreffend angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, denen die Bedeutung des fraglichen Ausdrucks bekannt sei, das Wortzeichen GG als unmittelbare und direkte Beschreibung einer höheren Qualität der von der angemeldeten Marke erfassten Waren wahrnähmen.

53      Folglich ist entgegen dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass die Großbuchstabenfolge „GG“ nicht in den Bereich der Evokation, sondern in den der Beschreibung von Merkmalen von Weinen fällt. Demnach hat die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Großbuchstabenfolge „GG“ für den deutschen Ausdruck „Großes Gewächs“ steht und deshalb für die von der Anmeldung erfassten Waren direkt und unmittelbar beschreibend ist.

54      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Klägers, die Beschwerdekammer habe sich bei der Entscheidung über die Bedeutung und den beschreibenden Charakter des Wortzeichens GG ausschließlich auf von seinen Mitgliedern stammende Informationsquellen gestützt, die zudem von einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Markenanmeldung stammten, nicht in Frage gestellt.

55      Erstens verhindert, selbst wenn die Abkürzung, wie der Kläger geltend macht, nur von seinen Mitgliedern für den Ausdruck „Großes Gewächs“ verwendet wird, dieser Umstand nicht, dass die Öffentlichkeit oder die Fachleute des Weinsektors über das Internet oder andere Quellen Zugang zu dieser Information haben und sie als solche verstehen, d. h. als eine im Weinsektor für den fraglichen Ausdruck verwendete Abkürzung. Die Beschwerdekammer hat daher in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die bloße Verwendung des Wortzeichens GG durch den Kläger und seine Mitglieder als beschreibende Angabe für die von der Anmeldung erfassten Waren nichts daran ändert, dass dieses Zeichen beschreibend ist.

56      Zweitens führt der Kläger lediglich aus, dass die Beschwerdekammer sich auf Fundstellen gestützt habe, die von einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Anmeldung der streitigen Marke stammten, macht jedoch hierzu keinerlei Angaben und liefert keine konkreten Ausführungen oder Erläuterungen, anhand deren das Gericht nachvollziehen könnte, inwiefern dies die Gültigkeit der betreffenden Fundstellen in Frage stellen sollte.

57      Hierzu ist zum einen in Übereinstimmung mit dem HABM zu bemerken, dass das Vorbringen des Klägers unzutreffend ist, da die in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung angeführte Fundstelle, wie sich aus dem Internetauftritt des Klägers ergibt, von 2004 und damit von einem früheren Zeitpunkt als dem Tag der Anmeldung der streitigen Marke, nämlich dem 11. Oktober 2007, stammt. Zum anderen kann, selbst wenn die anderen Fundstellen von einem späteren Zeitpunkt als dem Anmeldetag stammen sollten, nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf diese Fundstellen gestützt hat, da diese im vorliegenden Fall aus Internetrecherchen stammen, die der Prüfer während des Verfahrens vor dem HABM durchgeführt hat, zu einem zwangsläufig nach der Anmeldung liegenden Zeitpunkt. Im Rahmen dieses Verfahrens war der Prüfer jedoch berechtigt, solche Untersuchungen auch in Bezug auf Fundstellen durchzuführen, die von einem nach der Anmeldung liegenden Zeitpunkt stammen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 32).

58      Zu dem auf der nationalen Eintragung des Wortzeichens GG beruhenden Vorbringen des Klägers genügt schließlich der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung zum einen die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist und zum anderen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg. 2003 II‑2235, Randnr. 41, vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T‑320/03, Slg. 2005, II‑3411, Randnr. 95, und vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T‑128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke oder die Gültigkeit einer Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden, so dass das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden sind, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens bejaht wird (Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 37).

59      Nach alledem ist der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

60      Ein Zeichen ist schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, Slg. 2008, II‑1733, Randnr. 51). Wie jedoch oben im Rahmen des dritten Klagegrundes festgestellt wurde, ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Eintragungshindernis im vorliegenden Fall der Eintragung der angemeldeten Marke entgegensteht. Der vierte vom Kläger geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher nicht zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009

61      Mit diesem Klagegrund macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er sich zu einem neuen Grund, den die Beschwerdekammer in Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung erstmals angeführt habe, nicht habe äußern können. Mit diesem Grund, der die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke betreffe, habe die Beschwerdekammer nämlich behauptet, dass er weder vorgetragen noch belegt habe, dass er auf der Grundlage der älteren deutschen Eintragung oder der Markenanmeldung gegen Dritte, die das von der angemeldeten Marke erfasste Wortzeichen verwendet hätten, vorgegangen sei.

62      Die Ausführungen der Beschwerdekammer in Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung hängen mit ihrer Würdigung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zusammen.

63      Da das Gericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zu prüfen ist, geht der zweite Klagegrund des Klägers betreffend sein Recht, zu diesen Ausführungen gehört zu werden, ins Leere.

64      Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund des Klägers, mit dem er einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht, als ins Leere gehend zurückzuweisen und die vorliegende Klage demnach insgesamt abzuweisen.

 Kosten

65      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V. trägt die Kosten.

Truchot

Martins Ribeiro

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. November 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.