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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2005 - A / Kommission

(Rechtssache F-124/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: A (Port-Vendres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und L. Cambier)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 28. Februar 2005, mit der der von ihm am 22. Oktober 2004 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eingereichte Antrag auf Abschluss des gegen ihn mit Entscheidung vom 16. Januar 2004 eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgelehnt worden ist;

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 26. September 2005, mit der die von ihm am 20. Mai 2005 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereichte Beschwerde mit dem Ziel der Abänderung der genannten Entscheidung vom 28. Februar 2005 zurückgewiesen worden ist;

Feststellung, dass sein genannter Antrag vom 22. Oktober 2004 zulässig und begründet ist;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines vorläufigen Betrages von 1 581 801 Euro an ihn und seine Familie, der der Hälfte des Schadens entspricht, der durch die Entscheidung entstanden ist, das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren durch- und fortzuführen, während die andere Hälfte mit Hilfe eines Sachverständigen festgesetzt werden soll;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % auf die Summe der genannten Beträge seit dem 23. November 1999, dem Tag des Abschlusses des ersten Berichts über die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführte interne Untersuchung, in dem die ersten Anzeichen einer Parteilichkeit ihm gegenüber erkennbar geworden sind, oder, hilfsweise, seit dem 16. Januar 2004, dem Tag, an dem die Anstellungsbehörde entschieden hat, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten;

Benennung eines Sachverständigen;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht er geltend, dass das betreffende Disziplinarverfahren ausschließlich wegen der gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung durchgeführt worden sei, die durch eine rechtskräftige Entscheidung der Chambre du Conseil Brüssel vom 30. Juni 2004 eingestellt worden sei. Für das Disziplinarverfahren müsse daher dasselbe gelten.

Mit dem zweiten Klagegrund beruft sich der Kläger auf die Rechtskraft der erwähnten Einstellungsentscheidung, gegen die die Beklagte keinen Rechtsbehelf eingelegt habe.

Hilfsweise, für den Fall, dass davon auszugehen wäre, dass die Anstellungsbehörde das auf einen von der Chambre du Conseil Brüssel endgültig für nicht erwiesen gehaltenen Sachverhalt gestützte Disziplinarverfahren fortführen könne, vertritt der Kläger mit seinem dritten Klagegrund die Ansicht, dass die streitigen Entscheidungen zu Unrecht den Ausgang des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens mit dem Ausgang der gegen Frau Cresson laufenden Verfahren verknüpften.

Mit dem vierten und dem fünften Klagegrund macht der Kläger weiter geltend, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt unrichtig sei und die Anstellungsbehörde ihre in Artikel 24 des Statuts vorgeschriebene Fürsorgepflicht und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe, da sie nicht alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um den exakten Ablauf der Ereignisse zu erfassen.

Mit seinem letzten Klagegrund trägt der Kläger schließlich vor, dass jedenfalls die angemessene Frist, innerhalb deren die Anstellungsbehörde sich hätte äußern müssen, seit langem abgelaufen sei, da der Sachverhalt in die Jahre 1995 bis 1996 zurückreiche.

Zum Schadensersatzantrag erklärt der Kläger, dass die Fehler der Beklagten Ursache seiner nervösen Depression seien, die ihn gezwungen habe, seine Beamtenlaufbahn vorzeitig zu beenden. Dadurch sei ihm selbst sowie seiner Familie ein materieller und immaterieller Schaden entstanden.

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