Language of document : ECLI:EU:F:2013:105

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Einzelrichter)

27. Juni 2013

Rechtssache F‑86/07 DEP

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Antrag der Beklagten auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung in der Rechtssache F‑86/07, Marcuccio/Kommission

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten, die Herr Marcuccio der Europäischen Kommission in der Rechtssache F‑86/07, Marcuccio/Kommission, zu erstatten hat, wird auf 6 360 Euro festgesetzt.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Einreichung des Antrags – Obliegenheit zur Vorlage von Belegen zur Begründung des Antrags im Stadium der Kontaktaufnahme vor seiner Einreichung – Fehlen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 92 Abs. 1)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Begriff – Honorarzahlungen eines Organs an seinen Rechtsanwalt – Einbeziehung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 1 und Anhang I, Art. 7 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

3.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Rechtsanwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit vor der Anrufung des Unionsrichters geleisteter Arbeit stehen – Einbeziehung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

4.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Erstattungsfähige Kosten – Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens angefallene Kosten – Erledigung)

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 86, 91 und 92)

1.      Im Fall einer Streitigkeit über die Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist eine Partei nach keiner Bestimmung dieser Verfahrensordnung verpflichtet, ihre Forderungen im Stadium der Kontaktaufnahme vor Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags zu belegen.

(vgl. Randnr. 21)

2.      Aus Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die Aufwendungen beschränkt sind, die zum einen für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufgewendet wurden und zum anderen dafür notwendig waren.

Wie aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hervorgeht, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auch vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gilt, steht es den Organen insoweit frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Die Rechtsanwaltsgebühren werden somit vom Begriff der für das Verfahren aufgewendeten notwendigen Aufwendungen erfasst, ohne dass das betreffende Organ dartun müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war.

Der Umstand, dass ein Organ einen externen Anwalt eingeschaltet hat, hat daher zwar keine Auswirkungen auf die potenzielle Erstattungsfähigkeit der Kosten, da solche Kosten nicht grundsätzlich ausgenommen werden können. Er kann jedoch Einfluss auf die Festsetzung haben, in welcher Höhe die für das Verfahren aufgewendeten Kosten letztlich zu erstatten sind.

(vgl. Randnrn. 27 und 28)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 26. April 2010, Schönberger/Parlament, F‑7/08 DEP, Randnr. 23

Gericht der Europäischen Union: 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P-DEP, Randnr. 13; 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P-DEP, Randnr. 14

3.      Der Unionsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen gegenüber der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er darf bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen berücksichtigen.

Im Übrigen hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten des Falles, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen.

Schließlich lässt sich der Betrag der erstattungsfähigen Vergütung für den Rechtsanwalt des betreffenden Organs nicht ohne Berücksichtigung der Arbeit bewerten, die die Dienststellen des Organs – auch schon vor der Anrufung des Gerichts – geleistet haben. Da nämlich die Zulässigkeit einer Klage voraussetzt, dass eine Beschwerde eingelegt und von der Anstellungsbehörde zurückgewiesen worden ist, sind die Dienststellen des Organs grundsätzlich in die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten eingebunden, noch bevor diese vor das Gericht gebracht werden.

(vgl. Randnrn. 29 bis 31)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. November 2009, X/Parlament, F‑14/08 DEP, Randnr. 22; Schönberger/Parlament, Randnr. 24; 27. September 2011, De Nicola/EIB, F‑55/08 DEP, Randnr. 41

4.      Art. 92 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der das Verfahren bei Streitigkeiten über die Kosten betrifft, sieht im Unterschied zu Art. 86 dieser Verfahrensordnung nicht vor, dass über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden wird. Würde nämlich das Gericht, wenn es im Rahmen eines Antrags nach Art. 92 der Verfahrensordnung über eine Streitigkeit über die Kosten einer Hauptsache entscheidet, über die Kosten, die Gegenstand dieser Streitigkeit sind, und gesondert über die im Rahmen der Kostenstreitigkeit aufgewendeten weiteren Kosten entscheiden, könnte es gegebenenfalls später mit einer erneuten Streitigkeit über die weiteren Kosten befasst werden.

Das Gericht hat jedoch bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu berücksichtigen. Es kann daher den Betrag der Aufwendungen bestimmen, die mit dem Kostenfestsetzungsverfahren in Zusammenhang stehen und im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung notwendig waren, um zu vermeiden, dass es später wiederum mit einer erneuten Streitigkeit über die weiteren Kosten befasst wird.

(vgl. Randnrn. 40 und 41)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Schönberger/Parlament, Randnr. 45; 22. März 2012, Brune/Kommission, F‑5/08 DEP, Randnr. 41