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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 10. Januar 2019 – Bouygues travaux publics, Elco construct Bucarest, Welbond armatures

(Rechtssache C-17/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen, Angeklagte: Bouygues travaux publics, Elco construct Bucarest, Welbond armatures

Vorlagefrage

Sind Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern1 , geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 19962 , in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 20053 , und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit4 dahin auszulegen, dass eine Bescheinigung E 101, die vom durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichneten Träger nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 118/97, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 ausgestellt wurde, oder eine Bescheinigung A 1, die nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgestellt wurde, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, nicht nur bei der Bestimmung der für das System der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften, sondern auch bei der Bestimmung der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften bindet, wenn diese Rechtsvorschriften die Pflichten der Arbeitgeber und die Rechte der Arbeitnehmer festlegen, so dass diese Gerichte diese Bescheinigungen nach der kontradiktorischen Erörterung nur außer Acht lassen können, wenn sie aufgrund der Beurteilung der im Rahmen der gerichtlichen Prüfung gesammelten konkreten Beweise, die die Feststellung erlaubt haben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden und dass der ausstellende Träger es unterlassen hat, [dies] innerhalb einer angemessenen Frist zu berücksichtigen, von einem Betrug ausgehen, dessen objektives Element in der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß den jeweiligen oben genannten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 bzw. (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht und dessen subjektives Element in der Absicht der angeklagten Person besteht, die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung zu umgehen, um den damit verbundenen Vorteil zu erlangen?

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1     ABl. 1972, L 74, S. 1.

2     Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. 1997, L 28, S. 1).

3     Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. 2005, L 117, S. 1).

4     ABl. 2009, L 284, S. 1.