Rechtsmittel, eingelegt am 6. Mai 2020 von der Dekoback GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 5. März 2020 in der Rechtssache T-80/19, Dekoback GmbH/EUIPO
(Rechtssache C-193/20 P)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Dekoback GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. von Moers)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 hat der Gerichtshof (Vize-Präsidentin) entschieden, dass das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird und die Dekoback GmbH ihre eigenen Kosten trägt.
____________