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Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2019 von BP gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-888/16, BP/FRA

(Rechtssache C-601/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: BP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Lazar)

Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und dementsprechend

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Stelle (AHCC) vom 21. April 2016, ihren Dienstvertrag nicht zu verlängern, für nichtig zu erklären;

ihr für den durch zum einen die rechtswidrige Entscheidung über die Nichtverlängerung und zum anderen die rechtswidrige Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-658/13 P entstandenen materiellen und immateriellen Schaden Ersatz zuzusprechen;

festzustellen, dass die „Leitlinien zur Beurteilung und Neueinstufung“ der FRA sowie der Beschluss 2009/13 deren Direktors über Vertragsverlängerungen insofern rechtswidrig sind, als sie in einem rechtswidrigen Verfahren und von einem unzuständigen Organ erlassen wurden;

von der Befugnis zur uneingeschränkten Nachprüfung Gebrauch zu machen, um die Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts zu gewährleisten;

die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen zum um zwei Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank auf den schließlich zugesprochenen Betrag oder von durch das Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Zinsen zu verpflichten;

die FRA zur Tragung der im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung des zweiten Antrags zur Rechtswidrigkeit der FRA-Regeln und des vierten Klagegrundes über die Einrede der Rechtswidrigkeit, die die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 277 AEUV erhoben habe, einen offensichtlichen Fehler begangen. Es habe insoweit eine unzulängliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorgenommen, den eindeutigen Sinngehalt der Beweise verfälscht, einen Rechtsfehler begangen sowie die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Zweitens habe das Gericht keine Prüfung des dritten Klagegrundes vorgenommen und es versäumt, von seiner Befugnis zur uneingeschränkten Nachprüfung Gebrauch zu machen, was im fünften Klagegrund gefordert worden sei. In dieser Hinsicht habe das Gericht das in Art. 19 Abs. 1 EUV vorgesehene Erfordernis des Schutzes der Rechtmäßigkeit verletzt und gegen Art. 268 AEUV verstoßen.

Drittens habe das Gericht die Art. 35, 36, 64 und 65 seiner Verfahrensordnung verletzt. Es habe insoweit gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, dem FRA das Schreiben vom 25. September 2017 nicht zugestellt und die Rechtsmittelführerin nicht davon unterrichtet, die der Erwiderung beigefügten Beweise nicht gewürdigt und die Beweisregeln verletzt, den OLAF-Bericht in den verbundenen Verfahren OF/2014/0192 und OF/2015/0167 zu Unrecht zurückgewiesen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen und gegen Art. 52 der EU-Grundrechtecharta verstoßen.

Viertens habe das Gericht die Verteidigungsrechte und den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt und eine unzureichende Begründung geliefert.

Fünftens habe das Gericht die Art. 134 und 135 seiner Verfahrensordnung hinsichtlich der Kosten verletzt. Insoweit habe es seine Begründungspflicht verletzt.

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