Language of document : ECLI:EU:F:2011:22

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

15. März 2011


Rechtssache F-120/07


Guido Strack

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Übertragung des Jahresurlaubs – Art. 4 des Anhangs V des Statuts – Gründe, die auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sind – Art. 73 des Statuts – Richtlinie 2003/88/EG – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Krankheitsurlaub“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 30. Mai 2005, 25. Oktober 2005, 15. März 2007 und 20. Juli 2007, soweit darin die Übertragung des im Jahr 2004 nicht genommenen Jahresurlaubs auf zwölf Tage und der Ausgleich für zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst nicht genommenen Jahresurlaub entsprechend beschränkt wird, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für 26,5 Tage Jahresurlaub zuzüglich Verzugszinsen ab dem 1. April 2005

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 15. März 2007, mit der der Antrag des Klägers auf Übertragung der restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2004 abgelehnt wurde, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers.


Leitsätze


1.      Beamte – Urlaub – Jahresurlaub – Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst – Ausgleich für nicht genommenen Urlaub – Berechnung des Ausgleichs

(Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2)

2.      Beamte – Urlaub – Jahresurlaub – Übertragung wegen einer auf einer Langzeiterkrankung beruhenden Abwesenheit

(Beamtenstatut, Art. 1e und 57; Anhang V, Art. 4 Abs. 1)


1.      Aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ergibt sich, dass einem Beamten, dessen ärztlich festgestellte Berufsunfähigkeit während fast der gesamten Dauer des Bezugszeitraums angedauert hat, nicht die Möglichkeit genommen werden darf, einen finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Jahresurlaub zu erhalten.

Dieser finanzielle Ausgleich ist in der Weise zu berechnen, dass der Betreffende so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Folglich sind die gewöhnlichen Dienstbezüge des Beamten, die während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen sind, auch für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs für bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend.

(vgl. Randnrn. 65 und 69)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 20. Januar 2009, Schultz-Hoff, C‑350/06 und C‑520/06, Randnr. 61


2.      Wenn ein Beamter wegen einer auf einer Langzeiterkrankung beruhenden Abwesenheit gehindert ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen, ist der gesamte Jahresurlaub, wie er im Statut durch Art. 1e in Verbindung mit Art. 57 festgelegt ist, zu übertragen, ungeachtet der in Art. 4 Abs. 1 des Anhangs V des Statuts enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten einer Übertragung des nicht genommenen Jahresurlaubs auf das Folgejahr.

Daher ist eine Entscheidung der Verwaltung aufzuheben, mit der es in Anwendung dieses Art. 4 Abs. 1 abgelehnt wird, den wegen eines lang andauernden Krankheitsurlaubs nicht genommenen Jahresurlaub eines Beamten über die zwölf automatisch übertragenen Tage hinaus zu übertragen.

(vgl. Randnrn. 77 und 79)