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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 25. Februar 2020 - Land Oberösterreich gegen KV

(Rechtssache C-94/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Linz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerber: Land Oberösterreich

Berufungsgegner: KV

Vorlagefragen

Ist Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG1 dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des § 6 Abs. 9 und Abs. 11 oberösterreichisches Wohnbauförderungsgesetz (oöWFG) entgegensteht, die Unionsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates und Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG2 die Sozialleistung der Wohnbeihilfe ohne Nachweis von Sprachkenntnissen zukommen lässt, hingegen bei langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109 auf eine bestimmte Weise nachzuweisende, grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt, wenn diese Wohnbeihilfe unzumutbare Belastungen durch Wohnkosten abfedern soll, eine Sicherung des Existenzminimums (einschließlich Wohnbedarf) aber auch durch eine weitere Sozialleistung (bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz) für Personen in sozialer Notlage gewährleistet werden soll?

Ist das Verbot der „unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung“ aus Gründen der „Rasse oder ethnischen Herkunft“ nach Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG3 dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der des § 6 Abs. 9 und Abs. 11 oöWFG entgegensteht, die Unionsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates und Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38 eine Sozialleistung (Wohnbeihilfe nach oöWFG) ohne Nachweis von Sprachkenntnissen zukommen lässt, hingegen bei Drittstaatsangehörigen (einschließlich langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinn der Richtlinie 2003/109) auf eine bestimmte Weise nachzuweisende, grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt?

Falls Frage 2 verneint wird:

Ist das Verbot der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der des § 6 Abs. 9 und Abs. 11 oöWFG entgegensteht, die Unionsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates und Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38 eine Sozialleistung (Wohnbeihilfe nach oöWFG) ohne Nachweis von Sprachkenntnissen zukommen lässt, hingegen bei Drittstaatsangehörigen (einschließlich langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109) auf eine bestimmte Weise nachzuweisende, grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt?

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1     Richtlinie 2003/109 des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).

2     Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).

3     Richtlinie 2000/43 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).