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Rechtsmittel der Republik Österreich gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-356/15, Republik Österreich gegen Europäische Kommission, eingelegt am 21. September 2018

(Rechtssache C-594/18 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: Dr. G. Hesse, Bevollmächtigter)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Großherzogtum Luxemburg, Tschechische Republik, Französische Republik, Ungarn, Republik Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-356/15, Republik Österreich gegen Europäische Kommission, vollständig aufzuheben;

dem erstinstanzlichen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Europäischen Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C1 vollständig stattzugeben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Kein Vorliegen eines Zieles von gemeinsamem Unionsinteresse

Das angefochtene Urteil erscheine insofern als rechtswidrig, als entgegen der Rechtsansicht des Gerichts der Bau eines neuen Kernkraftwerkes kein Ziel im Unionsinteresse darstelle: Infolgedessen hätten der vierte Klagegrund in Verbindung mit dem fünften Teil des neunten Klagegrundes, mit denen geltend gemacht wurde, dass die Förderung der Kernenergie keinem für die Genehmigung der Beihilfe erforderlichen gemeinsamem Interesse gemäß Art. 107 Abs. 3 lit c AEUV entspreche, nicht abgewiesen werden dürfen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung des Art. 107 Abs. 3 lit c AEUV

Die Beihilfemaßnahmen seien zu Unrecht als im Einklang mit Art. 107 Abs. 3 lit c AEUV stehend beurteilt worden. Im angefochtenen Urteil sei der relevante Wirtschaftszweig im Sinne des Art. 107 Abs. 3 lit c AEUV fehlerhaft definiert sowie fälschlicherweise die Prüfung eines Marktversagens unterlassen worden. Der erste Klagegrund sowie der erste und zweite Teil des neunten Klagegrundes, die sich auf die Marktabgrenzung und das Marktversagen bezogen, hätten sohin nicht abgewiesen werden dürfen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Keine ausreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung

Das angefochtene Urteil des Gerichts bestätige zu Unrecht die unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung der Europäischen Kommission. Die von der Europäischen Kommission getroffenen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfe seien weder zutreffend noch nachvollziehbar gewesen, was den Beschluss mit Nichtigkeit belaste: Insofern hätten der sechste Klagegrund, die zweite Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes und der sechste Teil des neunten Klagegrundes, mit denen im Wesentlichen auf die unzureichende Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hingewiesen wurde, nicht abgewiesen werden dürfen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Keine Zulässigkeit von Betriebsbeihilfen

Das Gericht verkenne, dass die zugunsten von Hinkley Point C vorgesehenen Maßnahmen unzulässige Betriebsbeihilfen darstellen. Demzufolge hätten der dritte Klagegrund sowie die erste Rüge des dritten Teils des neunten Klagegrundes, mit denen geltend gemacht wurde, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gleichzusetzen seien mit unzulässigen Betriebsbeihilfen, nicht abgewiesen werden dürfen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Unzureichende Determinierung der Beihilfeelemente und Verstoß gegen die „Garantiemitteilung

Schließlich habe das Gericht zum einen die Beihilfeelemente unzureichend determiniert und zum anderen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die „Garantiemitteilung“ nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hätten der fünfte Klagegrund, der achte Klagegrund und der vierte Teil des neunten Klagegrundes, die sich auf die unzulängliche Determinierung der Beihilfeelemente sowie den Verstoß gegen die Garantiemitteilung bezogen, nicht abgewiesen werden dürfen.

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1 ABl. 2015, L 109, S. 44.