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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers - Belgien) – X, X/État belge

(Rechtssache C-638/16 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 810/2009 – Art. 25 Abs. 1 Buchst. a – Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit – Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen – Begriff „internationale Verpflichtungen“ – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Genfer Abkommen – Erteilung eines Visums bei erwiesener Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 und/oder Art. 18 der Grundrechtecharta – Fehlen einer Verpflichtung)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X, X

Beklagter: État belge

Tenor

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 dieses Kodex bei der Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht.

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1 ABl. C 38 vom 6.2.2017.