Language of document : ECLI:EU:F:2013:178

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

7. November 2013

Rechtssache F‑94/12

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift – Handschriftliche Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht – Verspätung der Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, u. a. auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. April 2012, die Beschwerde von Herrn Marcuccio vom 2. Dezember 2011 zurückzuweisen, und der Entscheidung vom 9. September 2011, seinen am 30. Mai 2011 eingereichten Antrag abzulehnen, sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro wegen des Schadens aufgrund der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht im Rahmen der Arbeiten des Invaliditätsausschusses, der am 27. Mai 2005 in dem Verfahren über seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entschieden hat. Vor der Einreichung der Urschrift der Klageschrift per Post wurde am 10. September 2012 per Telefax an die Kanzlei des Gerichts ein Dokument versandt, das als Kopie der per Post eingereichten Urschrift der Klageschrift bezeichnet wurde

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Handschriftliche Unterschrift eines Rechtsanwalts – Wesentliche Vorschrift, die strikt anzuwenden ist – Fehlen – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3, Art. 21 Abs. 1 und Anhang I Art. 7 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1)

2.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingereichte Klageschrift – Handschriftliche Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht – Folge – Keine Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefax für die Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34; Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

1.      Aus Art. 19 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs geht hervor, dass sich jeder Kläger durch eine hierzu berechtigte Person vertreten lassen muss und dass somit die Unionsgerichte nur mittels einer von dieser Person unterzeichneten Klageschrift wirksam angerufen werden können. Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs gelten diese Bestimmungen auch für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst. Weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnung des Gerichts sehen eine Abweichung oder Ausnahme von diesem Erfordernis vor.

Das Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Vertreter des Klägers gewährleistet nämlich im Interesse der Rechtssicherheit die Echtheit der Klageschrift und schließt das Risiko aus, dass der Schriftsatz nicht von dem zu seiner Abfassung berechtigten Rechtsanwalt oder Beistand stammt. Auf diese Weise erfüllt dieser als Organ der Rechtspflege die ihm durch die Satzung des Gerichtshofs und die Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zugewiesene wesentliche Rolle, durch die Ausübung seiner Tätigkeit dem Kläger den Zugang zu diesem Gericht zu ermöglichen. Dieses Erfordernis ist daher als eine wesentliche Formvorschrift anzusehen und strikt anzuwenden, so dass seine Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt.

(vgl. Randnrn. 20 und 21)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C‑174/96 P, Randnr. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht erster Instanz: 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, Randnrn. 50 bis 52

2.      Im Rahmen der Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Union gestattet es Art. 34 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst dem Vertreter der betroffenen Partei für die Zwecke der fristgerechten Einreichung der Urschrift eines Schriftsatzes nicht, auf dem der Kanzlei dieses Gerichts per Telefax übermittelten Dokument und auf der per Post an die Kanzlei versandten oder ihr persönlich ausgehändigten Urschrift jeweils eine andere, wenn auch echte handschriftliche Unterschrift anzubringen.

Wenn die innerhalb von zehn Tagen, nachdem dem Gericht für den öffentlichen Dienst über ein Faxgerät eine Kopie übermittelt wurde, physisch bei der Kanzlei eingereichte Urschrift eines Schriftsatzes offensichtlich nicht dieselbe Unterschrift wie das gefaxte Dokument trägt, ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass bei der Kanzlei dieses Gerichts zwei unterschiedliche Schriftsätze eingegangen sind, die jeweils eine eigene Unterschrift tragen, auch wenn die Unterschriften von derselben Person angebracht wurden. Da die Übermittlung des per Telefax versandten Textes nicht den in Art. 34 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufgestellten Bedingungen der Rechtssicherheit genügt, kann das Datum der Übermittlung des per Telefax versandten Dokuments für die Einhaltung der Klagefrist nicht berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klagefrist durch Art. 91 Abs. 3 des Statuts festgelegt, von dem die Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht abweichen darf. Daher ist es wichtig, dass die Urschrift der Klageschrift spätestens zum Ende dieser Frist erstellt wird. Insofern ist die Versendung per Telefax nicht nur eine Art der Übermittlung, sondern ermöglicht auch den Nachweis, dass die Urschrift der Klageschrift, die nach Fristablauf bei der Kanzlei dieses Gerichts eingegangen ist, bereits innerhalb der Klagefrist erstellt worden war.

(vgl. Randnrn. 23 bis 25)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, Randnrn. 37 bis 43

Gericht für den öffentlichen Dienst: 21. Februar 2013, Marcuccio/Kommission, F‑113/11, Randnr. 22