Language of document : ECLI:EU:F:2015:35

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

27. April 2015(*)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Dienstbezüge – Familienzulagen – Versagung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts – Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet – Erziehungszulage – Art. 3 Abs. 1 von Anhang VII des Statuts – Kind, das regelmäßig und vollzeitlich eine Schule oder Hochschule besucht – Unterbrechung des Studiums – Offensichtlich unbegründete Klage“

In der Rechtssache F‑90/14

betreffend eine Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Ronald Meyer, Bediensteter auf Zeit der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wohnhaft in Tallinn (Estland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-R. Ilting,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und T. S. Bohr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch (Berichterstatter), der Richterin M. I. Rofes i Pujol und des Richters E. Perillo,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Mit Klageschrift, die am 4. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Meyer die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, die Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die er für seine Tochter Marie Isabel erhielt, ab dem 1. September 2013 einzustellen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„(1)      Die Familienzulagen umfassen:

b)      die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder;

c)      die Erziehungszulage.

…“

3        Art. 2 von Anhang VII des Statuts sieht vor:

„(1)      Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine [monatliche] Kinderzulage …

(2)      Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.

(3)      Die Zulage wird gewährt:

a)      ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren;

b)      auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

…“

4        Art. 3 von Anhang VII des Statuts bestimmt:

„(1)      Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten …

…“

5        Nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in ihrer Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 gelten für die Bediensteten auf Zeit Art. 67 des Statuts sowie die Art. 2 und 3 von Anhang VII des Statuts entsprechend.

 Sachverhalt

6        Der Kläger ist Bediensteter auf Zeit der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA). Er erhielt von seinem Dienstantritt am 1. Februar 2013 an für seine am 22. November 1990 geborene Tochter Marie Isabel eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Nach Art. 72 des Statuts war seine Tochter ab diesem Zeitpunkt auch dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossen.

7        Am 18. November 2013 teilte der Kläger seiner Verwaltung mit, dass seine Tochter am 8. Juli 2013 einen „Bachelor“ in Museumskunde (im Folgenden: Bachelor) erhalten habe und beabsichtige, ihre Ausbildung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ mit einem Master in „Kulturmanagement“ (im Folgenden: Master) fortzusetzen. Der Masterstudiengang finde von August 2014 bis Juni 2016 statt.

8        Am 4. Februar 2014 stellte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) die Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die der Kläger für seine Tochter erhalten hatte, mit Wirkung vom 1. September 2013 ein und teilte dem Kläger mit, dass die seit diesem Zeitpunkt rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückgefordert würden (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

9        Am 12. Februar 2014 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Zur Begründung seiner Beschwerde machte er geltend, dass der zweijährige Masterstudiengang erst im August 2014 beginne, da der vorhergehende zweijährige Studiengang 2012 begonnen habe. In der Wartezeit habe sich seine Tochter vor allem zur Vorbereitung auf ihr künftiges Masterstudium für einen Estnischkurs eingeschrieben, und sie durchlaufe seit September 2013 ein unentgeltliches Praktikum am deutschen Gymnasium in Tallinn (Estland).

10      Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 4. Juni 2014 zurückgewiesen (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

 Anträge der Parteien

11      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        die Kommission zu verpflichten, seine Tochter Marie Isabel ununterbrochen ab dem 1. September 2013 als unterhaltsberechtigtes Kind anzuerkennen und aus diesem Grund ununterbrochen und rückwirkend ab diesem Zeitpunkt für seine Tochter die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder weiter zu gewähren und die Krankheitskosten zu übernehmen.

12      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Entscheidung des Gerichts, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden

13      Nach Art. 81 der Verfahrensordnung, der die Bestimmungen des zur Zeit der Klageerhebung geltenden Art. 76 der Verfahrensordnung übernimmt, kann das Gericht, wenn eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist oder ihr zur Gänze oder in Teilen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

14      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Verfahrensunterlagen für ausreichend informiert und beschließt gemäß Art. 81 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

 Zum Klagegegenstand

15      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8).

16      Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt hat, ist der Antrag gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde als gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet zu verstehen.

 Zum Aufhebungsantrag

 Vorbringen der Parteien

17      Der Kläger stützt seine Klage auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts, die er im Wesentlichen damit begründet, dass die Kommission für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder die Einschreibung seiner Tochter für den Masterstudiengang im Studienjahr 2014 hätte berücksichtigen müssen.

18      Er macht geltend, die Kommission habe die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts, dass sich das Kind „in Schul- oder Berufsausbildung befindet“, unzutreffend im Sinne der nur für die Erziehungszulage nach Art. 3 Abs. 1 dieses Anhangs vorgesehenen Voraussetzung ausgelegt, dass das Kind „regelmäßig und vollzeitlich eine … [S]chule bzw. eine Hochschule besucht“. Diese Auslegung, wonach die Voraussetzung für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts mit der Voraussetzung für die Gewährung einer Erziehungszulage nach Art. 3 Abs. 1 dieses Anhangs gleichwertig sein solle, sei rechtsfehlerhaft.

19      Der Kläger führt hierzu aus, dass seine Tochter ihr Studium nach Erlangung des Bachelor im Juli 2013 und bis zum Beginn des Masterstudiengangs im August 2014 ungewollt unterbrochen habe. Die Unterbrechung sei nämlich durch die Organisation des zweijährigen Masterstudiengangs, für den sie sich habe einschreiben wollen, bedingt gewesen, der erst 2014 anfange, nachdem der vorangehende Studiengang bereits 2012 begonnen habe. Eine solche Ausbildung sei als ein zweiter Studiengang, der den ersten Studiengang, die Vermittlung des Wissenstands zur Vorbereitung des Bachelor, fortsetze, Bestandteil der Berufsausbildung seiner Tochter. Da eine solche Ausbildung daher notwendig und sachdienlich sei, müsse seine Tochter trotz der Unterbrechung ihres Studiums als in einer Schul- oder Berufsausbildung befindlich im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts angesehen werden, was somit seinen fortdauernden Anspruch auf Gewährung der Kinderzulage für unterhaltsberechtigte Kinder begründe.

20      Hinzu komme, dass seine Tochter mit Erfüllung der Voraussetzungen für den weiteren Erhalt der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auch die Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 1 des Statuts erfülle. Da Art. 72 des Statuts nach Art. 28 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf Bedienstete auf Zeit entsprechend anwendbar sei, hätte seine Tochter auch dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossen bleiben müssen.

21      Die Kommission beantragt im Wesentlichen unter Berufung auf zwei Argumente, den Klagegrund zurückzuweisen.

22      Zunächst sei nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts die Weiterzahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach dem 18. Lebensjahr eines Kindes davon abhängig, dass dieses sich tatsächlich in Schul- oder Berufsausbildung befinde, was sich aus dem mit Gründen versehenen Antrag des beamteten Elternteils ergeben müsse. Der Zweck dieser Zulage bestehe darin, die Eltern bei der Finanzierung des Unterhalts eines Kindes, das sich aufgrund der Absolvierung einer Ausbildung nicht selbst unterhalten könne, zu unterstützen. Ein solcher Zweck sei nicht mehr erfüllt, wenn das Kind keine derartige Ausbildung mehr durchlaufe. Der Kläger könne die Zulage für den Unterhalt seiner Tochter, die ihr Studium für fast ein Jahr tatsächlich unterbrochen habe, nicht mehr erhalten, da davon auszugehen sei, dass sie sich selbst unterhalten könne. Da Vorschriften, durch die Ansprüche auf finanzielle Leistungen begründet würden, eng auszulegen seien, könne der Umstand, dass die Unterbrechung des Studiums ungewollt gewesen sei, keinen Anspruch auf Zahlung der fraglichen Zulage begründen.

23      Hinzu komme, dass die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in der Praxis automatisch gezahlt werde, wenn für dieses Kind eine Erziehungszulage gewährt werde, und dass die Versagung der einen Zulage automatisch zur Versagung der anderen Zulage führe. Art. 2 von Anhang VII des Statuts über die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder könne nämlich nicht unabhängig von Art. 3 dieses Anhangs über die Erziehungszulage ausgelegt werden. Insbesondere sei zur Beurteilung des Begriffs „Schul- oder Berufsausbildung“ in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b dieses Anhangs, der die Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach dem 18. Lebensjahr des betreffenden Kindes davon abhängig mache, dass es als unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Vorschrift angesehen werde, letztlich auf das Kriterium des regelmäßigen und vollzeitlichen Besuchs einer Lehranstalt gemäß Art. 3 Abs. 1 von Anhang VII des Statuts über die Gewährung einer Erziehungszulage abzustellen. Zwar könne eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auch im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung außerhalb einer Lehranstalt gewährt werden, die beispielsweise zu einem anerkannten Abschluss führe, doch müsse eine solche Ausbildung mit einer bestimmten Dauerhaftigkeit oder Regelmäßigkeit einhergehen.

24      Überdies sei der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 72 des Statuts unzulässig, da er nicht im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht worden sei, und jedenfalls verfrüht, da der Kläger für seine Tochter nicht den Anschluss an das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem nach dieser Vorschrift beantragt habe.

 Würdigung durch das Gericht

25      Es ist zunächst festzustellen, dass das unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Art. 2 Abs. 2 von Anhang VII des Statuts – gleich, ob es sich um das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten handelt – einen Anspruch auf Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder begründet, sofern es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird und darüber hinaus eine der in den Abs. 3 und 5 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Das unterhaltsberechtigte Kind muss für die Begründung eines Anspruchs auf Zahlung der Zulage nach Maßgabe dieses Art. 2 daher entweder erstens unter 18 Jahren sein oder zweitens 18 bis 26 Jahre alt sein und sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder drittens dauernd gebrechlich sein oder an einer schweren Krankheit leiden, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In jedem dieser drei Fälle ist die Anstellungsbehörde nach dem Statut in dem Sinne gebunden, dass sie die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu gewähren hat, wenn sie das Vorliegen dieser Voraussetzungen feststellt, und im gegenteiligen Fall zu versagen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Brems/Rat, T‑75/89, EU:T:1990:88, Rn. 23). Art. 2 Abs. 3 und 5 von Anhang VII des Statuts betrifft mit anderen Worten die Fälle, in denen das Kind des Beamten ohne Weiteres einen Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder begründet, weil in diesen Bestimmungen davon ausgegangen wird, dass das betroffene Kind allein deshalb tatsächlich von dem Beamten unterhalten wird, weil es minderjährig, Student, dauernd gebrechlich oder krank ist (Urteil Rat/Brems, C‑70/91 P, EU:C:1992:201, Rn. 5).

26      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder einem sozialen Zweck entspricht, der durch die Kosten gerechtfertigt ist, die wegen des Vorhandenseins des Kindes und wegen dessen tatsächlichen Unterhalts aktuell und konkret anfallen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend hinsichtlich des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder Urteile Sorasio-Allo u. a./Kommission, 81/79, 82/79 und 146/79, EU:C:1980:270, Rn. 15 und 16, und Schwedler/Parlament, C‑132/90 P, EU:C:1991:452, Rn. 14).

27      Daher kann die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für ein Kind von 18 bis 26 Jahren, wenn die Zahlung dieser Zulage im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts verlangt wird, nur unter der Voraussetzung, dass dieses Kind tatsächlich eine Schul- oder Berufsausbildung durchläuft, die wirklich Bestand hat, und nur für die tatsächliche Dauer dieser Ausbildung gezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kschwendt/Kommission, T‑545/93, EU:T:1995:137, Rn. 81 bis 83). Befindet sich das Kind weder in einer Schul- noch in einer Berufsausbildung und ist daher imstande, zu arbeiten und somit über ein Einkommen zu verfügen, so dass es nicht als gegenüber dem Beamten unterhaltsberechtigt angesehen werden kann, würde die Gewährung einer solchen Zulage die Tragweite von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts verkennen. Der bloße Umstand, dass das Kind über 18 Jahren sein Studium unterbricht, ist dagegen kein Hindernis dafür, dass es bei der tatsächlichen Wiederaufnahme seines Studiums die Zahlung dieser Zulage wieder begründet, vorausgesetzt, dass es die sonstigen Anforderungen an die Gewährung der fraglichen Zulage weiterhin erfüllt.

28      Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die sie für die Tochter des Klägers gewährt hatte, mit der Begründung eingestellt, dass weder aufgrund des Umstands, dass diese mit Blick auf den im August 2014 beginnenden Masterstudiengang einen Estnischkurs besuche, noch des Umstands, dass sie ein unentgeltliches Praktikum am deutschen Gymnasium in Tallinn absolviere, angenommen werden könne, dass sie sich in Schul- oder Berufsausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts befinde.

29      Es ist jedoch festzustellen, dass der Kläger in seiner Klageschrift nicht geltend gemacht hat, dass der von seiner Tochter besuchte Sprachkurs oder das unentgeltliche Praktikum am deutschen Gymnasium in Tallinn entgegen der Auffassung der Kommission als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts zu betrachten sei. Insoweit hat er nämlich lediglich ohne weitere Erläuterungen darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Kommission „zum Vorliegen einer Berufsausbildung … irrelevant“ seien, da diese allein aufgrund der Absicht seiner Tochter, sich für den Masterstudiengang einzuschreiben, hätte annehmen müssen, dass seine Tochter eine Schul- oder Berufsausbildung durchlaufe. In Ermangelung jeglicher tatsächlicher Fortsetzung einer Berufsausbildung der Tochter des Klägers, die das 18. Lebensjahr am 22. November 2008 erreicht hatte, konnte jedoch jedenfalls keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers ihr gegenüber angenommen werden, da aufgrund ihrer bloßen Absicht, eine Berufsausbildung aufzunehmen – wobei diese im Übrigen fast ein Jahr nach Einreichung des Zulagenantrags liegen sollte –, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sie sich in einer Ausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts befinde.

30      Dieser Schluss kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Unterbrechung des Studiums ungewollt gewesen sei und in der Ausbildung der Tochter des Klägers eine „Zwangspause“ dargestellt habe. Insoweit genügt nämlich der Hinweis, dass die Tochter des Klägers während der Wartezeit für die Aufnahme des gewünschten Universitätsstudiengangs ihre Ausbildung durch ein Aufbaustudium hätte vervollständigen können, das einen Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hätte begründen können.

31      Der Kläger fügt jedoch hinzu, dass die Kommission die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für ein Kind über 18 Jahren, das eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts durchlaufe, nicht nach den Kriterien für die Gewährung der Erziehungszulage gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Anhangs hätte beurteilen dürfen.

32      Die Kommission hielt es zwar für richtig, die Vorschriften über die Gewährung der Erziehungszulage anzuwenden, um die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Fall eines Kindes über 18 Jahren zu beurteilen, das eine Schul- oder Berufsausbildung durchläuft. So hielt sie den Sprachkurs, den die Tochter des Klägers besuchte, nicht für eine „Schulausbildung“, da die insgesamt 48 Unterrichtsstunden, verteilt über den Zeitraum von September bis Dezember 2013, nicht als regelmäßiger und vollzeitlicher Besuch einer Lehranstalt angesehen werden könnten, und übernahm damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erziehungszulage.

33      Dagegen hat die Kommission nicht nach Maßgabe der Vorschriften für die Gewährung einer Erziehungszulage festgestellt, dass das unentgeltliche Praktikum am deutschen Gymnasium in Tallinn keine „Berufsausbildung“ sei, sondern einer solchen Beurteilung entgegengehalten, dass dieses Praktikum nicht zum Curriculum einer beruflichen Qualifikation gehöre, die auf einen bestimmten Beruf vorbereitete.

34      In jedem Fall hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Stundenzahl des Sprachkurses und des Praktikums seiner Tochter in Abrede gestellt, sondern lediglich auf die von seiner Tochter beabsichtigte Einschreibung für den Masterstudiengang abgestellt. Selbst wenn die Kommission nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII voraussetze, dass das Kind die Ausbildung in einer Lehranstalt vollzeitlich besuche, hätte ein solcher Umstand daher keinen Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits.

35      Der Kläger fügt schließlich hinzu, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 72 des Statuts verstoße, da seine Tochter, die als unterhaltsberechtigtes Kind betrachtet werden müsse, weiterhin dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossen sein müsse. Ein solcher Klagegrund geht jedenfalls ins Leere, da die angefochtene Entscheidung, in der es nicht um Ansprüche der Tochter des Klägers aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ging, nicht aufgrund dieser Vorschrift getroffen worden ist. Zudem ist ein solcher Klagegrund, der zum ersten Mal in der Klageschrift vorgetragen worden ist, unzulässig, da er nicht im Vorverfahren geltend gemacht worden ist und die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu dieser Frage keine Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich greift dieser Klagegrund seinem Wortlaut nach offensichtlich nicht durch, da die Tochter des Klägers, wie ausgeführt, nicht als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Art. 2 von Anhang VII des Statuts angesehen werden kann.

36      Vorsorglich ist hinzuzufügen, dass der Kläger, wenn er weiterhin für seine über 18–jährige Tochter während der Unterbrechung ihres Studiums die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erhalten wollte – sollte er dies für zulässig und begründet gehalten haben –, nach Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts ihre Gleichstellung als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Art. 2 Abs. 2 dieses Anhangs hätte beantragen und „erhebliche Auslagen“ hätte geltend machen müssen, die der Unterhalt seines Kindes für ihn bedeutet habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Brems, EU:C:1992:201, Rn. 7 und 8).

37      Im Übrigen steht Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts, wie ausgeführt, der Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für ein Kind im Alter von 18 bis 26 Jahren nach einer Unterbrechung seines Studiums nicht entgegen. Vorausgesetzt, dass der Kläger seine Tochter weiterhin tatsächlich unterhält und dass diese immer noch die in dieser Vorschrift vorgesehenen Altersanforderungen erfüllt, könnte ihm daher von der tatsächlichen Einschreibung seiner Tochter für den Masterstudiengang an eine solche Zulage wieder gewährt werden.

38      Nach alledem konnte die Kommission, ohne die Regelung von Art. 2 Abs. 3 Buchst. b von Anhang VII des Statuts zu verkennen, die Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder an den Kläger einstellen. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist daher zurückzuweisen.

 Zu den Verpflichtungsanträgen

39      Da es sich im vorliegenden Fall um eine Streitsache vermögensrechtlicher Art handelt, bei der der Unionsrichter gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verfügt, sind die Anträge, die Anstellungsbehörde „zu verpflichten“, die Tochter des Klägers ab dem 1. September 2013 als unterhaltsberechtigtes Kind anzuerkennen, ihm die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zu gewähren und für seine Tochter weiterhin die Aufwendungen im Krankheitsfall zu ersetzen, für zulässig zu erklären (Urteile Vienne/Parlament, T‑15/93, EU:T:1993:108, Rn. 41, und Infante Garcia-Consuegra/Kommission, F‑10/12, EU:F:2013:38, Rn. 47).

40      Da jedoch der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen worden ist, ist diesen Anträgen nicht stattzugeben.

41      Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

42      Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei, vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung, ihre eigenen Kosten und wird auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei verurteilt. Nach Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei und gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

43      Aus den Gründen des vorliegenden Beschlusses ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Außerdem hat die Kommission ausdrücklich beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, trägt der Kläger seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Kommission zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Meyer trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Luxemburg, den 27. April 2015

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Deutsch.