Language of document : ECLI:EU:F:2009:164

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

30. November 2009

Rechtssache F-16/09

Jorge de Britto Patrício-Dias

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2007 – Verstoß gegen Art. 43 des Statuts – Begründung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Beurteilung der Leistung in einem Abschnitt des Referenzzeitraums“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 2008, mit der seine Beschwerde gegen diese Beurteilung zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Verschlechterung der Beurteilung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung – Begründungspflicht

(Beamtenstatut, Art. 25 und 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Pflicht, die Beurteilung auf den gesamten Referenzzeitraum zu beziehen

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die keine Verfügungen im Sinne von Art. 25 des Statuts darstellt, fällt unter die Sonderbestimmungen von Art. 43. Die Verwaltung ist jedoch verpflichtet, jede Beurteilung der beruflichen Entwicklung ausreichend und detailliert zu begründen sowie den Betroffenen in die Lage zu versetzen, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen, wobei die Einhaltung dieser Anforderungen umso wichtiger ist, wenn die Beurteilung im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung schlechter ausfällt. Hält sich die Verschlechterung der Beurteilung in Grenzen, kann die Verwaltung ihrer Begründungspflicht Genüge tun, indem sie diese Verschlechterung knapp rechtfertigt, z. B. durch Nuancierungen der analytischen Einschätzungen der vom Betroffenen erbrachten Leistungen im Verhältnis zu den Einschätzungen in der vorangegangenen Beurteilung der beruflichen Entwicklung.

(vgl. Randnr. 45)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. November 1976, Küster/Parlament, 122/75, Slg. 1976, 1685, Randnrn. 24 und 25

Gericht erster Instanz: 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑81 und II‑389, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; 30. September 2004, Ferrer de Moncada/Kommission, T‑16/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑261 und II‑1163, Randnr. 56; 25. Oktober 2005, Micha/Kommission, T‑50/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑339 und II‑1499, Randnr. 36

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2007, Sequeira Wandschneider/Kommission, F‑65/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 96; 10. November 2009, N/Parlament, F‑93/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 82

2.      Aus Art. 1 der von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts geht hervor, dass sich die Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die die Beurteilung der Leistung, der Fähigkeiten und der dienstlichen Führung eines Beamten zum Gegenstand hat, auf den gesamten Beurteilungszeitraum zu beziehen hat und nicht bloß auf einen Abschnitt davon. Sollte der Beurteilende einen offensichtlichen Fehler begangen haben, indem er seine Beurteilung der Leistung des beurteilten Beamten auf einen Teil des Zeitraums beschränkte, könnte jedoch diese Unregelmäßigkeit nur dann zur Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung führen, wenn sie nicht durch den gegenzeichnenden Beamten oder den Berufungsbeurteilenden, die beide die Rechtsstellung eines Beurteilenden haben, berichtigt worden sein sollte.

(vgl. Randnrn. 52 und 56)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 5. November 2003, Lebedef/Kommission, T‑326/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑273 und II‑1317, Randnr. 61; 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 90

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. April 2007, Lebedef-Caponi/Kommission, F‑71/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 48; 13. Dezember 2007, Sequeira Wandschneider/Kommission, F‑28/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 43 und 48 ; 15. Dezember 2008, Skareby/Kommission, F‑34/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 58, Rechtsmittel anhängig beim Gericht erster Instanz, Rechtssache T‑91/09 P