Language of document : ECLI:EU:F:2011:164

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

28. September 2011

Rechtssache F‑6/11

M

gegen

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

„Öffentlicher Dienst – Schadensersatzklage – Offensichtlich unzulässige Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EAG-Vertrag auf diesen anwendbar ist, auf Verurteilung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch einen Arbeitsunfall entstanden sein soll

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit von Klagen – Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit – Freiheit des Richters, einen Beschluss nach Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu erlassen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Beamte – Soziale Sicherheit – Arbeitsunfall – Pauschalierte Entschädigung nach dem Statut – Antrag auf ergänzende Entschädigung nach dem allgemeinen Recht – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 73 und 90 Abs. 1)

1.      Selbst wenn der Beklagte mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, steht es dem Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn es die Klage für offensichtlich unzulässig hält, frei, einen Beschluss nach Art. 76 seiner Verfahrensordnung zu erlassen.

(vgl. Randnr. 12)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. November 2009, Soerensen Ferraresi/Kommission, F‑5/09, Randnr. 14

2.      Ein Bediensteter, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, hat gegenüber der Verwaltung einen Anspruch auf ergänzende Entschädigung, wenn er der Ansicht ist, dass die Verwaltung nach allgemeinem Recht für den Unfall verantwortlich ist und dass nach Art. 73 des Statuts keine angemessene Entschädigung gewährt werden kann. In einem solchen Fall muss jedoch das Verwaltungsverfahren, das der Bedienstete einzuhalten hat, um eine derartige ergänzende Entschädigung erhalten zu können, mit einem Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf ergänzenden Schadensersatz eingeleitet und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

(vgl. Randnr. 14)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, Randnr. 13