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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 30. Juni 2020 – EL und CP gegen Ryanair Designated Activity Company

(Rechtssache C-287/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EL, CP

Beklagte: Ryanair Designated Activity Company

Vorlagefragen

Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dar?

Ist es insoweit von Bedeutung, ob im Vorfeld des Streiks Verhandlungen mit der/den Interessenvertretung/en der Arbeitnehmer geführt wurden?

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1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).