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Rechtsmittel, eingelegt am 11. Oktober 2018 von Apple Distribution International gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 27. Juli 2018 in in der Rechtssache T-101/17, Apple Distribution International/Europäische Kommission

(Rechtssache C-633/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Apple Distribution International (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Schwiddessen, H. Lutz und N. Niejahr sowie A. Patsa, Advocate)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben,

festzustellen, dass Apple von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist,

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und

die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die Kosten von Apple in Verbindung mit diesem Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Apple rügt Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses:

Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob Apples Wettbewerbsposition auf dem Markt für die Bereitstellung von Heimvideodiensten in Deutschland durch den angefochtenen Beschluss1 wesentlich beeinträchtigt wird, maßgebliche Beweise verzerrt und nicht berücksichtigt.

Zweitens habe das Gericht das rechtliche Kriterium für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit falsch angewandt, indem es festgestellt habe, dass Apple nicht zu einer geschlossenen Gruppe von Unternehmungen gehöre, die beim Erlass des angefochtenen Beschlusses aufgrund gruppenspezifischer Kriterien bestimmbar gewesen seien.

Drittens habe das Gericht geegen Art. 119 seiner Verfahrensordnung und Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, indem es die Entscheidung nicht begründet habe, dass (i) die von Apple beigebrachten Nachweise für die Beurteilung der etwaigen Auswirkungen der Beihilfe auf ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt für die Bereitstellung von Heimvideodiensten in Deutschland unzureichend seien, und (ii) bei der Feststellung einer individuellen Betroffenheit auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die beanstandete Maßnahme auf nationaler Ebene konzipiert, beschlossen und durchgeführt werde.

Viertens habe das Gericht die Verteidigungsrechte von Apple verletzt, indem es sich auf eine Stellungnahme der Kommission gestützt habe, mit der diese Fragen des Gerichts beantwortet habe und zu der Apple nicht habe Stellung nehmen können.

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1 Beschluss (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 – 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (ABl. 2016, L 314, S. 63).