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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. November 2014 – Carlo De Nicola/EIB

(Rechtssache F-55/08 RENV)1

(Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Beschäftigte der EIB – Beurteilung – Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses – Erledigung des Schadensersatzantrags)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage zum einen auf teilweise Aufhebung einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses über die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2006 und zum anderen auf Feststellung, dass der Kläger gemobbt wurde, sowie Klage auf Verurteilung der Beklagten, das Mobbing abzustellen und den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben.

Über die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung vom 13. Juli 2007, den Kläger nicht zu befördern, auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2006 und auf Ersatz des Schadens, der durch Mobbing entstanden sein soll, ist nicht zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola in den Rechtssachen F-55/08, T-37/10 P und F-55/08 RENV entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 209 vom 15.8.2008, S. 73.