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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 30. Juni 2020 – IB/FA

(Rechtssache C-289/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: IB

Berufungsbeklagte: FA

Vorlagefrage

Wenn sich – wie im vorliegenden Fall – aus dem Sachverhalt ergibt, dass einer der Ehegatten sein Leben in zwei Mitgliedstaaten verbringt, kann dann im Sinne des Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/20031 und für dessen Anwendung davon ausgegangen werden, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in zwei Mitgliedstaaten hat, sodass die Gerichte beider Mitgliedstaaten gleichermaßen zur Entscheidung über die Scheidung zuständig sind, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen in diesen Mitgliedstaaten erfüllt sind?

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1  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).