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Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 13. April 2018 – M. Güler/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)

(Rechtssache C-257/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: M. Güler

Rechtsmittelgegner: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)

Vorlagefragen

Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger, der in den regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats eingetreten ist, die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat, ohne auf seine türkische Staatsangehörigkeit zu verzichten, und in der Folge freiwillig auf die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats und damit auf die Unionsbürgerschaft verzichtet hat, auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 3/801 berufen, um sich der Wohnsitzvoraussetzung der TW2 zu entziehen?

Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt muss dieser türkische Staatsangehörige die Voraussetzung, dass er kein Unionsbürger ist, erfüllen, um Ansprüche aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 3/80 ableiten zu können: bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder erst zu dem späteren Zeitpunkt, zu dem die zu exportierende Leistung im Ausland zu zahlen wäre?

Ist Art. 6 Abs. 1 des Beschluss Nr. 3/80 dahin auszulegen, dass einem türkischen Staatsangehörigen, der zum Zeitpunkt seiner Remigration in die Türkei noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, diese aber zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig aufgab, von diesem späteren Zeitpunkt an der Anspruch auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung, die ein Mindesteinkommen auf der Grundlage des Existenzminimums des betreffenden Mitgliedstaats gewährleisten soll, nicht allein deshalb versagt werden darf, weil er in der Türkei wohnt, auch wenn er zum Zeitpunkt seines Wegzugs aus dem betreffenden Mitgliedstaat keinen Anspruch auf diese besondere Geldleistung erheben konnte, weil damals die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt waren?

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1     Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60).

2     Wet van 6 november 1986, houdende verlening van toeslagen tot het relevante sociaal minimum aan uitkeringsgerechtigden op grond van de Werkloosheidswet, de Ziektewet, de Algemene Arbeidsongeschiktheidswet, de Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering en de Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen (toeslagenwet) (Gesetz vom 6. November 1986 über die Gewährung von Zuschlägen zum geltenden Existenzminimum an Leistungsberechtigte nach dem Arbeitslosigkeitsgesetz, dem Krankenversicherungsgesetz, dem Allgemeinen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeit, dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung und dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung der Angehörigen der Streitkräfte [Gesetz über Zuschläge]).