Language of document : ECLI:EU:C:2019:698


 


 



Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2019 – Lantmännen und Lantmännen Agroetanol/Kommission

(Rechtssache C318/19 P[R])

„Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Biokraftstoffe – Manipulation der Ethanol-Benchmarks – Vergleichsverfahren – Zugang zu angeblich vertraulichen Dokumenten – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Fumus boni iuris“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen – Beweislast für den vertraulichen Charakter der fraglichen Informationen

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 48, 49)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Aus der Veröffentlichung vertraulicher Informationen herrührender Schaden – Trotz Unumkehrbarkeit der Offenlegung der Informationen zu tragende Beweislast für die Irreparabilität des Schadens

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 55-58, 66-68)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen – Nichterfüllung der Voraussetzung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 73-77)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Lantmännen ek för und die Lantmännen Agroetanol AB tragen die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstandenen Kosten.