Language of document : ECLI:EU:F:2007:27

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

15. Februar 2007

Rechtssachen F‑142/06 und F‑142/06 AJ

Francesco Bligny

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Nichtzulassung zur Korrektur der schriftlichen Prüfung – Unvollständige Bewerbungsunterlagen – Nachweis der Staatsbürgschaft – Prozesskostenhilfe“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 vom 23. November und 7. Dezember 2005, mit denen die Korrektur der schriftlichen Prüfung des Klägers mit der Begründung verweigert wurde, dass er seiner Bewerbung keinen Nachweis seiner Staatsbürgerschaft beigefügt habe. Ferner Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtssachen F‑142/06 und F‑142/06 R nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die das Gericht gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 133, S. 7) bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend anwendet

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Festlegung in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens

(Beamtenstatut, Anhang III, Art. 2 und 5)

Der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens ist durch den Wortlaut der Ausschreibung gebunden. Offensichtlich unbegründet ist daher eine Klage auf Aufhebung seiner Entscheidung, einen Bewerber nicht zuzulassen, der ungeachtet des klaren Wortlauts der Ausschreibung des Auswahlverfahrens in Bezug auf das Erfordernis, der Bewerbung zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit einen Nachweis seiner Staatsbürgerschaft beizufügen, kein entsprechendes Dokument eingereicht hat. Dieses Ergebnis wird nicht durch das auf keinerlei Rechtsvorschrift gestützte Argument in Frage gestellt, dass die Verwaltung den Bewerbern über deren elektronische Bewerbungsakte alle erforderlichen Informationen habe erteilen müssen, ohne dass die Bewerber die Ausschreibung des Auswahlverfahrens hätten zu konsultieren brauchen, da die Bewerber genauso wie der Prüfungsausschuss durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens gebunden sind.

(vgl. Randnrn. 26 bis 31 und 33)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission, T‑95/00 und T‑96/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑79 und II‑379, Randnr. 47; 13. März 2002, Bal/Kommission, T‑139/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑33 und II‑139, Randnr. 35

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Juli 2006, Tas/Kommission, F‑12/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑79 und II‑A‑1‑285, Randnr. 43