Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 22. Mai 2019 – Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni/BT Italia SpA u. a.

(Rechtssache C-399/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

Rechtsmittelgegnerinnen: BT Italia SpA, Basictel SpA, BT Enia Telecomunicazioni SpA, Telecom Italia SpA, PosteMobile SpA, Vodafone Italia SpA

Vorlagefragen

Steht Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/20/EG1 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die den Genehmigungsinhabern nach dieser Richtlinie die gesamten Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde für die Organisation und Ausübung sämtlicher Funktionen einschließlich der Regulierung, der Überwachung, der Streitschlichtung sowie der Sanktionierung, die der nationalen Regulierungsbehörde durch den europäischen Telekommunikationsrahmen (nach den Richtlinien 2002/19/EG2 , 2002/20/EG, 2002/21/EG3 und 2002/22/EG4 ) zugewiesen wurden, auferlegt, oder sind die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/20/EG angeführten Tätigkeiten auf die „Vorabregulierung“ durch die nationale Regulierungsbehörde beschränkt?

Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG dahin auszulegen, dass der jährliche Überblick über die Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde und die eingenommenen Abgaben a) nach dem Abschluss des Haushaltsjahres, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die öffentliche Buchhaltung veröffentlicht werden darf und b) es der nationalen Regulierungsbehörde erlaubt, „entsprechende Berichtigungen“ auch in Bezug auf nicht unmittelbar angrenzende Haushaltsjahre vorzunehmen?

____________

1     Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21).

2     Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7).

3     Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33).

4     Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).