Language of document :

Klage, eingereicht am 17. Oktober 2018 – Ungarn/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-650/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Tornyai und Zs. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die ungarische Regierung stützt ihre Klage auf vier Gründe:

1.     Nach Ansicht der ungarischen Regierung hat das Europäische Parlament bei der Abstimmung gegen die angefochtene Entschließung schwerwiegend gegen die Bestimmungen des Art. 354 AEUV bzw. seiner eigenen Geschäftsordnung verstoßen. Bei der Abstimmung seien von den durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments abgegebenen Stimmen ausschließlich die Ja- und die Nein-Stimmen gezählt worden, was gegen die Bestimmungen des Art. 354 AEUV bzw. des Art. 178 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments verstoße. Wären die Enthaltungen mitgezählt worden, wäre das Ergebnis anders ausgefallen (erster Klagegrund).

2.     Der Präsident des Europäischen Parlaments habe es unterlassen, den Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments um eine Stellungnahme zur Auslegung der Geschäftsordnung zu ersuchen, obwohl vor der Abstimmung grundlegende Zweifel aufgekommen seien, auf welche Art und Weise die Stimmen auszuzählen seien. Dadurch habe er gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, weil sowohl vor als auch nach der Abstimmung Unsicherheit bestanden habe und weiter bestehe, wie die Geschäftsordnung auszulegen sei (zweiter Klagegrund).

3.     Nach Ansicht der ungarischen Regierung sind bei der Abstimmung die den Mitglieder des Europäischen Parlaments zustehenden Rechte sowie die Grundprinzipien der Gleichbehandlung der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der mittelbaren Demokratie verletzt worden. Die Mitglieder des Parlaments hätten die für eine dem Demokratieprinzip entsprechende Ausübung ihrer Funktion als Volksvertreter erforderlichen Rechte, wozu auch die Möglichkeit der Enthaltung gehöre, nicht wahrnehmen können (dritter Klagegrund).

4.     Nach Ansicht der ungarischen Regierung verletzt die angefochtene Entschließung das Grundprinzip der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten sowie Rechtsgrundsätze der Union wie die Grundsätze der redlichen Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, weil in der Entschließung Feststellungen unter Berufung auf bereits abgeschlossene bzw. noch anhängige Vertragsverletzungsverfahren getroffen würden.

____________