Language of document :

Klage, eingereicht am 12. Oktober 2018 – Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-638/18)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und K. Petersen)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG1 verstoßen hat, dass es ab 2007 systematisch und konsequent die Tagesgrenzwerte für die PM10-Konzentration nicht eingehalten hat und von 2007 bis einschließlich 2014, mit Ausnahme des Jahres 2013, systematisch und konsequent im Gebiet RO32101 Bukarest die Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentration nicht eingehalten hat;

festzustellen, dass Rumänien, was das Gebiet RO32101 Bukarest betrifft, vom 11. Juni 2010 an gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG – insbesondere die in Unterabs. 2 vorgesehene Pflicht, sicherzustellen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann – verstoßen hat;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ab 2007 seien im Gebiet RO32101 Bukarest systematisch und konsequent die Tagesgrenzwerte für die PM10-Konzentration überschritten worden. Ebenso seien in diesem Gebiet von 2007 bis einschließlich 2014, mit Ausnahme des Jahres 2013, systematisch und konsequent die Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentration überschritten worden. Diese Überschreitungen seien ausreichend für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG.

Trotz dieser Überschreitungen habe Rumänien keine Pläne für dieses Gebiet erstellt, um den Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie – insbesondere der Pflicht, Maßnahmen zu erlassen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der PM10-Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werden könne – zu entsprechen. Dieser Verstoß beruhe auf dem langen Zeitraum, in dem Überschreitungen registriert worden seien, langen Fristen für die Beendigung der Überschreitungen, dem Fehlen einiger der in Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie genannten Angaben sowie dem Umstand, dass die Pläne nicht alle Hauptursachen der Überschreitung der Grenzwerte erfassten und keine verpflichtenden Maßnahmen vorsähen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte genügen würden.

____________

1 ABl. 2008 L 152, S. 1