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Klage, eingereicht am 12. Oktober – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-642/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, E. Sanfrutos Cano und F. Thiran)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 258 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien

dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien1 verstoßen hat, dass für die Autonomen Gemeinschaften Aragonien, Balearen, Kanarische Inseln und Madrid sowie die Autonome Stadt Ceuta keine Abfallbewirtschaftungspläne gemäß den Vorgaben dieser Richtlinie aufgestellt bzw. überarbeitet worden sind,

dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG verstoßen hat, dass es die Kommission nicht offiziell über die Aufstellung bzw. Überarbeitung der Abfallbewirtschaftungspläne für die Autonomen Gemeinschaften Aragonien, Balearen, Kanarische Inseln und Madrid sowie die Autonome Stadt Ceuta informiert hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften der Richtlinie 2008/98/EG verstoßen, dass es die erforderlichen Maßnahmen vor dem Ablauf der von ihr in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 14. Juli 2017 gesetzten Frist am 14. September 2017 nicht getroffen habe.

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1 ABl. 2008, L 312, S. 3.