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Vorabentscheidungsersuchen der Cour dʼappel de Paris (Frankreich), eingereicht am 15. Oktober 2018 – A/Daniel B, UD, AFP, B, L

(Rechtssache C-649/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour dʼappel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: A

Rechtsmittelgegner: Daniel B, UD, AFP, B, L

Vorlagefrage

Der Gerichtshof soll darüber entscheiden, ob es die Unionsrechtsordnung, darunter insbesondere,

–     Art. 34 AEUV,

–     die Bestimmungen von Art. 85c der Europäischen Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel1 (in geänderter Fassung),

–     die Binnenmarktklausel von Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs2 ,

einem Mitgliedstaat der Union erlaubt, auf seinem Hoheitsgebiet den Apothekern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, besondere Vorschriften aufzuerlegen, die Folgendes betreffen:

–     das in Art. R 4235-22 des französischen Gesetzes über die Volksgesundheit in seiner gegenwärtigen Fassung enthaltene Verbot, mit Vorgehensweisen und Mitteln, die als gegen die Würde des Berufs angesehen werden, Kunden anzuwerben;

–     das in Art. R 4235-64 des französischen Gesetzes über die Volksgesundheit in seiner gegenwärtigen Fassung enthaltene Verbot, die Patienten zu einem missbräuchlichen Konsum von Arzneimitteln zu verleiten;

–     die im Erlass des (französischen) Ministers für soziale Angelegenheiten und Gesundheit vom 28. November 2016 in seiner gegenwärtigen Fassung enthaltene Verpflichtung, die guten Praktiken für die Abgabe von Arzneimitteln, die von den Behörden des Mitgliedstaats festgelegt werden, zu beachten, indem zusätzlich die Aufnahme eines Gesundheitsfragebogens in den Vorgang der elektronischen Bestellung von Arzneimitteln vorgeschrieben und der Rückgriff auf einen kostenpflichtigen Suchmaschinen-Verweis verboten wird.

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1     ABl. 2001, L 311, S. 67.

2     Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).