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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2018 – LG u. a./Rina SpA, Ente Registro Italiano Navale

(Rechtssache C-641/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LG u. a.

Beklagte: Rina SpA, Ente Registro Italiano Navale

Vorlagefrage

Sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 20001 – auch im Licht des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2009/15/EG2 – dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats in Bezug auf einen Rechtsstreit, der auf Schadensersatz für durch den Untergang einer Fähre verursachte Todesfälle und Personenschäden gerichtet ist und zu einer Haftung wegen Fahrlässigkeit führt, seine Zuständigkeit verneinen kann, indem es privatrechtlichen Einrichtungen und juristischen Personen, die Tätigkeiten der Klassifikation und/oder Zertifizierung ausüben und in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, unter Verweis darauf, dass diese Tätigkeiten der Klassifikation und/oder Zertifizierung für einen Drittstaat ausgeübt werden, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit zuerkennt?

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1     Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2     Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. 2009, L 131, S. 47).