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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 11. Oktober 2018 – Strafverfahren gegen JI

(Rechtssache C-634/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Słupsku

Strafverfahren gegen:

JI

Vorlagefragen

1.     Ist die unionsrechtliche Norm in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels1 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem nicht entgegensteht, dass der Begriff „erhebliche Menge von Drogen“ in jedem Einzelfall im Rahmen einer individuellen Bewertung durch das nationale Gericht ausgelegt wird und dass diese Bewertung nicht die Anwendung irgendeines objektiven Kriteriums erfordert, insbesondere nicht die Feststellung, dass der Täter die Drogen für die Vornahme von Handlungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses besitzt, d. h. für das Gewinnen, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Vermitteln, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen?

2.    Sind die zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der Effektivität der in dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI, insbesondere in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieses [Rahmenbeschlusses], enthaltenen unionsrechtlichen Normen erforderlichen Maßnahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit das polnische Gesetz zur Bekämpfung der Drogensucht keine genaue Formulierung bezüglich der erheblichen Menge von Drogen enthält und diese Frage im Rahmen des sogenannten richterlichen Ermessens der Auslegung durch die in den konkreten Sachen entscheidenden Spruchkörper überlässt, ausreichend, um polnischen Staatsbürgern einen aus den unionsrechtlichen Normen, die Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels festlegen, folgenden wirksamen Schutz zu garantieren?

3.    Ist die nationale Rechtsnorm in Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogensucht mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Normen in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI vereinbar und, falls ja, steht der von polnischen nationalen Gerichten vorgenommenen Auslegung des Begriffs der erheblichen Menge von psychotropen Substanzen und Rauschmitteln nicht die unionsrechtliche Norm entgegen, wonach einer höheren Strafe unterliegt, wer eine strafbare Handlung des Besitzes großer Mengen von Drogen begeht, um in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI genannte Handlungen vorzunehmen?

4.    Stehen Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogensucht, der für die Tat des Besitzes von psychotropen Substanzen und Rauschmitteln in einer erheblichen Menge im Sinne der Auslegung durch polnische nationale Gerichte eine höhere Strafe vorsieht, nicht der Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot (Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 20-21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union)... entgegen?

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1 ABl. 2004, L 335, S. 8.