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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 24. Juli 2020 – VD

(Rechtssache C-339/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Partei des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: VD

Vorlagefragen

Ermächtigen Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)1 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch2 , der die erstgenannte Vorschrift ab dem 3. Juli 2016 ersetzt hat, im Lichte des 65. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 596/2014 den nationalen Gesetzgeber, weil die Informationen im Verborgenen ausgetauscht werden und alle potenziellen Anleger als Verdächtige in Betracht kommen, nicht, die Telekommunikationsgesellschaften zu verpflichten, die Verbindungsdaten für eine bestimmte Zeit generell auf Vorrat zu speichern, um es der Behörde im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2003/6 und Art. 22 der Verordnung Nr. 596/2014 zu ermöglichen, bei dem Verdacht, dass bestimmte Personen an einem Insidergeschäft oder einer Marktmanipulation beteiligt sind, bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Aufzeichnungen, die einen Bezug zum Gegenstand der Ermittlungen aufweisen, für den Beweis des Verstoßes relevant sein könnten, indem insbesondere ermöglicht wird, die Kontakte zurückzuverfolgen, die von den betroffenen Personen vor dem Auftreten des Verdachts geknüpft worden sind?

Für den Fall, dass die Antwort des Gerichtshofs so ausfallen sollte, dass die Cour de cassation annehmen müsste, dass die französischen Rechtsvorschriften über die Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind: Können die Wirkungen dieser Rechtsvorschriften vorläufig aufrechterhalten werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und es zu ermöglichen, dass die zuvor erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten zu einem mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel verwendet werden?

Kann ein nationales Gericht die Wirkungen von Rechtsvorschriften, mit denen die Bediensteten einer unabhängigen Behörde, die dafür zuständig ist, Ermittlungen auf dem Gebiet des Marktmissbrauchs durchzuführen, ermächtigt werden, ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde, Verbindungsdaten anzufordern, vorläufig aufrechterhalten?

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1     ABl. 2003, L 96. S. 16.

2     Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1).