Language of document : ECLI:EU:F:2009:57

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

9. Juni 2009

Rechtssache F-12/08

Thierry Nardin

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Versagung – Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts – Aufhebungsantrag – Rechtswidrigkeit des Einstellungsverfahrens – Unschlüssigkeit – Schadensersatzantrag“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf im Wesentlichen Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 2. April 2007 über die Festlegung der „Ansprüche bei Dienstantritt“ des Klägers, mit der ihm die Auslandszulage verweigert wurde, und Verurteilung des Parlaments zur Zahlung der Auslandszulage ab April 2007 sowie des Betrags von 10 000 Euro als Ersatz des von ihm angeblich erlittenen immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger und das Parlament tragen ihre eigenen Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Parlaments, trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Zweck – Voraussetzungen für die Gewährung – Fehlen eines ständigen Wohnsitzes oder einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit am Dienstort vor dem Dienstantritt – Begriff

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)

2.      Beamte – Klage – Gründe – Klagegrund, mit dem Unregelmäßigkeiten beim Einstellungsverfahren des Betroffenen geltend gemacht werden

1.      Zweck der in Art. 4 Abs. 1 Buchst a des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Auslandszulage ist der Ausgleich der besonderen Lasten und Nachteile, die sich aus der ständigen Dienstausübung in einem Land ergeben, zu dem der Beamte vor seinem Dienstantritt keine dauerhafte Beziehung hergestellt hat. Wird für die Feststellung des Vorliegens einer solchen Beziehung verlangt, dass der Betroffene über einen bestimmten Zeitraum hinweg ständig in dem Land gearbeitet hat, in dem er künftig bei den Gemeinschaften verwendet wird, bedeutet dies, dass berufliche Tätigkeiten, die in anderen Ländern ausgeführt wurden und zu sporadischen kurzfristigen Abwesenheiten in diesem Zeitraum führten, nicht ausreichen, um der hauptberuflichen Tätigkeit des Beamten im Dienstland den Charakter einer ständigen Tätigkeit zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 32 und 33)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg.1984, 3465, Randnr. 11

Gericht Erster Instanz: 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T‑72/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑285 und II‑865, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Ein Beamter kann nicht die Rechtswidrigkeit des Verfahrens seiner Einstellung durch ein Gemeinschaftsorgan geltend machen, um die Aufhebung der Entscheidung dieses Organs zu beantragen, mit der seine Ansprüche bei Dienstantritt festgelegt wurden und ihm die Auslandszulage verweigert wurde, da kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Einstellungsverfahren des Betroffenen und der streitigen Entscheidung besteht. Eine das Einstellungsverfahren betreffende Rechtswidrigkeit könnte möglicherweise einen Antrag auf Aufhebung einer Einstellungsentscheidung stützen; dagegen ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Ansprüche eines Beamten bei seinem Dienstantritt festgelegt werden, von der der Rechtmäßigkeit des Verfahrens der Einstellung des Betroffenen durch dieses Organ zu unterscheiden.

(vgl. Randnr. 39)