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Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-571/17, UG/Kommission

(Rechtssache C-249/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, L. Radu Bouyon)

Andere Partei des Verfahrens: UG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Achte Kammer) vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-571/17, UG/Kommission aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten für den ersten Rechtszug und für das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Erster Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen (Rn. 64 bis 71 des angefochtenen Urteils)

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegende Verfälschung gegeben, wenn die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist. Eine solche Verfälschung muss sich offensichtlich aus der Verfahrensakte ergeben.

Im ersten Teil des Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass die Feststellung des Gerichts, wonach UG von der Einstellungsbehörde eine zu kurze Frist gesetzt worden sei, um Abhilfe in Bezug auf ihre unzulänglichen fachlichen Leistungen zu schaffen, durch die schriftlichen Beweise, die sich in der Akte befänden, widerlegt werde. Die Einstellungsbehörde habe von UG nicht verlangt, dass sie alle in der Beurteilung für das Jahr 2015 vereinbarten Ziele erreiche und binnen drei Monaten wieder ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihren Kolleginnen und Kollegen herstelle.

Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wird gerügt, dass das Gericht seine Prüfung zu Unrecht auf die Frage der ungerechtfertigten Fehlzeiten konzentriert und nicht berücksichtigt habe, dass mehrere Aspekte der unzulänglichen fachlichen Leistungen, die mit der Entscheidung vom 17. Oktober 2016 und dem Schreiben vom 8. September 2016 festgestellt worden seien, wiederholt aufgetreten seien.

2.    Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler (Rn. 72 bis 77 des angefochtenen Urteils)

Das Gericht habe die angefochtene Entscheidung wegen eines Sachverhaltsirrtums aufgehoben, jedoch dessen „Offensichtlichkeit“ nicht nachgewiesen. Die Einstellungsbehörde verfüge bei Kündigungen jedoch über ein weites Ermessen und die vom Gericht ausgeübte Kontrolle beschränke sich auf die Prüfung der Frage, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorlägen. Das Gericht habe zwar einen Fehler in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, doch beziehe sich dieser nur auf einen der die unzulänglichen fachlichen Leistungen betreffenden Aspekte, auf die UG von der Einstellungsbehörde hingewiesen worden sei. Dieser Fehler sei nicht „offensichtlich“ gewesen und könne daher auch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

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