Language of document : ECLI:EU:C:2014:1795

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 5. Juni 2014(1)

Rechtssache C‑117/13

Technische Universität Darmstadt

gegen

Eugen Ulmer KG

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 2001/29/EG – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Ausnahmen und Beschränkungen – Art. 5 Abs. 3 Buchst. n – Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu Zwecken der Forschung und privater Studien – Buch, das einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit in einer öffentlich zugänglichen Bibliothek auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich gemacht wird – Begriff des Werks, für das keine ‚Regelungen über Verkauf und Lizenzen‘ gelten – Recht der Bibliothek, ein zu ihrem Bestand gehörendes Werk zu digitalisieren, um es auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen – Zugänglichmachung des Werks auf eigens hierfür eingerichteten Terminals, die es ermöglichen, das Werk auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern“





I –    Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2).

2.        Der Ausgangsrechtsstreit zwischen der Technischen Universität Darmstadt (im Folgenden: TU Darmstadt) und einem Verlag, der Eugen Ulmer KG, betrifft die öffentliche Zugänglichmachung eines wissenschaftlichen Buches aus dem Bibliotheksbestand der Erstgenannten, an dem die Eugen Ulmer KG die Verwertungsrechte besitzt, auf Terminals, die von der Erstgenannten in den Räumlichkeiten ihrer Bibliothek eingerichtet worden sind.

3.        Die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) betreffen eine öffentlich zugängliche Bibliothek. Es geht bei ihnen um die Auslegung des Begriffs des Werks, „für das Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten“, die Digitalisierung im Eigentum von Bibliotheken stehender Werke, und die Frage, ob Nutzer die digitalisierten Werke nicht nur aufrufen (lesen) können, sondern auch auf Papier ausdrucken und auf einem USB-Stick abspeichern können.

4.        Das Ausgangsverfahren hat den Charakter eines „Pilotverfahrens“. Die TU Darmstadt wird vom Deutschen Bibliotheksverband e. V. und von dessen europäischem Pendant, dem European Bureau of Library, Information and Documentation (Eblida), unterstützt. Die Eugen Ulmer KG wird vom Börsenverein des deutschen Buchhandels unterstützt. Daran lässt sich die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache für Bibliotheken, Urheber und Verlage, insbesondere Wissenschaftsverlage, erkennen(3).

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

5.        Die Erwägungsgründe 31, 34, 36, 40 und 44 der Richtlinie 2001/29 haben folgenden Wortlaut:

„(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.

(34)      Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen oder Beschränkungen für bestimmte Fälle, etwa für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, zugunsten öffentlicher Einrichtungen wie Bibliotheken und Archive … vorzusehen.

(36)      Die Mitgliedstaaten können einen gerechten Ausgleich für die Rechtsinhaber auch in den Fällen vorsehen, in denen sie die fakultativen Bestimmungen über die Ausnahmen oder Beschränkungen, die einen derartigen Ausgleich nicht vorschreiben, anwenden.

(40)      Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen, wie der Öffentlichkeit zugängliche Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Archive, vorsehen. Jedoch sollte diese Ausnahme oder Beschränkung auf bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfasste Sonderfälle begrenzt werden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme fallen … Spezifische Verträge und Lizenzen, die diesen Einrichtungen und ihrer Zweckbestimmung zur Verbreitung der Kultur in ausgewogener Weise zugute kommen, sollten daher unterstützt werden.

(44)      Bei der Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie sollten die internationalen Verpflichtungen beachtet werden. Solche Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen oder Beschränkungen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen.“

6.        Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 verlangt unter Buchst. a, dass die „Mitgliedstaaten … [u. a. für die Urheber in Bezug auf ihre Werke] das ausschließliche Recht vor[sehen]“, die Vervielfältigung „zu erlauben oder zu verbieten“.

7.        Gemäß Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 1 der Richtlinie müssen die „Mitgliedstaaten … [u. a.] vor[sehen], dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die … öffentliche Wiedergabe ihrer Werke … zu erlauben oder zu verbieten“.

8.        Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in seinem Abs. 2 vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

a)      in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten;

b)      in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

c)      in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen; 

…“

9.        Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: 

n)      für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen; …“

10.      In Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie heißt es:

„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

B –    Deutsches Recht

11.      § 52b des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)(4) vom 9. September 1965 in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: UrhG) hat folgenden Wortlaut:

„Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werks an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

III – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

12.      Die TU Darmstadt betreibt eine öffentlich zugängliche Bibliothek. Sie hat in deren Räumen elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen sie bestimmte Werke aus dem Bibliotheksbestand zugänglich macht. Darunter befand sich seit Januar oder Februar 2009 das von der Eugen Ulmer KG veröffentlichte Lehrbuch „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze.

13.      Die TU Darmstadt hatte dieses Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen(5). An den Leseplätzen konnten gleichzeitig nicht mehr Exemplare des Werks aufgerufen werden, als im Bibliotheksbestand vorhanden waren. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB‑Stick abspeichern und jeweils in dieser Form aus der Bibliothek mitnehmen.

14.      Auf das Angebot der Eugen Ulmer KG vom 29. Januar 2009, die von ihr herausgegebenen Lehrbücher als elektronische Bücher („E‑Books“) zu erwerben und zu nutzen, ging die TU Darmstadt nicht ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten des Ausgangsverfahrens das Angebot zum Zeitpunkt der Digitalisierung des in Rede stehenden Lehrbuchs bereits vorlag.

15.      Das von der Eugen Ulmer KG angerufene Landgericht Frankfurt am Main vertrat in einer Entscheidung vom 6. März 2011 die Ansicht, der Rechtsinhaber und die Einrichtung müssten zuvor eine Vereinbarung über die digitale Nutzung des Werks getroffen haben, damit die Anwendung von § 52b UrhG ausgeschlossen sei. Es wies darüber hinaus den Antrag der Eugen Ulmer KG zurück, der TU Darmstadt zu verbieten, das streitige Lehrbuch zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen. Allerdings gab es ihrem Antrag statt, zu verbieten, dass Nutzer der Bibliothek der TU Darmstadt von in dieser bereitgestellten elektronischen Leseplätzen aus das genannte Werk ausdrucken und/oder auf einem USB-Stick abspeichern und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitnehmen können.

16.      Der von der TU Darmstadt im Rahmen einer Sprungrevision angerufene Bundesgerichtshof beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?

2.      Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?

3.      Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?

17.      Schriftliche Erklärungen haben die TU Darmstadt, die Eugen Ulmer KG, die deutsche, die italienische, die polnische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission eingereicht, die mit Ausnahme der polnischen und der finnischen Regierung sämtlich in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 vertreten waren.

IV – Würdigung

A –    Zu der Frage, ob für ein Werk Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten, wenn der Rechtsinhaber den Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet

18.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für ein Werk „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 gelten, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archiven den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet.

19.      Sämtliche Verfahrensbeteiligte, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, schlagen mit Ausnahme der Eugen Ulmer KG vor, diese erste Frage zu verneinen.

20.      Es stellt sich daher die Frage, ob bereits das bloße Angebot eines angemessenen Lizenzvertrags dazu führt, dass „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ gelten und eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 somit ausgeschlossen ist, oder ob der Rechtsinhaber und die Einrichtung hierfür vielmehr eine entsprechende Vereinbarung treffen müssen. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts lässt sich diese Frage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei beantworten.

21.      Wie die TU Darmstadt zu Recht ausführt, erhellt sich das Verhältnis zwischen den Verwertungsrechten und der Schrankenregelung durch einen Blick auf die Erwägungsgründe 45 und 51 der Richtlinie 2001/29. Dort heißt es u. a., dass „[d]ie … Ausnahmen und Beschränkungen … jedoch vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen [sollten]“ und „[d]ie Mitgliedstaaten … freiwillige Maßnahmen der Rechtsinhaber, einschließlich des Abschlusses und der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und anderen interessierten Parteien, fördern [sollten], mit denen dafür Sorge getragen wird, dass die Ziele bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen, die im Einklang mit dieser Richtlinie in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, erreicht werden können“(6).

22.      Diese beiden Erwägungsgründe stellen in ihrer deutschen Sprachfassung zweifellos auf bestehende vertragliche Beziehungen sowie den Abschluss und die Umsetzung bestehender vertraglicher Vereinbarungen ab, und nicht auf bloße Lizenzaussichten. Diese Analyse wird auch durch die verschiedenen Sprachfassungen der genannten Erwägungsgründe bestätigt(7).

23.      Die Tatsache, dass freiwillige Vereinbarungen gefördert werden sollen, wirkt sich auf das Erfordernis eines tatsächlichen Abschlusses solcher Vereinbarungen für die Zwecke der betreffenden Vorschrift daher in keiner Weise aus.

24.      Weder die systematische noch die teleologische Auslegung führen zu einem anderen Ergebnis. Nach der systematischen Auslegung ist die Reichweite einer Ausnahme von einem ausschließlichen Recht des Urhebers eng auszulegen(8). Im vorliegenden Fall geht es jedoch darum, die Voraussetzung für die Anwendung einer Ausnahme auszulegen, durch die die Werke bestimmt werden, auf die die Ausnahme Anwendung finden kann. Der Ausgleich entsprechend Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 wird entweder erreicht, wenn der Urheber und der Nutzer über die Regelungen über Verkauf und Lizenzen Einvernehmen erzielen, oder dann, wenn der durch die Ausnahme Begünstigte die vom nationalen Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Beschränkungen beachtet(9). Würde man sich mit einem bloßen Angebot des Urheberrechtsinhabers begnügen, könnte die Anwendung der genannten Ausnahme von einseitigen Entscheidungen abhängig gemacht werden, wodurch der Ausnahme die praktische Wirksamkeit für die betreffenden Einrichtungen genommen würde. Die teleologische Auslegung wiederum verlangt unter Berücksichtigung des vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziels des Allgemeininteresses, nämlich die Verbreitung des Wissens und der Kultur zu fördern, dass der Nutzer sich auf diese Ausnahme berufen kann.

25.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass für ein Werk keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet.

B –    Zur Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen 

26.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten berechtigt, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das für die öffentliche Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals erforderlich ist.

27.      Das vorlegende Gericht bejaht dies, fügt aber hinzu, dass eine derartige Befugnis der Mitgliedstaaten, falls sie sich nicht von vornherein als Annexkompetenz aus der genannten Vorschrift ergebe, aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 hergeleitet werden könne.

28.      Sämtliche Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, sind mit Ausnahme der Eugen Ulmer KG der Meinung, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten berechtige, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, soweit das erforderlich sei, um die genannten Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen.

29.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 gilt „für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen“.

30.      Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie betreffen die im genannten Absatz vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen das ausschließliche Vervielfältigungsrecht und das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken. In der Tat beziehen sich von den in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen einige ausdrücklich (beispielsweise Buchst. c) oder zumindest implizit (Buchst. b) auf das ausschließliche Vervielfältigungsrecht und das ausschließliche Wiedergaberecht, während sich andere nur auf ein einziges Recht beziehen (Buchst. d).

31.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der genannten Richtlinie erwähnt die Wiedergabe und die Zugänglichmachung. Diese beiden Begriffe finden sich in Art. 3 der Richtlinie, genauer gesagt in jedem seiner drei Absätze. Auf das Vervielfältigungsrecht wird in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 nicht ausdrücklich Bezug genommen. Daraus schließe ich, dass es sich bei der in dieser Vorschrift erwähnten spezifischen Ausnahme in erster Linie um eine Ausnahme vom ausschließlichen Wiedergaberecht gemäß Art. 3 der Richtlinie handelt.

32.      Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Inhaber des Urheberrechts erlaubt werden muss. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe hat nach dieser Bestimmung somit zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe. Für eine „Handlung der Wiedergabe“ reicht es insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht(10).

33.      Folglich ist unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtssache die Bereitstellung eines Zugangs zu geschützten Werken für die Öffentlichkeit, die aus Nutzern eigens hierfür eingerichteter Terminals besteht, die sich in den Räumlichkeiten öffentlicher Bibliotheken und anderer in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 erwähnter Einrichtungen befinden, als „Zugänglichmachung“ und damit als „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu qualifizieren(11).

34.      Diesem Gedankengang folgend erfasst der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 meines Erachtens jedoch auch eine die Wiedergabe begleitende Vervielfältigung, im vorliegenden Fall in Form der Anfertigung einer digitalen Kopie eines Werks zum Zweck seiner Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals. Gleichwohl handelt es sich in diesem Fall nicht um eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlung, die im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt, das vom ausschließlichen Recht des Urhebers zur Vervielfältigung des Werks ausgenommen wäre(12).

35.      Das Recht, das für Vervielfältigungshandlungen erforderlich ist, lässt sich auch aus einer anderen Vorschrift, nämlich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29, herleiten. Diese Vorschrift gilt „in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen“.

36.      Der Ausdruck „bestimmte Vervielfältigungshandlungen“ gibt Anlass zu zwei Bemerkungen.

37.      Meiner Meinung nach erfasst er in diesem Zusammenhang u. a. Maßnahmen zum Schutz der Originale der Werke, die, obwohl alt, zerbrechlich oder selten, noch geschützt sind. Gleichwohl erfasst er auch eine Vervielfältigung, die sich im Hinblick auf „die Nutzung … durch … Wiedergabe oder Zugänglichmachung … zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals“ gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 als notwendig erweist. Dies kann u. a. Werke betreffen, die von einer Vielzahl von Studierenden im Rahmen ihrer Studien eingesehen werden müssen und die, würden sie kopiert, übermäßig abgenutzt werden könnten.

38.      Da es um „bestimmte Vervielfältigungshandlungen“ geht, ist eine umfassende Digitalisierung einer Sammlung jedoch weder nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 noch nach deren Art. 5 Abs. 3 Buchst. n, ausgelegt im Licht der in Abs. 5 des genannten Artikels vorgesehenen allgemeinen Regel(13), zulässig, so dass der Gegenstand „bestimmter Vervielfältigungshandlungen“ auf einzelne „Werke und sonstige Schutzgegenstände“ beschränkt ist. Nach meinem Dafürhalten verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der im erwähnten Abs. 5 vorgesehenen Beschränkungen, dass die Möglichkeit der Nutzung eigens eingerichteter Terminals nicht missbraucht wird, um den Kauf ausreichend vieler physischer Vervielfältigungsstücke des Werks zu umgehen, und dass zu diesem Zweck beispielsweise eine Regel wie die des § 52b UrhG eingeführt wird, wonach nicht mehr Exemplare eines Werks an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden dürfen, als der Bestand der Einrichtung umfasst.

39.      Existiert für die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 kein digitales Vervielfältigungsstück eines geschützten Werks, kann unter den in Art. 5 Abs. 2 Buchst c dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen daher ein solches angefertigt werden. Die spätere Wiedergabe dieses Vervielfältigungsstücks des Werks unterliegt ihrerseits den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen.

40.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29, ausgelegt im Licht ihres Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, den dort genannten Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn dies für die öffentliche Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals erforderlich ist.

C –    Zur Möglichkeit der Mitgliedstaaten, es Nutzern der eigens eingerichteten Terminals zu ermöglichen, dort zugänglich gemachte Werke auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern

41.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte so weit reichen dürfen, dass Nutzer der eigens eingerichteten Terminals dort zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einen USB-Stick herunterladen können.

42.      Das vorlegende Gericht regt an, den ersten Teil dieser Frage zu bejahen und den zweiten Teil zu verneinen. Die TU Darmstadt ihrerseits schlägt vor, beide Teile der Frage zu bejahen, während die italienische und die finnische Regierung vorschlagen, den ersten Teil zu bejahen und den zweiten Teil zu verneinen. Die Eugen Ulmer KG und die Kommission schlagen hingegen vor, beide Teile der Frage zu verneinen. Die deutsche Regierung ist der Meinung, die Frage werde nicht durch Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 geregelt, sondern durch deren Art. 5 Abs. 2 Buchst. a bis c, während die polnische Regierung eine Reihe von Erwägungen anstellt, ohne jedoch eine präzise Antwort vorzuschlagen.

43.      Bei der Prüfung der beiden Fallkonstellationen, die mit der Frage des vorlegenden Gerichts nach der Möglichkeit für Nutzer der eigens eingerichteten Terminals angesprochen werden, dort zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf einen USB-Stick herunterzuladen, ist auf den Begriff „Recht der Wiedergabe“ abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der in Art. 3 der Richtlinie 2001/29 genannte Begriff der Wiedergabe weit(14) und jede Ausnahme von diesem Recht eng(15) auszulegen.

44.      Wie ich soeben im Rahmen der zweiten Frage festgestellt habe, beinhaltet Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 in erster Linie eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Wiedergabe gemäß Art. 3 der Richtlinie.

45.      Im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der erwähnten Richtlinie besteht die Beschränkung des Rechts der Wiedergabe in einer Nutzung von Werken ohne Zustimmung des Urhebers auf eigens hierfür eingerichteten Terminals durch ihre Zugänglichmachung für Mitglieder der Öffentlichkeit, so dass der Nutzer in der Einrichtung seiner Wahl Zugang zu ihnen erhält.

46.      Zu prüfen ist, ob diese Wiedergabe auch das Abspeichern auf einem USB-Stick und das Ausdrucken auf Papier erfasst. Vorab stelle ich fest, dass die beiden ins Auge gefassten Fälle keine Wiedergabe-, sondern Vervielfältigungshandlungen darstellen: Im Fall eines USB-Sticks handelt es sich um die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks des digitalen Werks, im Fall einer Papierkopie um ein Vervielfältigungsstück des Werks auf einem physischen Träger.

47.      Was zunächst das Abspeichern auf einem USB‑Stick angeht, so führt die Interaktion zwischen einem Terminal und einem USB‑Stick dazu, dass auf dem USB‑Stick ein neues digitales Vervielfältigungsstück des von der Bibliothek vorbereiteten digitalen Vervielfältigungsstücks hergestellt wird. An dieser Stelle kommt der Begriff der eigens hierfür eingerichteten Terminals ins Spiel. Dennoch stellt die Richtlinie 2001/29 nicht klar, was sie mit diesem Ausdruck meint.

48.      Aus meiner Sicht setzt die Nutzung eines geschützten Werks – wie eines literarischen, phonografischen oder filmischen Werks – auf eigens hierfür eingerichteten Terminals einen Wahrnehmungsakt(16) durch das Lesen, Hören oder unmittelbare Anschauen voraus, der überdies in den Räumlichkeiten der Bibliothek erfolgen muss. Daher ist mit dem Begriff des eigens hierfür eingerichteten Terminals die zu diesem Zweck bereitgestellte Ausrüstung und nicht eine bestimmte technische Lösung gemeint(17).

49.      Meines Erachtens schließt der Begriff der Wiedergabe in diesem Zusammenhang aus, dass die Möglichkeit des Abspeicherns des Werks auf einem USB-Stick unter die betreffende Ausnahme fällt, da es sich hierbei nicht um eine Wiedergabe durch die öffentliche Bibliothek oder eine andere Einrichtung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, sondern um die Herstellung einer digitalen Privatkopie durch den Nutzer. Darüber hinaus ist eine solche Vervielfältigung zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der betrachteten Ausnahme nicht erforderlich, auch wenn sie dem Nutzer dienlich wäre. Eine solche Kopie kann im Übrigen ein weiteres Mal kopiert und online verbreitet werden. Die für die eigens eingerichteten Terminals vorgesehene Ausnahme erfasst jedoch nicht die Handlung, mit der die Bibliothek dem Nutzer ihr digitales Vervielfältigungsstück zugänglich macht, damit dieser ein weiteres Vervielfältigungsstück herstellen und auf einem USB-Stick abspeichern kann.

50.      Die Prüfung des Ausdruckens auf Papier sollte der gleichen Logik folgen. Ein Verfahren, das zu einer (partiellen) Kopie eines Werks führt, geht meiner Meinung nach über die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen hinaus.

51.      Ich schließe daraus, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 weder das Abspeichern auf einem USB-Stick noch das Ausdrucken auf Papier erfasst.

52.      Darüber hinaus weise ich in Bezug auf das Ausdrucken jedoch noch auf Folgendes hin.

53.      Das moderne technische Verfahren des Fotokopierens beruht in weiten Teilen auf der Digitalisierung des Originals und dem Ausdrucken einer Kopie(18).

54.      Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 ist die Anfertigung von Fotokopien der Werke innerhalb der Bibliothek unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die aktuellen Fotokopiergeräte digitalisieren das Original und drucken eine analoge Kopie des Originalwerks auf Papier aus, was einer körperlichen Vervielfältigung der Originale im Anschluss an eine Digitalisierung gleichkommt.

55.      Der Gerichtshof hat im Urteil VG Wort u. a. die Auffassung vertreten, dass „sich … aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 [ergibt], dass diese Bestimmung nicht nur fotomechanische Verfahren erfasst, sondern auch ‚andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung‘, also jedes andere Mittel, mit dem sich ein ähnliches Ergebnis erzielen lässt wie durch fotomechanische Verfahren, d. h. die analoge Darstellung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands“(19).

56.      Der Gerichtshof hat hinzugefügt: „Solange dieses Ergebnis erreicht wird, kommt es auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt werden, nicht an, allerdings unter der Voraussetzung, dass die verschiedenen Elemente oder die verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter der Kontrolle derselben Person stattfinden oder ablaufen und dass sie alle darauf abzielen, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem ähnlichen Träger zu vervielfältigen.“(20)

57.      Nach diesem Ansatz ist es möglich, ein bereits digitalisiertes Werk seitenweise auszudrucken. Dieser Fall geht über die Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 hinaus, wird möglicherweise aber von deren Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und/oder c erfasst. Ebenso wie es einem Bibliotheksnutzer freisteht, die im Bestand vorhandenen körperlichen Werke in den durch die nationalen Rechtsvorschriften gezogenen Grenzen seitenweise zu fotokopieren, und einer Bibliothek, die Anfertigung solcher Fotokopien zu erlauben, kann der Nutzer ein digitales Vervielfältigungsstück seitenweise ausdrucken und die Bibliothek diesen Ausdruck erlauben. Anders als bei einer auf einem USB-Stick abgespeicherten digitalen Kopie entsteht insoweit durch die Erlaubnis, die von einer Bibliothek oder einer anderen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 genannten Einrichtung digitalisierten Werke auszudrucken, keine neue Situation im Verhältnis zu derjenigen, in der kein eigens eingerichtetes Terminal vorhanden ist. Auch besteht nicht die Gefahr einer unerlaubten flächendeckenden Verbreitung, die im Fall digitaler Vervielfältigungsstücke gegeben ist.

58.      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die dritte Frage dahin zu beantworten, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte es Nutzern der eigens eingerichteten Terminals nicht erlauben, dort zugänglich gemachte Werke auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern.

V –    Ergebnis

59.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten:

1.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass für ein Werk keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet.

2.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29, ausgelegt im Licht ihres Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den dort genannten Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn dies für die öffentliche Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals erforderlich ist.

3.      Die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte erlauben es den Nutzern der eigens eingerichteten Terminals nicht, dort zugänglich gemachte Werke auf Papier auszudrucken oder auf einem USB‑Stick abzuspeichern.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 167, S. 10.


3 – Ich weise darauf hin, dass die Frage der Digitalisierung von Werken aus dem Bestand von Bibliotheken auch Gegenstand einer Kontroverse im Rahmen des Projekts Google Book Search gewesen ist. Vgl. United States District Court, Southern District of New York, Urteil vom 14. November 2013 in der Rechtssache The Authors Guild u. a. gegen Google Inc. (05 CIV 8136), und Grünbuch „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ (KOM[2008] 466 endg., S. 8).


4 – BGBl. 1965 I S. 1273.


5 – In ihren schriftlichen Erklärungen führt die TU Darmstadt aus, ohne dass die Eugen Ulmer KG dem insoweit entgegentritt, die digitalen Dateien der verschiedenen Kapitel des genannten Buches seien einfache Grafikdateien, die einer modernen Textverarbeitung (Volltextsuche, Kopieren/Einfügen etc.) nicht zugänglich seien.


6 – Hervorhebung nur hier.


7 – Vgl. beispielsweise die englische und die französische Sprachfassung.


8 – Vgl. Urteil ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).


9 – Zur Befugnis der Mitgliedstaaten, die Reichweite der Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte des Urhebers zu präzisieren, vgl. Urteil VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53).


10 – Urteil Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15 bis 19).


11 – Vgl. in diesem Sinne Urteile Svensson u. a. (EU:C:2014:76, Rn. 18) sowie OSA (C‑351/12, EU:C:2014:110, Rn. 25).


12 – Urteil Infopaq International (C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 60).


13 – Urteil ACI Adam u. a. (EU:C:2014:254, Rn. 25).


14 – Urteile Svensson u. a. (EU:C:2014:76, Rn. 19) sowie OSA (EU:C:2014:110, Rn. 23).


15 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International (EU:C:2009:465, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16 – Urteil VG Wort u. a. (EU:C:2013:426, Rn. 67).


17 – Ich vermag daher nicht zu erkennen, weshalb beispielsweise ein PC oder ein Laptop nicht als „eigens hierfür eingerichtetes Terminal“ nutzbar sein sollte. Der Begriff „eigens hierfür eingerichtetes Terminal“ verlangt jedoch möglicherweise, dass Nutzern bestimmte technische Möglichkeiten der Ausrüstung in den Einrichtungen nicht zugänglich sind.


18 – Vgl. Schlussanträge von Frau Sharpston in der Rechtssache VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:34, Nrn. 75 ff.), in denen sie eine eingehende Analyse der Vervielfältigung mittels Geräteketten vornimmt.


19 – Urteil VG Wort u. a. (EU:C:2013:426, Rn. 68).


20 – Urteil VG Wort u. a. (EU:C:2013:426, Rn. 70).