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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2018 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2018 in der Rechtssache T-272/16, Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-797/18 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Rechtsmittel zuzulassen; das angefochtene Urteil des Gerichts der EU vom 4. Oktober 2018 in der Rechtssache T-272/16 aufzuheben, soweit das Gericht die Klage abgewiesen hat; der Klage der Hellenischen Republik vom 25. Juni 2016 stattzugeben; den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 20161 für nichtig zu erklären, soweit mit diesem Beschluss a) finanzielle Berichtigungen in Höhe von 166 797 866,22 Euro für die Antragsjahre 2012-2013 im Bereich der entkoppelten Direktbeihilfen auferlegt wurden, b) eine Gesamtberichtigung in Höhe von 3 880 460,50 Euro für die Wirtschaftsjahre 2010-2013 im Bereich Ländliche Entwicklung ELER, Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen 125 und 121 (2007-2013) auferlegt wurde; der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt sechs Rechtsmittelgründe vor:

A. Im Hinblick auf den Teil des angefochtenen Urteils, der den ersten, den zweiten und den dritten Klagegrund behandelt und die im Bereich der entkoppelten Direktbeihilfen auferlegten Berichtigungen betrifft, werden drei Rechtsmittelgründe vorgebracht.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/20042 der Kommission vom 21. April 2004 hinsichtlich der Definition von Grünland und die unzureichende und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils gerügt.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird die fehlerhafte Auslegung der Leitlinien VI/5330/97 im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 25 %, die fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 43, 44 und 137 der Verordnung Nr. 73/20093 , eine unzureichende und widersprüchliche Begründung sowie eine Verfälschung des zusammenfassenden Berichts der Schlichtungsstelle geltend gemacht.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/20054 und die damit im Zusammenhang stehenden Leitlinien, des Grundsatzes ne bis in idem und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie eine unzureichende und widersprüchliche Begründung.

B. Im Hinblick auf den Teil des angefochtenen Urteils, der den vierten und den fünften Klagegrund behandelt und die Berichtigung im Bereich der Maßnahme 125 des Programms für die ländliche Entwicklung betrifft, werden zwei Rechtsmittelgründe vorgetragen. Der erste davon (der vierte Rechtsmittelgrund) beruht auf der fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 71 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/20055 des Rates und der unzureichenden und fehlerhaften Begründung im angefochtenen Urteil, während mit dem zweiten davon (dem fünften Rechtsmittelgrund) behauptet wird, dass mit dem angefochtenen Urteil Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 fehlerhaft ausgelegt und angewandt worden sei, und ferner eine unzureichende und fehlerhafte Begründung gerügt wird.

C. Schließlich wird in Bezug auf den Teil des angefochtenen Urteils, mit dem der sechste und der siebte Klagegrund betreffend die Berichtigung im Bereich der Maßnahme 121 des Programms für die ländliche Entwicklung abgewiesen wurden, im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes in zwei Teilen vorgetragen, dass Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 817/20046 der Kommission falsch ausgelegt und angewandt sowie eine unzureichende Begründung gegeben worden sei und Beweise verfälscht worden seien.

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1 ABl. 2016, L 75, S. 16.

2 ABl. 2004, L 141, S. 18.

3 ABl. 2009, L 30, S. 16.

4 ABl. 2005, L 209, S. 1.

5 ABl. 2005, L 277, S. 1.

6 ABl. 2004, L 153, S. 31.