Language of document : ECLI:EU:C:2019:924

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

5. November 2019(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Rechtsstaatlichkeit – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit – Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten – Möglichkeit, das Richteramt mit Genehmigung des Justizministers über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus auszuüben – Art. 157 AEUV – Richtlinie 2006/54/EG – Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f – Verbot von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in Entgelt‑, Arbeits- und Beschäftigungsfragen – Festlegung unterschiedlicher Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) sowie als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind“

In der Rechtssache C‑192/18

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 15. März 2018,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Szmytkowska, K. Banks, C. Valero und H. Krämer als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, K. Majcher und S. Żyrek als Bevollmächtigte im Beistand von M. W. Gontarski, avocat,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Kammerpräsidenten M. Vilaras, E. Regan und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi, der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský, L. Bay Larsen und D. Šváby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 2019

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung,

–        dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23) verstoßen hat, dass sie mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 12. Juli 2017 (Dz. U. 2017, Pos. 1452, im Folgenden: Änderungsgesetz vom 12. Juli 2017) ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt hat, und

–        dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen hat, dass sie mit Art. 13 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 das Ruhestandsalter für Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten herabgesetzt und den Minister für Justiz (Polen) ermächtigt hat, nach Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c dieses Gesetzes die Verlängerung der aktiven Amtszeit von Richtern zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 EU-Vertrag

2        Art. 2 EUV lautet:

„Die Werte, auf die sich die [Europäische] Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

3        Art. 19 Abs. 1 EUV bestimmt:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“

 AEU-Vertrag

4        In Art. 157 AEUV heißt es:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2)      Unter ‚Entgelt‘ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und ‑gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

(3)      Das Europäische Parlament und der Rat [der Europäischen Union] beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

(4)      Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.“

 Charta

5        Titel VI („Justizielle Rechte“) der Charta umfasst ihren Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“), in dem es heißt:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …

…“

6        Art. 51 der Charta lautet:

„(1)      Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

(2)      Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.“

 Richtlinie 2006/54

7        In den Erwägungsgründen 14 und 22 der Richtlinie 2006/54 heißt es:

„(14)      Auch wenn sich der Begriff des Entgelts im Sinne des [Art. 157 AEUV] nicht auf Sozialversicherungsleistungen erstreckt, steht nunmehr fest, dass ein Rentensystem für Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter den Grundsatz des gleichen Entgelts fällt, wenn die aus einem solchen System zu zahlenden Leistungen dem Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden, ungeachtet der Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen, durch Gesetz geregelten Systems ist. Nach den Urteilen [vom 28. September 1994, Beune (C‑7/93, EU:C:1994:350), und vom 12. September 2002, Niemi (C‑351/00, EU:C:2002:480)] ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird. Um der Klarheit willen ist es daher angebracht, entsprechende spezifische Bestimmungen zu erlassen.

(22)      In Übereinstimmung mit [Art. 157 Abs. 4 AEUV] hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. Angesichts der derzeitigen Lage und in Kenntnis der Erklärung Nr. 28 zum Vertrag von Amsterdam sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie darauf hinwirken, die Lage der Frauen im Arbeitsleben zu verbessern.“

8        Art. 1 der Richtlinie 2006/54 sieht vor:

„Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf

c)      betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.

…“

9        Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie legt fest:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚unmittelbare Diskriminierung‘ eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

f)      ‚betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit‘ Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit [(ABl. 1979, L 6, S. 24)] geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.“

10      Art. 3 („Positive Maßnahmen“) der Richtlinie 2006/54 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben Maßnahmen im Sinne von [Art. 157 Abs. 4 AEUV] beibehalten oder beschließen.“

11      In Kapitel 2 („Gleichbehandlung in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit) des Titels II der Richtlinie 2006/54 finden sich u. a. deren Art. 5, 7 und 9.

12      Art. 5 dieser Richtlinie bestimmt:

„[Es darf] in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich:

a)      des Anwendungsbereichs solcher Systeme und [der] Bedingungen für den Zugang zu ihnen,

…“

13      Der mit „sachlicher Anwendungsbereich“ überschriebene Art. 7 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Dieses Kapitel findet Anwendung

a)      auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

iii)      Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

(2)      Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf Rentensysteme für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern wie beispielsweise Beamte, wenn die aus dem System zu zahlenden Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden. Die Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen durch Gesetz geregelten Systems ist, steht dem nicht entgegen.“

14      Art. 9 („Beispiele für Diskriminierung“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und Folgendes bewirken:

f)      Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand;

…“

 Polnisches Recht

 Das Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit

15      Art. 69 §§ 1 und 3 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. Nr. 98, Pos. 1070, im Folgenden: Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit) sah vor:

„§ 1      Ein Richter wird mit Vollendung des 67. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt …, es sei denn, er gibt gegenüber dem Justizminister sechs Monate vor Erreichen dieses Alters eine Erklärung ab, sein Amt weiter ausüben zu wollen, und legt eine Bescheinigung über seine gesundheitliche Befähigung zur Ausübung des Richteramts vor, die nach den für Bewerber um eine Richterstelle geltenden Grundsätzen erteilt wird.

§ 3      Wenn ein Richter eine Erklärung abgibt und eine Bescheinigung im Sinne von § 1 vorlegt, kann er sein Amt nur bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs ausüben. …“

16      Art. 69 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit wurde zunächst durch die Ustawa o zmianie ustawy o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Alters- und andere Renten aus dem Sozialversicherungsfonds und einiger anderer Gesetze) vom 16. November 2016 (Dz. U. 2017, Pos. 38, im Folgenden: Gesetz vom 16. November 2016) geändert, das sowohl für Richterinnen als auch für Richter eine Herabsetzung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre vorsah. Diese Änderung sollte am 1. Oktober 2017 in Kraft treten.

17      Noch vor Inkrafttreten dieser Änderung wurde Art. 69 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit jedoch durch Art. 13 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017, das am 1. Oktober 2017 in Kraft trat, erneut geändert. Infolge dieser Änderung wurde das Ruhestandsalter für Richterinnen auf 60 Jahre und für Richter auf 65 Jahre festgelegt.

18      Mit Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 wurde in Art. 69 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit ferner ein neuer § 1b eingefügt und gleichzeitig der Wortlaut von Art. 69 § 3 geändert.

19      Als Ergebnis der in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Änderungen sah Art. 69 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit Folgendes vor:

„§ 1      Eine Richterin wird mit Vollendung des 60. Lebensjahrs und ein Richter mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt, es sei denn, sie bzw. er gibt gegenüber dem Justizminister frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Erreichen des betreffenden Alters eine Erklärung ab, im Amt verbleiben zu wollen, und legt eine Bescheinigung über ihre bzw. seine gesundheitliche Befähigung zur Ausübung des Richteramts vor, die nach den für Bewerber um eine Richterstelle geltenden Grundsätzen erteilt wird.

§ 1b      Der Justizminister kann einem Richter seine Zustimmung dazu erteilen, sein Amt weiter auszuüben; zu berücksichtigen sind hierbei ein rationeller Einsatz der Bediensteten der ordentlichen Gerichte und der sich aus der Arbeitsbelastung der einzelnen Gerichte ergebende Bedarf. Ist das Verfahren bezüglich des Verbleibs im Amt nach Erreichen des in § 1 genannten Alters noch nicht abgeschlossen, bleibt der Richter bis zum Abschluss dieses Verfahrens im Amt.

§ 3      Erteilt der Justizminister seine Zustimmung nach § 1b, kann ein Richter sein Amt nur bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs weiter ausüben …“

20      In Art. 91 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit heißt es:

„§ 1      Die Höhe der Besoldung der Richter, die ein entsprechendes Richteramt bekleiden, richtet sich nach der Dienstzeit und der ausgeübten Funktion.

§ 1c      Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts eines Richters im betreffenden Jahr ist das Durchschnittsgehalt des zweiten Quartals des Vorjahrs, das … im Amtsblatt der Republik Polen (Monitor Polski) veröffentlicht worden ist.

§ 2      Das Grundgehalt der Richter bestimmt sich nach Stufen, deren Höhe durch die Anwendung von Multiplikatoren auf die Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts nach § 1c ermittelt wird. Die Grundgehaltsgruppen für einzelne Richterstellen und die Multiplikatoren für die Ermittlung der Höhe des Grundgehalts für Richter in den einzelnen Gruppen sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt …

§ 7      Darüber hinaus richtet sich die Besoldung der Richter nach dem Dienstalter und erhöht sich ab dem sechsten Dienstjahr um eine Zulage in Höhe von 5 % des Grundgehalts, die jährlich um 1 % steigt, bis sie 20 % des Grundgehalts erreicht hat.

…“

21      Art. 91a des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit bestimmt:

„§ 1      Einem Richter, der ein Amt an einem [Sąd Rejonowy (Rayongericht, Polen)] antritt, gebührt das Grundgehalt der ersten Stufe. Einem Richter, der ein Amt an einem [Sąd Okręgowy (Bezirksgericht, Polen)] antritt, gebührt das Grundgehalt der vierten Stufe oder, wenn er bereits in einem niedrigeren Amt ein Gehalt der vierten oder fünften Stufe erhalten hatte, der fünften bzw. sechsten Stufe. Einem Richter, der ein Amt an einem [Sąd Apelacyjny (Berufungsgericht, Polen)] antritt, gebührt das Grundgehalt der siebten Stufe oder, wenn er bereits in einem niedrigeren Amt ein Gehalt der siebten oder achten Stufe erhalten hatte, der achten bzw. neunten Stufe. …

§ 3      Das Grundgehalt eines Richters bestimmt sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit in dem betreffenden Richteramt nach der nächsthöheren Stufe.

§ 4      Zur Dienstzeit als Richter an einem Rayongericht zählt die Dienstzeit als Gerichtsassessor.

…“

22      Mit Art. 13 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 wurde Art. 100 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit geändert und wurden zwei neue §§ 4a und 4b in diesen Artikel eingefügt. Nach diesen Änderungen bestimmte Art. 100 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit:

„§ 1      Einem Richter, der anlässlich einer Änderung der Gerichtsorganisation oder eines Neuzuschnitts der Gerichtsbezirke in den Ruhestand versetzt wird, gebühren, wenn es sich um eine Frau handelt, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs und, wenn es sich um einen Mann handelt, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Bezüge in Höhe der Vergütung für das zuletzt innegehabte Amt.

§ 2      Einem Richter, der wegen Alters, Krankheit oder Kräfteverfalls in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist, gebühren Bezüge in Höhe von 75 % des Grundgehalts und der Dienstalterszulage für das zuletzt innegehabte Amt.

§ 3      Die Bezüge nach den §§ 1 und 2 steigen entsprechend der Änderung des Grundgehalts der aktiven Richter.

§ 4a      Im Fall des § 1 erhält ein Richter bei Vollendung des 60. Lebensjahrs, wenn es sich um eine Frau handelt, und des 65. Lebensjahrs, wenn es sich um einen Mann handelt, eine einmalige Abfindung.

§ 4b      Ein Richter, der nach Art. 71c § 4 oder Art. 74 § 1a auf die von ihm früher bekleidete oder eine der früher bekleideten Stelle gleichwertige Stelle zurückgekehrt ist, hat bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der für den Tag des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand berechneten Abfindung und dem Betrag der bereits gezahlten Abfindung. Im Fall des § 1 gebührt die Abfindung mit Vollendung des 60. Lebensjahrs, wenn es sich um eine Frau handelt, und des 65. Lebensjahrs, wenn es sich um einen Mann handelt.“

 Gesetz über die Staatsanwaltschaft

23      In Art. 127 § 1 der Ustawa Prawo o prokuraturze (Gesetz über die Staatsanwaltschaft) vom 28. Januar 2016 (Dz. U. 2016, Pos. 177) heißt es:

„Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Art. 69 bis 71, … Art. 99 bis 102 … des [Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit] sinngemäß für Staatsanwälte. …“

24      Art. 124 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft sieht vor:

„§ 1      Die Höhe der Besoldung der Staatsanwälte, die ein entsprechendes staatsanwaltschaftliches Amt bekleiden, richtet sich nach der Dienstzeit und der ausgeübten Funktion. …

§ 2      Das Grundgehalt der Staatsanwälte bestimmt sich nach Stufen, deren Höhe sich aus der Anwendung von Multiplikatoren auf die Grundlage für die Ermittlung des Grundgehalts der Staatsanwälte ergibt.

§ 3      Einem Staatsanwalt, der ein Amt an

–        einer [Prokuratura Rejonowa (Rayonstaatsanwaltschaft, Polen)] antritt, gebührt das Grundgehalt der ersten Stufe;

–        einer [Prokuratura Okręgowa (Bezirksstaatsanwaltschaft, Polen)] antritt, gebührt das Grundgehalt der vierten Stufe oder, wenn er bereits in einem niedrigeren Amt ein Gehalt der vierten oder fünften Stufe erhalten hatte, der fünften bzw. sechsten Stufe;

–        einer [Prokuratura Regionalna (Regionalstaatsanwaltschaft, Polen)] antritt, gebührt das Grundgehalt der siebten Stufe oder, wenn er bereits in einem niedrigeren Amt ein Gehalt der siebten oder achten Stufe erhalten hatte, der achten bzw. neunten Stufe;

§ 5      Das Grundgehalt eines Staatsanwalts bestimmt sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit in dem betreffenden Amt bei der Staatsanwaltschaft nach der nächsthöheren Stufe.

§ 6      Zur Dienstzeit als Staatsanwalt an einer [Prokuratura Rejonowa (Rayonstaatsanwaltschaft)] zählt die Dienstzeit als Staatsanwaltschaftsassessor.

§ 11      Einem Staatsanwalt gebührt ab dem sechsten Dienstjahr eine Dienstalterszulage in Höhe von 5 % seines jeweiligen Grundgehalts, die jährlich um 1 % steigt, bis sie 20 % des Grundgehalts erreicht hat. Nach 20 Dienstjahren wird die Zulage ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Dienstzeit in Höhe von 20 % des jeweiligen Grundgehalts des Staatsanwalts ausgezahlt.

…“

25      Mit Art. 13 Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 wurden einige andere Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft geändert und dabei u. a. die neuen Ruhestandsalter, nämlich 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer, auf die Staatsanwälte übertragen.

 Gesetz über das Oberste Gericht von 2002

26      In Art. 30 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 23. November 2002 (Dz. U. 2002, Nr. 240, Pos. 2052, im Folgenden: Gesetz über das Oberste Gericht von 2002) war das Ruhestandsalter für die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) auf 70 Jahre festgesetzt. Art. 30 § 2 dieses Gesetzes sah allerdings vor, dass Richter auf einen entsprechenden Antrag nach Vollendung des 67. Lebensjahrs in den Ruhestand treten konnten.

27      Art. 30 § 2 des Gesetzes über das Oberste Gericht von 2002 wurde erstmals durch das Gesetz vom 16. November 2016 geändert, das eine Herabsetzung des Alters, für das ein solcher Antrag gestellt werden konnte, auf 65 Jahre vorsah. Noch vor Inkrafttreten dieser Änderung wurde diese Bestimmung jedoch durch Art. 13 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 erneut geändert. In der Fassung, die er durch die letztgenannte Änderung erhalten hatte, sah Art. 30 § 2 des Gesetzes über das Oberste Gericht von 2002 Folgendes vor:

„Richter des Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)], die dies beantragen, treten mit folgendem Alter in den Ruhestand:

1)      nach Vollendung des 60. Lebensjahrs, wenn es sich um eine Frau handelt, und des 65. Lebensjahrs, wenn es sich um einen Mann handelt.

…“

28      Die Art. 42 und 43 des Gesetzes über das Oberste Gericht von 2002 bestimmten:

„Art. 42

§ 4      Die Besoldung eines Richters des Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)] bestimmt sich nach der Grundstufe oder der Aufstiegsstufe. Die Aufstiegsstufe beträgt 115 % der Grundstufe.

§ 5      Ein Richter des Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)], der sein Amt antritt, enthält das Grundgehalt der Grundstufe. Nach siebenjähriger Dienstzeit steigt das Grundgehalt auf den Betrag der Aufstiegsstufe

Art. 43

Den Richtern des Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)] gebührt für jedes Dienstjahr eine Dienstalterszulage in Höhe von 1 % des Grundgehalts, die 20 % des Grundgehalts nicht überschreiten darf. Die für die Höhe der Zulage maßgebende Dienstzeit umfasst auch die vor der Ernennung als Richter am Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)] zurückgelegten Dienstzeiten oder Beschäftigungsverhältnisse sowie Zeiten der Berufsausübung als Rechtsanwalt, Rechtsberater oder Notar.“

29      Art. 50 des Gesetzes über das Oberste Gericht von 2002 lautete:

„Richtern des Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)], die sich im Ruhestand befinden, gebühren Bezüge in Höhe von 75 % des Grundgehalts und der Dienstalterszulage für das zuletzt innegehabte Amt. Diese Bezüge werden zum selben Zeitpunkt und in derselben Höhe angepasst wie die Grundgehälter der aktiven Richter des Sąd Najwyższy [(Oberstes Gericht)].

30      Das Gesetz über das Oberste Gericht von 2002 wurde durch die Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Pos. 5, im Folgenden: Gesetz vom 8. Dezember 2017), die am 3. April 2018 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.

 Vorverfahren

31      Da die Kommission der Ansicht war, dass die Republik Polen mit der Annahme von Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c und Art. 13 Nrn. 1 bis 3 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 sowohl gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 als auch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstoßen habe, sandte sie diesem Mitgliedstaat am 28. Juli 2017 ein Aufforderungsschreiben zu. Die Republik Polen antwortete darauf mit Schreiben vom 31. August 2017, in dem sie jeden Verstoß gegen das Unionsrecht bestritt.

32      Am 12. September 2017 erließ die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie an ihrer Auffassung festhielt, dass die in der vorstehenden Randnummer erwähnten nationalen Vorschriften gegen die genannten Unionsrechtsvorschriften verstießen. Sie forderte die Republik Polen daher auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen eines Monats nach ihrem Erhalt nachzukommen. Die Republik Polen antwortete darauf mit Schreiben vom 12. Oktober 2017, in dem sie die Existenz der gerügten Verstöße in Abrede stellte.

33      Unter diesen Umständen hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

34      Im Anschluss an das schriftliche Verfahren, in dem die Republik Polen eine Klagebeantwortung und anschließend als Entgegnung auf die Erwiderung der Kommission eine Gegenerwiderung eingereicht hat, sind die Parteien in einer mündlichen Verhandlung angehört worden, die am 8. April 2019 stattgefunden hat. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 20. Juni 2019 vorgetragen; das mündliche Verfahren ist folglich an diesem Tag abgeschlossen worden.

35      Mit am 16. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat die Republik Polen die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei, die u. a. – wie sich aus „Inhalt und Kontext“ einiger Abschnitte dieser Schlussanträge und vergleichbarer Abschnitte in den Schlussanträgen, die der Generalanwalt am 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C‑619/18, EU:C:2019:325) vorgetragen habe, ergebe – auf einem mutmaßlich falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), beruhten. Wie diese Rechtsprechung zu verstehen sei, sei zudem nicht zwischen den Parteien erörtert worden.

36      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Zum anderen stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts allerdings der Auffassung, dass er nach dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung, die vor ihm stattgefunden hat, über alle entscheidungserheblichen Angaben verfügt. Im Übrigen gibt es kein entscheidungserhebliches Vorbringen, das zwischen den Parteien nicht erörtert worden wäre.

40      Die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens ist daher nicht anzuordnen.

 Zur Klage

 Zum Fortbestand des Streitgegenstands

41      In ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat die Republik Polen vorgetragen, dass das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren gegenstandslos geworden sei, weil am 23. Mai 2018 die Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz ustawy o Sądzie Najwyższym (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über den Landesjustizrat sowie des Gesetzes vom 8. Dezember 2017) vom 12. April 2018 (Dz. U. 2018, Pos. 848, im Folgenden: Gesetz vom 12. April 2018) in Kraft getreten sei.

42      Mit der ersten Rüge eines Verstoßes gegen Art. 157 AEUV sowie Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 wird geltend gemacht, dass mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. April 2018 die Bestimmungen des Art. 13 Nrn. 1 und 3 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 dahin geändert worden seien, dass die Unterscheidung zwischen Männern und Frauen in Bezug auf das Alter, in dem Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften in den Ruhestand träten, abgeschafft worden sei, was die Kommission bestreitet. Die Bestimmungen über das Ruhestandsalter für Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) seien zwischenzeitlich durch die im Gesetz vom 8. Dezember 2017 enthaltenen ersetzt worden.

43      Mit der zweiten Rüge eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta wird geltend gemacht, die Änderungen, die mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. April 2018 an Art. 13 Nr. 1 und Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 vorgenommen worden seien, hätten zur Folge, dass Art. 69 § 1b des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit nunmehr vorsehe, dass die Entscheidung, ob einem Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit genehmigt werde, sein Amt über das 65. Lebensjahr hinaus auszuüben, dem Landesjustizrat (Polen) und nicht mehr dem Justizminister obliege. Aufgrund dieser Änderungen habe der Landesjustizrat seine diesbezüglichen Entscheidungen zudem unter Berücksichtigung anderer Kriterien als derjenigen zu treffen, die bisher für die Entscheidungen des Justizministers gegolten hätten.

44      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihre Klage aufrechterhalte.

45      Ohne dass zu prüfen wäre, ob die von der Republik Polen angeführten Gesetzesänderungen die beanstandeten Vertragsverletzungen ganz oder teilweise beendet haben könnten, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C‑286/12, EU:C:2012:687, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall steht fest, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist abgelaufen war, die von der Kommission mit der vorliegenden Klage angefochtenen nationalen Bestimmungen noch in Kraft waren. Folglich hat der Gerichtshof über diese Klage zu entscheiden.

 Zur ersten Rüge

 Vorbringen der Parteien

47      Mit ihrer ersten Rüge beanstandet die Kommission, dass die mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 getroffenen Unterscheidungen zwischen Männern und Frauen hinsichtlich zum einen des Ruhestandsalters für Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und für Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften und zum anderen des Alters, ab dem Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in den vorzeitigen Ruhestand treten könnten, nämlich in beiden Fällen 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts darstellten, die nach Art. 157 AEUV sowie nach Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 verboten seien.

48      Nach Ansicht der Kommission fallen die für diese drei Kategorien von Justizangehörigen geltenden Ruhestandsregelungen unter den Begriff „Entgelt“ im Sinne von Art. 157 AEUV und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/54, da sie die drei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien erfüllten, nämlich dass das Ruhegehalt nach diesen Regelungen nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gelte, unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhänge und seine Höhe auf der Grundlage der letzten Bezüge berechnet werde.

49      Die genannten Regelungen beträfen nämlich erstens jeweils eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern. Zweitens werde die Höhe des Ruhegehalts der Betroffenen auf der Grundlage der für das letzte innegehabte Amt bezogenen Vergütung berechnet, denn sie sei mit 75 % dieser Vergütung festgelegt. Drittens hänge dieses Ruhegehalt unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit ab, da sich aus den einschlägigen nationalen Vorschriften ergebe, dass die Anzahl der Dienstjahre einen entscheidenden Faktor für die Berechnung der beiden Bestandteile der Vergütung, nämlich des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, darstelle.

50      Sowohl Art. 157 AEUV als auch Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 stünden der Festlegung von je nach Geschlecht unterschiedlichen Altersgrenzen für die Gewährung von Ruhestandsbezügen entgegen.

51      Außerdem handele es sich bei den streitigen Unterscheidungen nicht um positive Maßnahmen, die nach Art. 157 Abs. 4 AEUV und Art. 3 der Richtlinie 2006/54 zulässig seien.

52      Die Republik Polen macht in erster Linie geltend, dass die in Rede stehenden Ruhestandsregelungen weder unter Art. 157 AEUV noch unter die Richtlinie 2006/54 fielen, sondern unter die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24), deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. a für die Mitgliedstaaten die Befugnis vorsehe, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung einer Rente von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Die in Rede stehenden Ruhestandsregelungen erfüllten nämlich eines der drei in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien nicht, und zwar das Kriterium, dass die betreffenden Ruhestandsbezüge unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängen müssten.

53      Dass die Dienstalterszulage auf 20 % des Grundgehalts begrenzt sei und diese Obergrenze nach 20 Dienstjahren erreicht werde, habe nämlich zur Folge, dass die Dienstzeit für die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts nur von untergeordneter Bedeutung sei.

54      Was das Grundgehalt anbelange, so erhalte ein Richter oder Staatsanwalt bei Amtsantritt an einem Sąd Rejonowy (Rayongericht) oder bei einer Prokuratura Rejonowa (Rayonstaatsanwaltschaft) ein Entgelt in Höhe der Grundstufe, und nach fünfjähriger Tätigkeit beziehe er ein Grundgehalt der nächsthöheren Stufe. Daher habe jeder Richter oder Staatsanwalt nach 20 Dienstjahren die fünfte Erhöhungsstufe und damit die höchste Stufe erreicht. Der Zugang zu Erhöhungsstufen aufgrund des Aufstiegs in ein höheres Amt setze individuelle Beförderungen der betroffenen Richter oder Staatsanwälte voraus und sei somit nicht unmittelbar an die abgeleistete Dienstzeit geknüpft.

55      Nach den geltenden nationalen Bestimmungen hätten somit alle Richter und Staatsanwälte, Männer und Frauen, einschließlich derjenigen, die zuvor eine andere Berufstätigkeit ausgeübt hätten, die sie zur Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts befähige, schon lange vor Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch auf die höchste Dienstalterszulage und das maximale erhöhte Grundgehalt. Dies habe zur Folge, dass das mit dem Änderungsgesetz vom 12. Juli 2017 eingeführte unterschiedliche Ruhestandsalter für Männer und Frauen keine Auswirkung auf die Höhe der Ruhestandsbezüge dieser Richter und Staatsanwälte habe. Dies gelte auch im Fall des vorzeitigen Ruhestands, da dieser eine Dienstzeit von mindestens 25 Jahren voraussetze.

56      Schließlich weist die Republik Polen darauf hin, dass es zu dem Zeitpunkt, als die von der Kommission beanstandeten Bestimmungen noch in Kraft gewesen seien, Übergangsbestimmungen gegeben habe, nämlich Art. 26 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 16. November 2016, wonach alle Richter und Staatsanwälte, Frauen wie Männer, die vom Änderungsgesetz vom 12. Juli 2017 erfasst worden seien und spätestens am 30. April 2018 das 60. Lebensjahr, wenn es sich um eine Frau gehandelt habe, bzw. das 65. Lebensjahr, wenn es sich um einen Mann gehandelt habe, vollendet hätten, mit Erreichen der zuvor geltenden Altersgrenze, die für Männer und Frauen gleich gewesen sei, in den Ruhestand hätten treten können, indem sie einfach innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen eine Erklärung eingereicht hätten, ohne dass eine Genehmigung irgendeiner Behörde erforderlich gewesen wäre.

57      Hilfsweise macht die Republik Polen geltend, dass es sich bei den beanstandeten nationalen Bestimmungen um nach Art. 157 Abs. 4 AEUV und Art. 3 der Richtlinie 2006/54 „zulässige positive Maßnahmen“ handele. Denn für Frauen sei es wegen ihrer mit Mutterschaft und Kindererziehung zusammenhängenden besonderen gesellschaftlichen Rolle schwieriger, sich kontinuierlich einer beruflichen Laufbahn zu widmen, so dass sie im Beruf seltener befördert würden als Männer. Das öffentliche Interesse erfordere jedoch, dass die für solche Beförderungen aufgestellten Anforderungen hoch und einheitlich blieben, was den Erlass spezifischer Erleichterungen, um den Schwierigkeiten entgegenzutreten, auf die Frauen bei ihrem beruflichen Fortkommen stießen, unmöglich mache. Die Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands stelle daher einen mittelbaren Ausgleich für die Nachteile dar, die Frauen in dieser Weise generell erlitten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

58      Erstens ist zu beachten, dass nach Art. 157 Abs. 1 AEUV jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellt. Nach Art. 157 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV sind unter Entgelt die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und ‑gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

59      Für die Beurteilung der Frage, ob Ruhestandsbezüge in den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fallen, kann nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein (Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C‑258/17, EU:C:2019:17, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Leistungen eines Ruhegehaltssystems, das im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung des Betroffenen abhängt, knüpfen an dessen früheres Entgelt an und fallen unter diese Bestimmung (Urteil vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C‑559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      In den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fallen nach ständiger Rechtsprechung u. a. Ruhestandsvergütungen, die nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gelten und unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängen und deren Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C‑258/17, EU:C:2019:17, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall sind die Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten, die Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und die Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften, für die die drei streitigen Ruhegehaltsregelungen gelten, als ebenso viele besondere Gruppen von Arbeitnehmern im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung anzusehen. Insoweit geht nämlich aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass sich Beamte, für die eine Ruhegehaltsregelung gilt, von den in einem Unternehmen oder in einer Gruppe von Unternehmen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Berufs- oder Berufsgruppensektor zusammengefassten Arbeitnehmern nur aufgrund der besonderen Merkmale unterscheiden, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C‑366/99, EU:C:2001:648, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C‑559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Im vorliegenden Fall steht außerdem fest, dass die Höhe des Ruhegehalts, das die drei Gruppen der in Rede stehenden Justizangehörigen erhalten, auf der Grundlage ihrer letzten Bezüge berechnet wird. Denn aus Art. 100 § 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, Art. 127 § 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, der auf Art. 100 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit verweist, und Art. 50 des Gesetzes über das Oberste Gericht von 2002 geht hervor, dass die Ruhestandsvergütung, die die betreffenden Richter und Staatsanwälte erhalten, 75 % des Grundgehalts und der Dienstalterszulage beträgt, die sie für das letzte innegehabte Amt bezogen haben.

63      Bezüglich der Frage, ob diese Ruhestandsbezüge unmittelbar von der jeweils abgeleisteten Dienstzeit abhängen, ist zum einen festzustellen, dass sich aus Art. 91 § 1 und Art. 91a § 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, Art. 124 §§ 1 und 5 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft und Art. 42 §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht von 2002 ergibt, dass das Grundgehalt, das einer der beiden Bestandteile der letzten Bezüge ist, auf die zum Zweck der Berechnung der den unterschiedlichen Gruppen von Justizangehörigen zustehenden Ruhestandsvergütung ein Prozentsatz von 75 % angewandt wird, insbesondere in Abhängigkeit von der Dienstzeit der betreffenden Justizangehörigen steigt.

64      Was zum anderen den anderen Bestandteil der letzten Bezüge, nämlich die Dienstalterszulage, betrifft, geht aus Art. 91 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, Art. 124 § 11 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft und Art. 43 des Gesetzes über das Oberste Gericht von 2002 hervor, dass die Anzahl der Dienstjahre für die Berechnung dieser Zulage eine Rolle spielt, da die Dienstalterszulage nach fünfjähriger Dienstzeit 5 % des Grundgehalts beträgt und anschließend 15 Jahre lang um einen Prozentpunkt pro Dienstjahr steigt.

65      Wie die Kommission bemerkt hat, hängt darüber hinaus die Dienstalterszulage, weil sie sich auf einen Prozentsatz des Grundgehalts beläuft, das mit dem Dienstalter der betreffenden Justizangehörigen steigt, auch insoweit von der jeweils geleisteten Dienstzeit ab.

66      Die verschiedenen in den Rn. 53 bis 55 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte, auf sich die Republik Polen für die Antwort auf die Frage beruft, ob die nach den streitigen Ruhegehaltsregelungen gezahlten Ruhegehälter unter den Begriff „Entgelt“ im Sinne von Art. 157 AEUV fallen, sind daher irrelevant.

67      Diese Gesichtspunkte wirken sich nämlich weder darauf aus, dass – wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils festgestellt – die von den Betreffenden abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung der Höhe ihrer Ruhestandsbezüge eine entscheidende Rolle spielt, noch darauf, dass die nach den in Rede stehenden Ruhestandsregelungen gezahlten Ruhestandsbezüge im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung der Betroffenen abhängen, was nach der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die Einstufung als „Entgelt“ im Sinne von Art. 157 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C‑7/93, EU:C:1994:350‚ Rn. 5 und 46, vom 29. November 2001, Griesmar, C‑366/99, EU:C:2001:648‚ Rn. 33 bis 35, und vom 12. September 2002, Niemi, C‑351/00, EU:C:2002:480‚ Rn. 45 und 55).

68      Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission geltend gemacht hat, dieser Zusammenhang zwischen den Ruhestandsbezügen und der jeweils ausgeübten Beschäftigung noch dadurch verstärkt wird, dass aus Art. 100 § 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, Art. 127 § 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, der auf diesen Art. 100 verweist, und Art. 50 des Gesetzes über das Oberste Gericht von 2002 hervorgeht, dass die fraglichen Ruhestandsbezüge Anpassungen unterliegen, die sich wiederum an der Entwicklung des Entgelts der aktiven Richter orientieren.

69      Nach alledem fallen Ruhestandsbezüge, die aufgrund von Regelungen gezahlt werden, wie sie mit dem Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit, dem Gesetzes über die Staatsanwaltschaft und dem Gesetz über das Oberste Gericht von 2002 geschaffen wurden, unter den Begriff „Entgelt“ im Sinne von Art. 157 AEUV.

70      Was die Richtlinie 2006/54, insbesondere Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f, betrifft, deren Verletzung die Kommission ebenfalls rügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Bestimmungen in Kapitel 2 des Titels II dieser Richtlinie enthalten sind, das ausweislich seiner Überschrift Bestimmungen zur Gleichbehandlung in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit enthält.

71      Art. 7 der Richtlinie 2006/54, der den sachlichen Anwendungsbereich dieses Kapitels 2 festlegt, stellt in Abs. 2 klar, dass dieses Kapitel u. a. auf Rentensysteme für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern wie beispielsweise Beamte Anwendung findet, wenn die aus dem System zu zahlenden Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden.

72      Insoweit geht aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54 hervor, dass der Unionsgesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass ein Rentensystem für Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den in Art. 157 AEUV aufgestellten Grundsatz des gleichen Entgelts fällt, wenn die aus einem solchen System zu zahlenden Leistungen dem Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden, was dann der Fall ist, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet werden.

73      Aus den Rn. 61 bis 69 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die drei von der vorliegenden Klage betroffenen Ruhegehaltsregelungen diese Voraussetzungen erfüllen, so dass sie in den sachlichen Anwendungsbereich von Kapitel 2 des Titels II der Richtlinie 2006/54 und folglich unter deren Art. 5 und 9 fallen.

74      Zweitens ist zu beachten, dass Art. 157 AEUV nach ständiger Rechtsprechung jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt. Nach dieser Rechtsprechung verstößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alters für die Gewährung von Ruhestandsbezügen, die Entgelt im Sinne von Art. 157 AEUV darstellen, gegen diesen Artikel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C‑262/88, EU:C:1990:209‚ Rn. 32, vom 12. September 2002, Niemi, C‑351/00, EU:C:2002:480‚ Rn. 53, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C‑46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618‚ Rn. 55).

75      Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2006/54 verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Systeme und der Bedingungen für den Zugang zu ihnen.

76      Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie nennt eine Reihe von Bestimmungen, die, wenn sie sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen, als dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen einzustufen sind. Dies gilt insbesondere, wie sich aus Buchst. f dieser Vorschrift ergibt, für Bestimmungen, die sich auf das Geschlecht stützen, um unterschiedliche Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand festzusetzen. Der Unionsgesetzgeber hat daher entschieden, dass die Vorschriften auf dem Gebiet der betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit, auf die sich diese Bestimmung bezieht, gegen den in der Richtlinie 2006/54 festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (Urteil vom 3. September 2014, X, C‑318/13, EU:C:2014:2133, Rn. 48).

77      Im vorliegenden Fall steht fest, dass Art. 13 Nrn. 1 bis 3 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017, soweit darin für Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für Staatsanwälte ein Ruhestandsalter von 60 Jahren, wenn es sich um eine Frau handelt, bzw. von 65 Jahren, wenn es sich um einen Mann handelt, festgelegt ist und Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand ab dem Alter von 65 Jahren, wenn es sich um einen Mann handelt, bzw. von 60 Jahren, wenn es sich um eine Frau handelt, erlaubt wird, an das Geschlecht anknüpft, um unterschiedliche Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand festzusetzen.

78      Damit führen diese Bestimmungen in die fraglichen Ruhegehaltsregelungen Bedingungen ein, die unmittelbar aufgrund des Geschlechts diskriminieren, insbesondere was den Zeitpunkt betrifft, von dem an die Betreffenden die nach diesen Ruhegehaltsregelungen vorgesehenen Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen können, so dass sie sowohl gegen Art. 157 AEUV als auch gegen Art. 5 Abs. 1, insbesondere Buchst. a, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 verstoßen.

79      Was drittens das Vorbringen der Republik Polen betrifft, dass die Festlegung solcher geschlechtsspezifischer Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand durch das Ziel gerechtfertigt sei, Diskriminierungen zum Nachteil von Frauen zu beseitigen, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann.

80      Zwar ermächtigt Art. 157 Abs. 4 AEUV die Mitgliedstaaten, spezifische Vergünstigungen zur Verhinderung oder zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn beizubehalten oder zu beschließen, um die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben zu gewährleisten; daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass diese Vorschrift die Festlegung derartiger, je nach Geschlecht unterschiedlicher Altersgrenzen zulässt. Denn die von dieser Bestimmung erfassten nationalen Maßnahmen müssen jedenfalls dazu beitragen, Frauen zu helfen, ihr Berufsleben gleichberechtigt im Verhältnis zu Männern zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C‑366/99, EU:C:2001:648‚ Rn. 64, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C‑46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618‚ Rn. 57).

81      Die Festlegung geschlechtsspezifischer Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand ist jedoch nicht geeignet, Karrierenachteile für Beamtinnen durch Hilfestellung für diese Frauen in ihrem Berufsleben und Abhilfe für die Probleme, auf die sie in ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, auszugleichen (Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C‑46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618, Rn. 58).

82      Aus den in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Gründen kann eine solche Maßnahme auch nicht aufgrund von Art. 3 der Richtlinie 2006/54 zulässig sein. Denn wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, verweist diese Bestimmung nur auf diejenigen Maßnahmen, die nach Art. 157 Abs. 4 AEUV selbst zulässig sind.

83      Was viertens die von der Republik Polen in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung erwähnten Übergangsmaßnahmen betrifft, genügt die Feststellung, dass diese Maßnahmen, wie die Republik Polen selbst einräumt, jedenfalls nur denjenigen Richterinnen zugutekommen konnten, die bis zum 30. April 2018 ihr 60. Lebensjahr vollendet hatten. Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass die von der Kommission beanstandeten Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu dem für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Klage maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. – wie in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt – zu dem Zeitpunkt, zu dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegte Frist abgelaufen ist, vollständig weiter bestanden.

84      Nach alledem greift die erste Rüge der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV sowie gegen Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 geltend gemacht wird, durch.

 Zur zweiten Rüge

 Zur Tragweite der Rüge

85      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission klargestellt, dass sie mit ihrer zweiten Rüge die Feststellung beantragt, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta vorliegt. Ihrer Ansicht nach ist der Begriff „wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Hinblick auf Art. 47 der Charta und insbesondere auf die mit dem dort verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf untrennbar verbundenen Garantien dahin auszulegen, dass nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gewährleistet sein müsse, dass die Unabhängigkeit von Einrichtungen wie den polnischen ordentlichen Gerichten, die u. a. mit der Aufgabe der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts betraut seien, gewahrt bleibe.

86      Für die Entscheidung über diese Rüge ist daher zu prüfen, ob die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.

 Vorbringen der Parteien

87      Die Kommission vertritt unter Berufung insbesondere auf das Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), die Auffassung, die Republik Polen müsse, damit sie ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ein System von Rechtsbehelfen vorzusehen, das einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleiste, nachkomme, u. a. garantieren, dass die nationalen Einrichtungen, die wie die polnischen ordentlichen Gerichte über Fragen zu entscheiden hätten, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts beträfen, das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit erfüllten, das zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre, wie sich insbesondere aus Art. 47 Abs. 2 der Charta ergebe.

88      Nach Ansicht der Kommission hat die Republik Polen dadurch gegen die in der vorstehenden Randnummer genannte Verpflichtung verstoßen, dass sie mit Art. 13 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 das für Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit geltende Ruhestandsalter bei Männern auf 65 Jahre und bei Frauen auf 60 Jahre herabgesetzt und gleichzeitig den Justizminister ermächtigt hat, nach Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c dieses Gesetzes die Verlängerung der aktiven Amtszeit von Richtern bis zum Alter von 70 Jahren zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

89      Die Kriterien, anhand deren der Justizminister seine Entscheidung zu treffen habe, seien zu unbestimmt, und der Justizminister sei nach den streitigen Vorschriften zudem weder verpflichtet, dem betreffenden Richter die weitere Ausübung seines Amtes anhand dieser Kriterien zu genehmigen, noch seine Entscheidung entsprechend diesen Kriterien zu begründen, wobei diese Entscheidung obendrein nicht gerichtlich überprüft werden könne. Ebenso wenig sei in diesen Vorschriften angegeben, innerhalb welcher Frist und für welchen Zeitraum der Justizminister diese Entscheidung treffen müsse und ob sie gegebenenfalls verlängert werden könne oder müsse.

90      In Anbetracht des dem Justizminister damit eingeräumten Ermessens könnten die Aussicht, sich für eine Verlängerung der Amtszeit an ihn wenden zu müssen, und die nach Antragstellung eintretende Situation des zeitlich unbestimmten Wartens auf seine Entscheidung bei dem betreffenden Richter einen Druck erzeugen, der ihn dazu veranlassen könnte, in Bezug auf bei ihm anhängige Rechtssachen eventuellen Wünschen der vollziehenden Gewalt nachzukommen, und zwar auch bei Rechtssachen, in denen er Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden habe. Die streitigen Bestimmungen beeinträchtigten daher die persönliche und funktionelle Unabhängigkeit der aktiven Richter.

91      Diese Bestimmungen gefährdeten auch die Unabsetzbarkeit der betroffenen Richter. Die Kommission hebt insoweit hervor, dass sich ihre Rüge nicht auf die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter als solche beziehe, sondern darauf, dass diese vorliegend damit einhergehe, dass dem Justizminister ein derartiges Ermessen eingeräumt worden sei. Richter müssten vor jeder Entscheidung geschützt werden, mit der ihnen willkürlich das Recht genommen werde, ihr Richteramt weiter auszuüben, nicht nur im Fall des förmlichen Verlusts ihres Status infolge z. B. einer Abberufung, sondern auch dann, wenn es darum gehe, ob sie das Richteramt über das Erreichen des Ruhestandsalters hinaus ausüben könnten, wenn sie dies selbst wünschten und ihr Gesundheitszustand es ihnen erlaube.

92      In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, dass das Argument der Republik Polen, wonach die streitigen Bestimmungen die Angleichung des Ruhestandsalters für Richter der polnischen ordentlichen Gerichte an das allgemeine Ruhestandsalter für Berufstätige bezweckten, der Grundlage entbehre, da es für einen Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit keine Rechtfertigung gebe. Jedenfalls sei die allgemeine Ruhestandsregelung im Unterschied zur beanstandeten Regelung, die für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelte, für die Berufstätigen nicht mit einer automatischen Versetzung in den Ruhestand verbunden, sondern nur mit dem Recht, und nicht der Pflicht, zur Beendigung ihrer Tätigkeit. Zudem gehe aus dem von der polnischen Regierung herausgegebenen Weißbuch vom 8. März 2018 über die Reform der polnischen Gerichte hervor, dass mit der Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter u. a. bezweckt worden sei, bestimmte Gruppen von Richtern aus dem Amt zu entfernen.

93      Die Republik Polen macht erstens geltend, dass nationale Vorschriften wie die von der Kommission mit ihrer Klage beanstandeten die Organisation und die Funktionsfähigkeit der nationalen Justiz beträfen, die nicht unter das Unionsrecht oder in die Zuständigkeit der Union fielen, sondern in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und unter deren Verfahrensautonomie. Solche nationalen Vorschriften könnten daher nicht anhand von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta überprüft werden, ohne die Tragweite dieser unionsrechtlichen Bestimmungen, die nur in unionsrechtlich geregelten Situationen Geltung beanspruchen sollten, übermäßig auszudehnen.

94      Im vorliegenden Fall liege insbesondere keine Situation vor, in der im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta Unionsrecht durchgeführt werde. Aus Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 51 Abs. 2 der Charta ergebe sich ferner, dass die Charta den Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehne und auch keine neuen Zuständigkeiten oder Aufgaben für die Union schaffe. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV wiederum sehe nur eine allgemeine Verpflichtung vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet sei, ohne der Union eine Zuständigkeit für den Erlass von Vorschriften über die Organisation der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere von Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern, zu verleihen, die keine wirklichen Verbindungen zum Unionsrecht aufwiesen.

95      Zweitens bestreitet die Republik Polen, dass die Unabsetzbarkeit der Richter in irgendeiner Weise gefährdet sei, da sie nur amtierende Richter betreffe, die streitigen nationalen Rechtsvorschriften sich aber auf Richter bezögen, die bereits das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht hätten. Nach der Versetzung in den Ruhestand behielten die Richter ihren Richterstatus und hätten Anspruch auf ein Ruhegehalt, das deutlich höher sei als die nach der allgemeinen Sozialversicherungsregelung vorgesehenen Ruhestandsbezüge. Im vorliegenden Fall könne die Angleichung des Ruhestandsalters für Richter an das der allgemeinen Ruhestandsregelung für Berufstätige im Übrigen nicht als willkürlich oder ungerechtfertigt gewertet werden.

96      Drittens gehe aus den gesetzlichen Kriterien, anhand deren der Justizminister seine Entscheidung über eine Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus zu treffen habe, hervor, dass eine Ablehnung der Verlängerung nur zulässig sei, wenn sie begründet werde mit einer geringen Arbeitsbelastung des betreffenden Richters innerhalb des Gerichts, bei dem er eine Stelle innehabe, und dem Erfordernis, diese Stelle einem anderen Gericht mit höherer Arbeitsbelastung zuzuweisen. Eine solche Maßnahme sei insbesondere in Anbetracht des Umstands legitim, dass es außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände unmöglich sei, Richter ohne ihre Zustimmung an ein anderes Gericht zu versetzen.

97      Jedenfalls sei die Befürchtung unbegründet, dass amtierende Richter über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten versucht sein könnten, wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Entscheidung über die eventuelle Verlängerung ihrer Amtszeit zugunsten der vollziehenden Gewalt zu entscheiden. Es sei nämlich ein Irrtum, zu glauben, dass ein Richter, der seit sehr vielen Jahren sein Amt ausgeübt habe, im Zusammenhang mit der möglichen Nichtverlängerung seiner Amtszeit um einige weitere Jahre Druck verspüren könne. Im Übrigen bedeute die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit nicht zwangsläufig, dass zwischen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt überhaupt keine Beziehungen bestünden. So stehe auch die Wiederernennung eines Richters des Gerichtshofs der Europäischen Union im Ermessen der Regierung des Mitgliedstaats, dem der Betreffende angehöre.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Zur Anwendbarkeit und zur Reichweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV

98      Zunächst ist zu beachten, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586‚ Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 47).

99      Insoweit schaffen die Mitgliedstaaten, wie in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vorgesehen, die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 48).

100    Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 49).

101    Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in „den vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117‚ Rn. 29, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 50).

102    Zwar fällt, worauf die Republik Polen hinweist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, EU:C:2018:117‚ Rn. 40, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Insoweit hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die polnischen ordentlichen Gerichte in dieser Eigenschaft zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein können und dass sie als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass diese Gerichte den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden müssen.

105    Um zu gewährleisten, dass die ordentlichen Gerichte in der Lage sind, einen solchen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 57).

106    Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 58).

107    Nach alledem können die von der Kommission mit ihrer zweiten Rüge beanstandeten nationalen Vorschriften Gegenstand einer Kontrolle anhand von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sein, und es ist daher zu prüfen, ob die Republik Polen, wie die Kommission behauptet, gegen diese Bestimmung verstoßen hat.

–       Zur Rüge

108    Das Erfordernis richterlicher Unabhängigkeit, dessen Beachtung die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Bezug auf die nationalen Gerichte sichern müssen, die – wie die polnischen ordentlichen Gerichte – über Fragen zu entscheiden haben, die mit der Auslegung und der Anwendung des Unionsrechts verknüpft sind, umfasst zwei Aspekte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 71).

109    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 72).

110    Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586‚ Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 73).

111    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 74).

112    Wie sich ebenfalls aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, erfordert die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586‚ Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 75).

113    Der Grundsatz der Unabsetzbarkeit erfordert insbesondere, dass die Richter im Amt bleiben dürfen, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht haben oder ihre Amtszeit, sofern diese befristet ist, abgelaufen ist. Dieser Grundsatz beansprucht zwar nicht völlig absolute Geltung, doch dürfen Ausnahmen von ihm nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass dies durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt ist und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 76).

114    Insoweit ergibt sich speziell aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Unabhängigkeitserfordernis verlangt, dass die Vorschriften, die für Disziplinarmaßnahmen und damit für die eventuelle Abberufung derjenigen gelten, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, die erforderlichen Garantien aufweisen, um jegliche Gefahr zu verhindern, dass solche Maßnahmen als System zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt werden. Somit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 77).

115    In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Unabsetzbarkeit ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur dann statthaft, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig ist und sofern sie nicht geeignet ist, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Gerichte für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 79).

116    Wie die Kommission sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, beabsichtigt sie vorliegend nicht, die für Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit angeordnete Herabsetzung des Ruhestandsalters als solche zu beanstanden. Ihre Rüge richte sich im Wesentlichen gegen die diese Herabsetzung flankierende Regelung, wonach der Justizminister befugt ist, die Fortsetzung der aktiven Amtstätigkeit von Richtern dieser Gerichte über das in dieser Weise herabgesetzte Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen. Nach Ansicht der Kommission gefährdet diese Regelung aufgrund ihrer Merkmale die Unabhängigkeit der betroffenen Richter, da sie nicht gewährleisten könne, dass diese ihr Amt geschützt vor Interventionen oder Druck von außen in völliger Autonomie ausübten. Darüber hinaus stelle die Kombination der Herabsetzung des Ruhestandsalters mit dieser Regelung die Unabsetzbarkeit der Betroffenen in Frage.

117    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die von der Kommission insoweit beanstandete Regelung nicht auf das Verfahren zur Ernennung von Bewerbern auf ein Richteramt bezieht, sondern auf die Möglichkeit für amtierende Richter – denen somit die Garantien zugutekommen, die mit der Ausübung des Richteramts untrennbar verknüpft sind –, ihr Amt über das Regelruhestandsalter hinaus weiter auszuüben, und dass diese Regelung somit die Bedingungen für den Verlauf und die Beendigung ihrer Berufslaufbahn betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 109).

118    Auch wenn es allein Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob sie eine solche Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus zulassen, müssen sie doch, wenn sie sich für ein solches Verfahren entscheiden, dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung und deren Modalitäten nicht so beschaffen sind, dass sie den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 110).

119    Was das in den Rn. 109 bis 111 des vorliegenden Urteils dargestellte Erfordernis anbelangt, das darin besteht, zu gewährleisten, dass die Gerichte ihre Funktionen in völliger Autonomie ausüben können, unter Wahrung der Sachlichkeit und frei von jedem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und dabei geschützt vor Interventionen oder Druck von außen, die die Unabhängigkeit des Urteils der Mitglieder der Gerichte gefährden und ihre Entscheidungen beeinflussen könnten, so ist zwar festzustellen, dass der Umstand, dass einem Organ wie dem Justizminister die Befugnis zur Entscheidung darüber übertragen ist, ob eine Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus gewährt wird, für sich allein nicht ausreicht, um auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu erkennen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass solcher Entscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 111).

120    Zu diesem Zweck müssen u. a. diese Voraussetzungen und Modalitäten so ausgestaltet sein, dass die betroffenen Richter vor möglichen Versuchungen geschützt sind, Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, nachzugeben. Die betreffenden Modalitäten müssen somit insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 112 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Im vorliegenden Fall erfüllen die Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten, von denen die beanstandeten nationalen Bestimmungen es abhängig machen, ob ein Richter sein Amt an einem ordentlichen polnischen Gericht über das neue Ruhestandsalter hinaus weiter ausüben kann, nicht diese Anforderungen.

122    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 § 1b des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit der Justizminister anhand bestimmter Kriterien entscheiden kann, ob er eine solche Verlängerung genehmigt oder nicht. Diese Kriterien erscheinen jedoch als zu unbestimmt und nicht nachprüfbar, und wie die Republik Polen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, muss die Entscheidung des Ministers auch nicht begründet werden, insbesondere nicht im Hinblick auf diese Kriterien. Außerdem kann diese Entscheidung nicht Gegenstand einer Klage sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 114).

123    Sodann ist zu beachten, dass ein Antrag auf Verlängerung der Amtszeit als Richter nach Art. 69 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit von den betreffenden Richtern frühestens zwölf Monate und spätestens sechs Monate vor Erreichen der Regelruhestandsalters gestellt werden muss. Zudem setzt diese Vorschrift – wie die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ohne dass ihr die Republik Polen widersprochen hätte – dem Justizminister keine Frist für seine Entscheidung über den Antrag. Diese Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 69 § 1b desselben Gesetzes, wonach ein Richter, der das Regelruhestandsalter vor Ende des Verfahrens über eine Verlängerung seiner Amtszeit erreicht, bis zu dessen Abschluss im Amt bleibt, geeignet, den Zeitraum der Unsicherheit, in dem sich der betreffende Richter befindet, fortdauern zu lassen. Daraus folgt, dass die Länge des Zeitraums, in dem Richter nach Stellung des Antrags auf Verlängerung ihrer Amtszeit gegebenenfalls auf die Entscheidung des Justizministers warten müssen, letztlich ebenfalls in dessen Ermessen steht.

124    Nach alledem ist festzustellen, dass die dem Justizminister vorliegend eingeräumte Befugnis, zu entscheiden, ob er Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte gestattet, ihr Richteramt vom 60. bis zum 70. Lebensjahr, wenn es sich um eine Frau handelt, bzw. vom 65. bis zum 70. Lebensjahr, wenn es sich um einen Mann handelt, weiter auszuüben, geeignet ist, u. a. bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 118).

125    Diese Befugnis verstößt auch gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit, der untrennbar mit der Unabhängigkeit der Gerichte verknüpft ist (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 96).

126    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass dem Justizminister diese Befugnis im übergeordneten Kontext einer Reform übertragen wurde, die zu einer Herabsetzung des Regelruhestandsalters u. a. für Richter der polnischen ordentlichen Gerichte geführt hat.

127    Erstens ist insbesondere in Anbetracht bestimmter vorbereitender Dokumente zu dieser Reform die Kombination der beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen geeignet, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Bedenken des Inhalts zu wecken, dass mit dem neuen System in Wirklichkeit beabsichtigt worden sein könnte, es dem Justizminister zu ermöglichen, bestimmte Gruppen von Richtern an den polnischen ordentlichen Gerichten bei Erreichen des Regelruhestandsalters willkürlich aus dem Dienst zu entfernen und gleichzeitig einen anderen Teil dieser Richter im Amt zu belassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 85).

128    Zweitens ist die somit im freien Ermessen des Justizministers stehende Dauer der Ausübung des Richteramts an den polnischen ordentlichen Gerichten erheblich, da es sich um die letzten zehn Jahre in der beruflichen Laufbahn einer Richterin und um die letzten fünf Jahre der beruflichen Laufbahn eines Richters handelt.

129    Drittens bleibt ein Richter, der das Regelruhestandsalter vor Ende des Verfahrens über eine Verlängerung seiner Amtszeit erreicht, nach Art. 69 § 1b des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit bis zum Abschluss dieses Verfahrens im Amt. In diesen Fällen ergeht die möglicherweise ablehnende Entscheidung des Justizministers – die zudem, wie in Rn. 123 des vorliegenden Urteils ausgeführt, an keine Frist gebunden ist –, nachdem der betreffende Richter, gegebenenfalls während einer relativ langen Zeit der Unsicherheit, über das Regelruhestandsalter hinaus im Amt belassen wurde.

130    In Anbetracht der in den Rn. 126 bis 129 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen ist festzustellen, dass in Ermangelung der Einhaltung der in den Rn. 113 bis 115 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen die Kombination der Herabsetzung des Regelruhestandsalters auf 60 Jahre für Frauen und auf 65 Jahre für Männer mit dem Ermessen, das dem Justizminister hinsichtlich der Entscheidung darüber eingeräumt ist, ob er Richtern an den polnischen ordentlichen Gerichten die weitere Ausübung ihres Richteramts von der Vollendung des 60. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs, wenn es sich um Frauen handelt, bzw. von der Vollendung des 65. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs, wenn es sich um Männer handelt, gestattet oder verweigert, gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit verstößt.

131    Die in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung wird weder durch die von der Republik Polen geltend gemachten Umstände berührt, dass die Richter, denen die weitere Ausübung ihres Amtes nicht gestattet werde, nach der Versetzung in den Ruhestand den Titel als Richter behielten oder dass sie weiterhin Immunität genössen und hohe Bezüge hätten, noch durch das formale Argument der Republik Polen, dass die Garantie der Unabsetzbarkeit für die betroffenen Richter nicht mehr gelte, weil diese bereits das neue gesetzliche Ruhestandsalter erreicht hätten. Was den letztgenannten Gesichtspunkt betrifft, wurde im Übrigen in Rn. 129 des vorliegenden Urteils bereits darauf hingewiesen, dass, wie sich aus Art. 69 § 1b des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit ergibt, die Entscheidung des Justizministers darüber, ob er die Amtszeit der betroffenen Richter verlängert oder nicht, ergehen kann, wenn diese über das neue gesetzliche Regelruhestandsalter hinaus im Amt belassen wurden.

132    Schließlich kann dem Vorbringen der Republik Polen, dass zwischen den beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften und dem Verfahren, das für eine Verlängerung der Amtszeit eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Union gelte, Ähnlichkeiten bestünden, kein Erfolg beschieden sein.

133    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zu nationalen Richtern, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters ernannt sind, die Ernennung der Richter an den Gerichtshof gemäß Art. 253 AEUV befristet für die Dauer von sechs Jahren erfolgt. Ferner erfordert die Wiederernennung eines ausscheidenden Richters nach diesem Artikel – ebenso wie dessen erstmalige Ernennung – gegenseitiges Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachdem der in Art. 255 AEUV vorgesehene Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 121).

134    Die in den Verträgen festgelegten Bedingungen können den Umfang der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einhalten müssen, nicht ändern (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 122).

135    Nach alledem ist der zweiten Rüge der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV geltend gemacht wird, stattzugeben.

136    Der Klage der Kommission ist daher in vollem Umfang stattzugeben, so dass festzustellen ist,

–        dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 verstoßen hat, dass sie mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt hat, und

–        dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie mit Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2017 den Justizminister ermächtigt hat, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte über das neue, durch Art. 13 Nr. 1 dieses Gesetzes herabgesetzte Ruhestandsalter für diese Richter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

 Kosten

137    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Polen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstoßen, dass sie mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 12. Juli 2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt hat.

2.      Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass sie mit Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12. Juli 2017 den Justizminister (Polen) ermächtigt hat, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte über das neue, durch Art. 13 Nr. 1 dieses Gesetzes herabgesetzte Ruhestandsalter für diese Richter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

3.      Die Republik Polen wird zur Tragung der Kosten verurteilt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.