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Klage, eingereicht am 4. März 2020 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-125/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. C. Becker, M. Jauregui Gomez und M. Noll-Ehlers)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 |über Luftqualität und saubere Luft für Europa1 verstoßen hat, da der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid NO2 in den Gebieten ES0901 Área de Barcelona, ES0902 Vallès – Baix Llobregat und ES1301 Madrid seit 2010 systematisch und anhaltend überschritten wurde;

festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 21. Mai 2008 |über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstoßen hat, da der 1–Stunden-Grenzwert für Stickstoffdioxid NO2 in den Gebieten ES0901 Área de Barcelona, ES0902 Vallès – Baix Llobregat und ES1301 Madrid seit 2010 systematisch und anhaltend überschritten wurde;

festzustellen, dass das Königreich Spanien seit dem 11. Juni 2010 dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang XV, insbesondere gegen seine Pflicht aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann, verstoßen hat, dass es nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte in den Gebieten ES0901 Área de Barcelona, ES0902 Vallès – Baix Llobregat und ES1301 Madrid so kurz wie möglich gehalten werden kann;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass überall in ihren gemäß Art. 4 der Richtlinie definierten Luftqualitätsgebieten die Werte für Schwefeldioxid die im Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. In diesem Anhang werden zwei Grenzwerte für Stickstoffdioxid festgelegt, die beide seit dem 1. Januar 2010 gelten. Der erste Grenzwert bezieht sich auf ein Jahr: Die Mitgliedstaaten dürfen 40 mg/m3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. Der zweite ist ein Stunden-Wert: Die Mitgliedstaaten dürfen 200 mg/m3 nicht öfter als 18 mal pro Kalenderjahr überschreiten.

Diese Grenzwerte für Stickstoffdioxid wurden bereits durch die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft festgelegt. Nach deren Art. 4 waren die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Konzentrationen von Stickstoffdioxid diese Werte nicht überschritten, wobei in deren Anhang II ein progressiver zeitlicher Rahmen für ihre Erreichung vorgesehen war, wonach als Frist genau der 1. Januar 2010 festgelegt war.

Das Königreich Spanien hat der Kommission mit den in Art. 27 der Richtlinie geregelten jährlichen Berichten die den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 entsprechenden Jahresdurchschnittswerte für NO2 mitgeteilt. Nach diesen Daten hat das Königreich Spanien die Jahresgrenzwerte in den Gebieten ES0901 Área de Barcelona, ES0902 Vallès – Baix Llobregat und ES1301 Madrid systematisch und anhaltend überschritten.

Nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Fall einer Überschreitung der Grenzwerte Luftqualitätspläne zu erstellen, in denen sie geeignete Maßnahmen treffen, mit denen sichergestellt wird, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann.

Das Königreich Spanien hat in den seit Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG erstellten Luftqualitätsplänen keine geeigneten und ausreichenden Maßnahmen vorgesehen, um sicherzustellen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung in den drei betroffenen Gebieten so kurz wie möglich gehalten werden kann.

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1 ABl. 2008, L 152, S. 1.