Language of document : ECLI:EU:C:2019:413

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

15. Mai 2019(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Versorgungsbezüge – Übertragung in einem nationalen Versorgungssystem erworbener Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Europäischen Union – Abzug des zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung eingetretenen Wertzuwachses des Kapitals“

In der Rechtssache C‑132/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Februar 2018,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Sabine Tuerck, wohnhaft in Woluwe-Saint-Pierre (Belgien), Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und T. Martin, avocats,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Dezember 2017, Tuerck/Kommission (T‑728/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:865), durch das die Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2015 aufgehoben wurde, mit der die Übertragung der von Frau Sabine Tuerck vor ihrem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union bestätigt wird (im Folgenden: streitige Entscheidung).

 Rechtlicher Rahmen

2        In Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) heißt es:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt

–        nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder

–        nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt … erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.“

3        Art. 7 des Beschlusses K (2011) 1278 endgültig der Kommission vom 3. März 2011 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 von Anhang VIII des Statuts (im Folgenden: ADB) bestimmt u. a.:

„Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 von Anhang VIII des Statuts gilt Folgendes:

1.      Die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird unter Zugrundelegung des übertragbaren Betrags berechnet, der dem Anspruch entspricht, der [von dem antragstellenden Beamten] … erworben wurde, abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht.

Kann das innerstaatliche oder internationale Organ den Wert der Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags nicht mitteilen, wird für die Zeitspanne vom Zeitpunkt der Registrierung des Antrags bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung von dem übertragenen Betrag ein einfacher Zinsbetrag [in Höhe von 3,1 %] abgezogen.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Frau Tuerck trat am 1. März 2004 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einer deutschen Behörde in den Dienst eines Unionsorgans.

5        Am 27. Mai 2010 beantragte sie gemäß Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts, dass der den Ruhegehaltsansprüchen, die sie aufgrund ihrer vor dem Eintritt in den Dienst der Union ausgeübten Tätigkeiten erworben hatte, entsprechende Kapitalwert an die Versorgungsordnung der Union gezahlt wird.

6        Am 29. April 2013 übermittelte das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) diesen Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (Deutschland) (im Folgenden: DRV) in deren Eigenschaft als innerstaatliche Stelle, die für das Versorgungssystem zuständig ist, in dem die fraglichen Ruhegehaltsansprüche erworben wurden.

7        Am 5. Mai 2015 teilte die DRV dem PMO mit, dass sich das den Ruhegehaltsansprüchen, die Frau Tuerck erworben habe, entsprechende übertragbare Kapital zum Zeitpunkt der Registrierung ihres Antrags auf 141 652,07 Euro belaufen habe.

8        Am 22. Juni 2015 unterbreitete das PMO Frau Tuerck auf der Grundlage des von der DRV angegebenen Betrags einen Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre in der Versorgungsordnung der Union im Umfang von drei Jahren, acht Monaten und 29 Tagen. Sie nahm diesen Vorschlag an.

9        Am 10. Dezember 2015 informierte das PMO Frau Tuerck über den Erlass der streitigen Entscheidung, mit der letztlich gemäß Art. 7 der ADB auf der Grundlage von Ruhegehaltsansprüchen in Höhe von 126 048,05 Euro die anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf drei Jahre und vier Monate festgelegt wurden. Der genannte Betrag ergab sich daraus, dass von dem zwischenzeitlich durch die DRV übertragenen Kapital in Höhe von 146 714,33 Euro ein Betrag von 20 666,28 Euro als Wertzuwachs der von Frau Tuerck erworbenen Ruhegehaltsansprüche zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung ihres Antrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des Kapitals an die Versorgungsordnung der Union abgezogen wurde. Der Abzug selbst wurde ermittelt, indem auf das Kapital für den fraglichen Zeitraum ein Zinssatz von 3,1 % pro Jahr angewandt wurde.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10      Mit Klageschrift, die am 14. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frau Tuerck Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

11      Zur Stützung ihrer Anträge führte sie zwei Klagegründe an, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der ADB und zweitens einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts rügte.

12      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den ersten von Frau Tuerck geltend gemachten Klagegrund für begründet erklärt und die streitige Entscheidung deshalb aufgehoben.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

13      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Klage abzuweisen sowie

–        Frau Tuerck die durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

14      Frau Tuerck beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        hilfsweise, für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über den bei ihm geltend gemachten zweiten Klagegrund zurückzuverweisen, und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

15      Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Bestimmung der Stelle, die für den in Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Abzug des Wertzuwachses des Kapitals zuständig ist

 Vorbringen der Parteien

16      Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 23 und 24 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie in einem bestimmten Fall „keinen Abzug“ mittels des in Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts festgelegten Mechanismus von dem Kapitalbetrag vornehmen dürfe, der ihr von der betreffenden Behörde, Organisation oder Einrichtung (im Folgenden: zuständige innerstaatliche Behörde) übermittelt werde.

17      Dieser Mechanismus umfasse nämlich zwei aufeinanderfolgende Phasen, von denen die erste in der Berechnung des aktualisierten Kapitalwerts der vom antragstellenden Beamten in einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Ansprüche sowie in dessen Übertragung auf die Versorgungsordnung der Union bestehe und die zweite in der Umwandlung dieses Kapitalwerts in die im Rahmen der Versorgungsordnung der Union zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre.

18      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs falle zwar die erste Phase in die alleinige Zuständigkeit der zuständigen innerstaatlichen Behörde, aber die zweite Phase unterliege dem Unionsrecht. Des Weiteren heiße es in Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts ausdrücklich, dass im Rahmen der zweiten Phase das Unionsorgan, bei dem der antragstellende Beamte im Dienst stehe, befugt sei, von dem Kapital, das die zuständige innerstaatliche Behörde übertragen habe, einen Abzug vorzunehmen, der dem Wertzuwachs der von dem Beamten erworbenen Ruhegehaltsansprüche zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung des Kapitalwerts entspreche.

19      Frau Tuerck hält dieses Vorbringen für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

20      Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts bestimmt in Unterabs. 1, dass u. a. ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt, nachdem er bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder einer internationalen Einrichtung tätig war, in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund dieser Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen kann, wobei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert zugrunde gelegt wird. Nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung nimmt das Unionsorgan, bei dem der Beamte im Dienst steht, von dem übertragenen Kapitalbetrag einen Abzug in Höhe des Wertzuwachses der Ruhegehaltsansprüche zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung vor.

21      Sobald die zuständige innerstaatliche Behörde den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden Kapitalwert der von einem antragstellenden Beamten bis zur Antragstellung erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Unionsorgan, in dessen Dienst dieser Beamte steht, übertragen hat, darf das betreffende Organ nach der genannten Bestimmung von dem Kapitalwert einen Abzug in Höhe des Wertzuwachses der Ruhegehaltsansprüche zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung vornehmen.

22      Folglich ermächtigt Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts das fragliche Organ nicht dazu, einen Abzug von dem Teil des Kapitalwerts vorzunehmen, der den Ruhegehaltsansprüchen selbst entspricht. Insoweit ergibt sich aus der vom Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung nicht nur, dass allein die zuständige innerstaatliche Behörde für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche zuständig ist, sondern auch, dass ihre Höhe nicht im Nachhinein von der Kommission geändert oder beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottili/Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:410, Rn. 17 und 20, sowie vom 5. Dezember 2013, Časta, C‑166/12, EU:C:2013:792, Rn. 29 und 32).

23      Zur Rüge der Kommission, das Gericht habe im angefochtenen Urteil gegen Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts verstoßen, ist festzustellen, dass das Gericht nicht undifferenziert festgestellt hat, dass die Kommission „keinen Abzug“ von dem ihr von der zuständigen innerstaatlichen Behörde übertragenen Kapitalbetrag vornehmen dürfe. Es hat nämlich in Rn. 23 seines Urteils lediglich ausgeführt: „Haben die zuständigen innerstaatlichen … Behörden der [Kommission] den Wert der Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags mitgeteilt, darf diese … von diesem Betrag keinen Abzug vornehmen, und die Berechnung der statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ist demzufolge auf der Grundlage des gesamten Betrags durchzuführen.“

24      Daraus geht hervor, dass der „Betrag“, von dem die Kommission keinen Abzug vornehmen darf, nicht der Gesamtbetrag des von der zuständigen innerstaatlichen Behörde übertragenen Kapitalwerts ist, sondern nur der Teil des Kapitalwerts, der den Ruhegehaltsansprüchen entspricht, die der antragstellende Beamte in einem nationalen Versorgungssystem zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung erworben hatte.

25      Ferner wird in Rn. 23 des angefochtenen Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kommission hingegen befugt ist, vom Gesamtbetrag des übertragenen Kapitals einen Abzug vorzunehmen, der dem Betrag des übrigen, aus dem Wertzuwachs der Ruhegehaltsansprüche zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden Teils des Kapitals entspricht.

26      Somit hat das Gericht im Rahmen der Bestimmung der Stelle, die für den in Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Abzug des Wertzuwachses des Kapitals zuständig ist, keinen Rechtsfehler begangen.

27      Daher ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Modalitäten für den in Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts und in Art. 7 Abs. 1 der ADB vorgesehenen Abzug des Wertzuwachses des Kapitals

 Vorbringen der Parteien

28      Die Kommission macht erstens geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 23, 31 und 32 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das Unionsorgan, bei dem ein Beamter im Dienst stehe, nicht stets berechtigt sei, den in Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Abzug des Wertzuwachses des Kapitals unter Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der ADB herangezogenen Zinssatzes von 3,1 % vorzunehmen, sondern nur dann, wenn es der zuständigen innerstaatlichen Behörde nicht möglich sei, den Wert der von dem Beamten zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung erworbenen Ruhegehaltsansprüche mitzuteilen.

29      Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 23, 26 bis 28 und 33 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass bei einem solchen Abzug der „übertragbare“ Kapitalwert in Form der Ruhegehaltsansprüche zugrunde zu legen sei, die der Beamte zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertrag erworben habe. Aus Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts gehe nämlich klar hervor, dass bei diesem Abzug der von der zuständigen innerstaatlichen Behörde „übertragene“ Kapitalwert zugrunde zu legen sei.

30      Frau Tuerck hält dieses Vorbringen für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

31      Erstens ist in Bezug auf das in Rn. 28 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, festzustellen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der ADB der Abzug, der von dem durch die zuständige innerstaatliche Behörde übertragenen Kapitalwert vorzunehmen ist, dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entsprechen muss. Kann das zuständige innerstaatliche Organ die Höhe der vom antragstellenden Beamten zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht mitteilen, wird nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der ADB für die Zeitspanne von diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung von dem übertragenen Betrag ein Zinsbetrag von 3,1 % abgezogen.

32      Daraus geht eindeutig hervor, dass es zwar der Kommission obliegt, in einem konkreten Fall darüber zu befinden, ob ihr die zuständige innerstaatliche Behörde die Höhe der vom antragstellenden Beamten zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht mitteilen konnte; nur wenn sie dies bejaht, ist sie aber befugt, den vorgesehenen Abzug unter Anwendung eines pauschalen Zinssatzes von 3,1 % vorzunehmen.

33      Somit ist das in Rn. 28 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, unbegründet.

34      Zweitens ist zu dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, zunächst hervorzuheben, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts dem dort genannten Abzug der Betrag des von der zuständigen innerstaatlichen Behörde übertragenen Kapitals zugrunde zu legen ist, wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils dargelegt wird und wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat.

35      Nach den Ausführungen des Gerichts in Rn. 23 des angefochtenen Urteils ist der zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf Übertragung „übertragbare“ Kapitalbetrag aber nicht für die Zwecke eines solchen Abzugs zugrunde zu legen, sondern zur Berechnung der im Rahmen der Versorgungsordnung der Union zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre anhand der Ansprüche, die der antragstellende Beamte in seinem nationalen Versorgungssystem erworben hat. Überdies stellt das Gericht in den Rn. 26 bis 28 und 33 des angefochtenen Urteils klar, dass es sich hierbei um eine vorläufige Berechnung handelt.

36      Infolgedessen wirft die Kommission dem Gericht zu Unrecht vor, festgestellt zu haben, dass beim Abzug des in Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Wertzuwachses des Kapitals das „übertragbare“ Kapital zugrunde zu legen sei.

37      Im Übrigen ist die Heranziehung des „übertragbaren“ Kapitalbetrags als Grundlage für die Berechnung der im Rahmen der Versorgungsordnung der Union zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der ADB ausdrücklich vorgesehen; darauf ist in Rn. 21 des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

38      Folglich ist das in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, unbegründet.

39      Da mithin keiner der von der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes angeführten Rechtsfehler vorliegt, ist dieser Rechtsmittelgrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Unvereinbarkeit der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der ADB durch das Gericht mit Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts sowie Verletzung der Begründungspflicht und Rechtsfehler bei der Prüfung des vorliegenden Falles

 Vorbringen der Parteien

40      Die Kommission trägt in ihrer Rechtsmittelschrift erstens vor, das Gericht habe in den Rn. 23, 31 und 32 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 7 Abs. 1 der ADB dahin ausgelegt habe, dass der Zinssatz von 3,1 %, auf den diese Bestimmung Bezug nehme, nur dann anzuwenden sei, wenn ihr die zuständige innerstaatliche Behörde den Betrag der vom antragstellenden Beamten zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht habe mitteilen können. Diese Auslegung sei nicht mit Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts vereinbar, zu dessen Durchführung die genannte Bestimmung diene.

41      Zweitens habe das Gericht in den Rn. 26 bis 30 und 33 des angefochtenen Urteils seine Begründungspflicht verletzt, indem es ausgeführt habe, dass es der DRV vorliegend nicht unmöglich gewesen sei, der Kommission die Höhe der von Frau Tuerck zum Zeitpunkt der Registrierung ihres Antrags auf Übertragung erworbenen Ruhegehaltsansprüche mitzuteilen, ohne dies jedoch ausreichend zu erläutern.

42      In ihrer Erwiderung fügt die Kommission hinzu, das Gericht hätte sich entgegen seinen Ausführungen in Rn. 33 des angefochtenen Urteils nicht auf das zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1994 geschlossene Abkommen stützen dürfen. Dieses Abkommen sei nämlich vor dem Erlass der streitigen Entscheidung außer Kraft getreten.

43      Frau Tuerck tritt dem gesamten Vorbringen der Kommission entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Erstens ist zu dem in Rn. 40 des vorliegenden Urteils dargelegten Vorbringen, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, festzustellen, dass Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts die Modalitäten für die Durchführung der dort aufgestellten Abzugsregel nicht selbst festlegt, sondern vorsieht, dass jedes Unionsorgan zu diesem Zweck allgemeine Durchführungsbestimmungen erlässt.

45      Art. 7 Abs. 1 der ADB dient zur Festlegung dieser Durchführungsmodalitäten in Bezug auf die Kommission.

46      Unter diesen Umständen könnte die vom Gericht in den Rn. 23, 31 und 32 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der ADB nur dann als mit Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts unvereinbar angesehen werden, wenn sie geeignet wäre, die Durchführung der in Art. 11 vorgesehenen Abzugsregel zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

47      Die in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der ADB vorgesehene Anwendung des Zinssatzes von 3,1 % soll es der Kommission aber gerade ermöglichen, das Hindernis zu überwinden, das auftritt, wenn die zuständige innerstaatliche Behörde ihr die Höhe der vom antragstellenden Beamten zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht mitteilen kann. Ohne diese Bestimmung könnte die Kommission dann nämlich die ihr nach Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts obliegende Verpflichtung nicht erfüllen.

48      Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht Art. 7 Abs. 1 der ADB in einer mit Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts unvereinbaren Weise ausgelegt hat.

49      Zweitens ist zu dem in Art. 41 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen, wonach die Begründungspflicht verletzt worden sei, festzustellen, dass die Kommission die streitige Entscheidung weder vor dem Gericht noch vor dem Gerichtshof damit gerechtfertigt hat, dass die DRV ihr die Höhe der von Frau Tuerck erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht habe mitteilen können. Wie aus den Rn. 18 und 32 des angefochtenen Urteils, die im Rahmen des Rechtsmittels nicht angegriffen worden sind, hervorgeht, vertrat sie nämlich den Standpunkt, dass der Zinssatz von 3,1 %, auf den Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der ADB Bezug nehme, generell in allen Verfahren zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen und speziell in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden sei.

50      Da die Kommission somit vor dem Gericht vorgetragen hat, dass der fragliche Zinssatz unter allen Umständen anzuwenden sei, und daher implizit, aber zwangsläufig geltend gemacht hat, dass die in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der ADB genannte Voraussetzung des Unterbleibens von Informationen insoweit irrelevant sei, ist ihr Vorwurf unbegründet, dass das Gericht seine Prüfung, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall eingehalten worden sei, unzureichend begründet habe.

51      Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt jedenfalls rechtlich hinreichend begründet. Das Gericht hat nämlich in den Rn. 26 bis 30 seines Urteils ausführlich dargelegt, dass es der DRV nicht unmöglich gewesen sei, der Kommission die Höhe der von Frau Tuerck zum Zeitpunkt der Registrierung ihres Antrags auf Übertragung erworbenen Ruhegehaltsansprüche mitzuteilen; vielmehr habe die DRV der Kommission Informationen sowohl zu diesem Betrag als auch zur Höhe des Wertzuwachses der Ansprüche der Antragstellerin zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des Kapitals übermittelt. Ferner hat das Gericht in Rn. 33 seines Urteils erläutert, aus welchen Gründen es diese Informationen für präzise und zuverlässig hielt.

52      Drittens schließlich ist zu dem in Rn. 42 des vorliegenden Urteils dargelegten Vorbringen, mit dem die Kommission die Richtigkeit von Rn. 33 des angefochtenen Urteils in Frage stellt, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 127 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorbringen neuer Rechtsmittelgründe im Lauf des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

53      Deshalb sind solche Rechtsmittelgründe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, es sei denn, sie stellen eine Erweiterung in der Rechtsmittelschrift vorgetragener Rechtsmittelgründe dar und weisen einen engen Zusammenhang mit ihnen auf (Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C‑521/15, EU:C:2017:982, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Vorliegend stützt die Kommission ihr Vorbringen auf den Wortlaut des angefochtenen Urteils selbst und nicht auf erst während des Verfahrens vor dem Gerichtshof zutage getretene rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte.

55      Zudem handelt es sich bei diesem Vorbringen weder um die Erweiterung des in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Vorbringens, mit dem die Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, noch weist es einen engen Zusammenhang mit ihm auf.

56      Nach ständiger Rechtsprechung stellen nämlich die Beanstandung der Begründung eines Rechtsakts, mit der ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften gerügt wird, und die Beanstandung seiner Begründetheit, die seine materielle Rechtmäßigkeit betrifft, zwei gesonderte Gründe dar, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage oder eines Rechtsmittels geltend gemacht werden können (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, sowie vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 111).

57      Daher ist dieses Vorbringen unzulässig.

58      Folglich ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verletzung der Begründungspflicht, weil das Gericht vom Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgegangen sei

 Vorbringen der Parteien

59      Die Kommission trägt vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung zulasten des antragstellenden Beamten führen würde, wenn sie unter Anwendung eines Zinssatzes einen Abzug von dem ihr von der zuständigen nationalen Behörde übertragenen Kapitalbetrag vornehmen könnte. Entgegen den Ausführungen des Gerichts solle nämlich durch den in Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Abzug eine ungerechtfertigte Bereicherung des betreffenden Beamten verhindert werden, indem gewährleistet werde, dass nur die von ihm zum Zeitpunkt der Registrierung seines Antrags auf Übertragung in einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Versorgungsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union übertragen würden, nicht aber ihr Wertzuwachs zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des Kapitals.

60      Zudem sei das Gericht in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auf das Vorbringen der Kommission eingegangen, wonach der die Anwendung des Zinssatzes von 3,1 %, auf den Art. 7 Abs. 1 der ADB Bezug nehme, übersteigende Betrag in jedem Einzelfall dem antragstellenden Beamten erstattet werde.

61      Frau Tuerck hält dieses Vorbringen für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

62      Erstens ist zu dem in Rn. 59 des vorliegenden Urteils dargelegten Vorbringen, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, festzustellen, dass das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kommission der genaue Betrag der Ruhegehaltsansprüche des Betreffenden übermittelt worden sei, so dass sie in der Lage gewesen sei, gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der ADB vorzugehen, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung zulasten des antragstellenden Beamten führen könnte, wenn die Kommission die Möglichkeit hätte, den in Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Abzug unter Anwendung eines Zinssatzes auf das von der zuständigen nationalen Behörde übertragene Kapital vorzunehmen.

63      Auch wenn die pauschale Anwendung eines Zinssatzes in einer solchen Situation nicht automatisch zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führt, birgt sie gleichwohl die Gefahr, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung eintritt, weil sie die Kommission möglicherweise dazu veranlasst, von dem von der zuständigen Behörde übertragenen Kapital einen Betrag abzuziehen, der höher ist als der tatsächliche Wertzuwachs der vom antragstellenden Beamten erworbenen Ruhegehaltsansprüche, und sich damit einen Teil dieser Ruhegehaltsansprüche anzueignen.

64      Da eine solche Gefahr besteht, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angesprochene Erwägung angestellt hat.

65      Zweitens ist zu dem in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, festzustellen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, auf jedes Argument der Parteien einzugehen, sondern seine Entscheidung nur in einer Weise begründen muss, die es den Parteien ermöglicht, die Gründe der Entscheidung zu erfahren, und den Gerichtshof in die Lage versetzt, im Fall eines Rechtsmittels seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 96, und vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 48).

66      Hier impliziert, wie aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die vom Gericht aufgestellte Hypothese einer ungerechtfertigten Bereicherung, dass der tatsächliche Wertzuwachs der von einem bestimmten Beamten erworbenen Ruhegehaltsansprüche niedriger ist als der Betrag, der sich aus der pauschalen Anwendung des von der Kommission herangezogenen Zinssatzes von 3,1 % ergibt.

67      Dem Vorbringen der Kommission liegt jedoch die umgekehrte Hypothese zugrunde, wonach der einbehaltene Betrag den angewandten Zinssatz übersteigt, so dass ihr Vorbringen keinen Bezug zur Begründung des Gerichts aufweist. Dem Gericht kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es auf dieses Vorbringen nicht eingegangen ist.

68      Somit ist der vorliegende Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

69      Infolgedessen ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

70      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

71      Da die Kommission im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Frau Tuerck die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.