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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 23. Oktober 2019 - Koch Media GmbH gegen HC

(Rechtssache C-785/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Saarbrücken

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Koch Media GmbH

Beklagte: HC

Vorlagefragen

1. a)    Ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1 (im Folgenden „Durchsetzungsrichtlinie“) so auszulegen, dass die Norm notwendige Anwaltskosten als „Prozesskosten“ oder als „sonstige Kosten“ erfasst, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 2 der Durchsetzungsrichtlinie dadurch entstehen, dass er außergerichtlich im Wege der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch gegen einen Verletzer dieser Rechte geltend macht?

    b)    Falls Ziff. 1a) verneint wird: Ist Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie so auszulegen, dass die Norm die in Ziff. 1a) benannten Anwaltskosten als Schadenersatz erfasst?

2. a)    Ist das Unionsrecht, insbesondere mit Blick auf

Art. 3, 13 und 14 der Durchsetzungsrichtlinie;

Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft2 (im Folgenden: Urheberrechts-Richtlinie) und

Art. 7 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen3 (im Folgenden: Computerprogramm-Richtlinie)

so auszulegen, dass ein Inhaber von Rechten geistigen Eigentums im Sinne von Art. 2 der Durchsetzungsrichtlinie im Grundsatz Anspruch auf Ersatz der vollständigen in Ziff. 1a) benannten Anwaltskosten, jedenfalls eines angemessenen und wesentlichen Teils derselben hat, auch wenn

die verfolgte Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist und

eine nationale Regelung für diesen Fall vorsieht, dass solche Anwaltskosten regelmäßig nur nach einem reduzierten Streitwert ersatzfähig sind?

b)     Falls Frage 2a) bejaht wird: Ist das in Frage 2a) benannte Unionsrecht so auszulegen, dass eine Ausnahme zu dem in Ziff. 2a) benannten Grundsatz, wonach dem Rechteinhaber die in Ziff. 1a) benannten Anwaltskosten vollständig, oder jedenfalls zu einem angemessenen und wesentlichen Teil zu ersetzen sind,

unter Berücksichtigung von anderen Faktoren (wie etwa Aktualität des Werks, Dauer der Veröffentlichung und Verletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Interessen)

in Betracht kommt,

selbst wenn die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne des Art. 2 der Durchsetzungsrichtlinie in Filesharing, also einem öffentlichen Zugänglichmachen des Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management, besteht?

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1 ABl. 2004, L 157, S. 45.

2 ABl. 2001, L 167, S. 10.

3 ABl. 2009, L 111, S. 16.