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Klage, eingereicht am 17. Januar 2020 – Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-24/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, J. Norris und I. Naglis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben1 für nichtig zu erklären;

Art. 4 des Beschlusses 2019/1754 für nichtig zu erklären, soweit er auf die Mitgliedstaaten Bezug nimmt, oder, hilfsweise, Art. 4 zur Gänze für nichtig zu erklären, falls die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten nicht vom übrigen Artikel getrennt werden können;

die Wirkungen der für nichtig erklärten Teile des Beschlusses 2019/1754, insbesondere soweit die Mitgliedstaaten, die derzeit Parteien des Lissabonner Abkommens von 1958 sind, vor Verkündung des Urteils von der Ermächtigung nach Art. 3 Gebrauch gemacht haben, solange aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist, die sechs Monate ab Verkündung des Urteils nicht überschreiten sollte, ein Beschluss des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 218 Abs. 6 und Art. 293 Abs. 1 AEUV, gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 13 Abs. 2 EUV und den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts sowie gegen das Initiativrecht der Kommission, da der angefochtene Beschluss ohne Vorschlag der Kommission erlassen worden sei.

Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 207 AEUV sowie Begründungsmangel, da der Rat seine Befugnisse durch die Erteilung einer allgemeinen, dauerhaften und nicht ordnungsgemäß begründeten Ermächtigung überschritten habe.

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1 ABl. 2019, L 271, S. 12.