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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts - Deutschland) - Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha)/Eurowasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH

(Rechtssache C-206/08)1

(Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Gemeinwirtschaftliche Leistungen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung - Dienstleistungskonzession - Begriff - Übertragung des mit der Nutzung der betreffenden Dienstleistung verbundenen Risikos auf den Auftragnehmer)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Thüringer Oberlandesgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha)

Beklagte: Eurowasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH

Beteiligte: Stadtwirtschaft Gotha GmbH, Wasserverband Lausitz Betriebsführungs GmbH (WAL)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d sowie von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) - Ausschreibung für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung auf dem Gebiet der Trinkwassergewinnung, -beförderung und -versorgung sowie auf dem Gebiet der der Abwasserbeseitigung und -behandlung in Form einer öffentlichen Dienstleistungskonzession - Kriterien für die Unterscheidung zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und öffentlicher Dienstleistungskonzession

Tenor

Bei einem Vertrag über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, um den betreffenden Vertrag als "Dienstleistungskonzession" im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste einzuordnen, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko aufgrund der öffentlich rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein zwar erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.

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1 - ABl. C 247 vom 27.9.2008.